BT-Drucksache 14/9088

a) zu dem Gesetzemtwurf der Bundesregierung -14/7562- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung b) zu dem Gesetzemtwurf des Bundesrates -14/5264- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Untersuchung bei Spuren

Vom 15. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9088
14. Wahlperiode 15. 05. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7562 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/5264 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung
einer DNA-Untersuchung bei Spuren

A. Problem
§ 81e der Strafprozessordnung gestattet die molekulargenetische Untersuchung
von beim Beschuldigten eines Strafverfahrens erlangten Probenmaterial (§ 81e
Abs. 1 StPO) ebenso wie entsprechende Untersuchungen an aufgefundenem,
sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial, das einem Verursa-
cher noch nicht zugeordnet werden kann (§ 81e Abs. 2 StPO). In beiden Fällen
ist die Anordnung der Untersuchung nach dem Wortlaut des § 81f Abs. 1 StPO
dem Richter vorbehalten. Dementsprechend werden in die beim Bundeskrimi-
nalamt geführte DNA-Analysedatei auf Grund der Vorschriften der Errich-
tungsanordnung abgesehen von den Fällen der Einwilligung des Betroffenen
nur solche DNA-Identifizierungsmuster gespeichert, die aus richterlich ange-
ordneten Untersuchungen resultieren. Entgegen dem klaren, auch in den Mate-
rialien (Bundestagsdrucksache 13/667 S. 7) zum Ausdruck kommenden Willen
des Gesetzgebers sowie dem eindeutigen Wortlaut des § 81f Abs. 1 StPO ver-
treten einige – wenige – Landgerichte die Auffassung, dass es in den Fällen der
molekulargenetischen Untersuchung von Spurenmaterial (§ 81e Abs. 2 StPO)
einer richterlichen Anordnung nicht bedürfe. Diese Auffassung hat zur Folge,
dass die DNA-Muster von Spuren aus den betreffenden Landgerichtsbezirken
nicht in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA-Analysedatei ge-
speichert werden können, weil die zur Speicherung benötigte richterliche An-
ordnung in den betreffenden Landgerichtsbezirken nicht erlangt werden kann.
Darüber hinaus ist eine redaktionelle Folgeänderung zum Gesetz zur Änderung
der Strafprozessordnung vom 15. Februar 2002 (Zeugnisverweigerungsrecht
für Journalisten), mit dem an § 53 Abs. 1 StPO weitere Sätze angefügt wurden,

Drucksache 14/9088 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erforderlich geworden. Schließlich soll der Einsatz des „IMSI-Catchers“ zur
Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a StPO sowie zur vorläufigen Fest-
nahme oder Ergreifung eines Täters aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestellt werden und die
Gewinnabschöpfung durch Verbesserungen im Bereich der Zuständigkeiten
effektiviert werden.

B. Lösung
Zu a)
Das Erfordernis einer richterlichen Anordnung für die molekulargenetische
Untersuchung sowohl in den Fällen des § 81e Abs. 1 als auch in den Fällen des
§ 81e Abs. 2 StPO wird durch eine Präzisierung in § 81f Abs. 1 StPO darge-
stellt.
Der Einsatz des „IMSI-Catchers“ zur Vorbereitung einer Maßnahme nach
§ 100a StPO sowie zur vorläufigen Festnahme oder Ergreifung eines Täters
wird auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestellt. Die Gewinnabschöpfung
wird durch Verbesserungen im Bereich der Zuständigkeiten effektiviert.
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS
Zu b)
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs des Bundesrates.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9088

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/7562 – in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/5264 – abzulehnen.

Berlin, den 15. Mai 2002

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Berichterstatter

Ronald Pofalla
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/9088 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
– Drucksache 14/7562 –
mit den Beschlüssen des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
der Strafprozessordnung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 81f Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Dies gilt auch dann, wenn ein Beschuldigter noch nicht er-
mittelt werden konnte.“
2. In § 100h Abs. 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2

und 4“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2
und 4“ ersetzt.

3. Nach § 100h wird folgender § 100i eingefügt:
§ 100i

„(1) Durch technische Mittel dürfen
1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a

die Geräte- und Kartennummer sowie
2. zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder

Ergreifung des Täters auf Grund eines Haft-
befehls oder Unterbringungsbefehls der Standort
eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes er-
mittelt werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zu-

lässig, wenn die Voraussetzungen des § 100a vorliegen
und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme
ohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer
nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die
Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur im Fall einer
Straftat von erheblicher Bedeutung und nur dann zu-
lässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend
oder erschwert wäre; § 100c Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-
chend. DieMaßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist im Falle
einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch zuläs-
sig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Tä-
ters zur Eigensicherung der zur vorläufigen Fest-

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Strafprozessordnung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

In § 81f Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach
Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch dann, wenn ein Beschuldigter noch nicht er-
mittelt werden konnte.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9088

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
nahme oder Ergreifung eingesetzten Beamten des
Polizeidienstes erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss-

lich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn
dies aus technischen Gründen zur Erreichung des
Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den
Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte-
und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwen-
det werden und sind nach Beendigung der Maß-
nahme unverzüglich zu löschen.
(4) § 100b Abs. 1 gilt entsprechend; im Falle der

Anordnung zur Vorbereitung einer Maßnahme nach
§ 100a gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu be-
fristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen fort-
bestehen. Auf Grund der Anordnung nach Absatz 1
Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikati-
onsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Rich-
ter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst
tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes) die für die Ermittlung des Standorts des
Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte- und Kar-
tennummer mitzuteilen.“

4. § 111f Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die
Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist,
kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungsord-
nung bezeichnete Behörde, die Staatsanwaltschaft
oder durch deren Hilfsbeamte (§ 152 des Gerichts-
verfassungsgesetzes) bewirkt werden.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Drucksache 14/9088 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Ronald Pofalla, Volker Beck
(Köln), Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/7562 in seiner 212. Sitzung vom 24. Januar 2002
und den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5264 in seiner
182. Sitzung vom 5. Juli 2001 in erster Lesung beraten und
jeweils zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss
und zur Mitberatung dem Innenausschuss überwiesen.
Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 91. Sitzung
vom 20. März 2002 beraten und
a) mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7562 anzunehmen,

b) mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5264 abzulehnen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 120. Sit-
zung vom 20. März 2002 beraten und in seiner 127. Sitzung
vom 24. April 2002 eine öffentliche Anhörung durchge-
führt, an der folgende Sachverständige teilgenommen ha-
ben:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 127. Sitzung des Rechtsausschusses mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 128. Sitzung
vom 15. Mai 2002 abschließend beraten.
Die Koalitionsfraktionen erklärten, dass durch den vorlie-
genden Gesetzentwurf der Richtervorbehalt für die Anord-
nung der Untersuchung von Spurenmaterial noch klarer for-
muliert werde, als er jetzt schon laute. Demgegenüber wolle
der Gesetzentwurf des Bundesrates die bei einzelnen Land-
gerichten festzustellende, gesetzeswidrige Praxis nachträg-
lich legitimieren. Als die Möglichkeit der Speicherung von
DNA-Mustern beim Bundeskriminalamt eingeführt wurde,
sei jedoch ganz klar aufgrund des dadurch erfolgenden Ein-
griffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung für die Anordnung einer solchen Untersuchung der
Richtervorbehalt eingeführt worden. Ausnahmen von dieser

Regel könnten nur für die Sicherung von Spurenmaterial er-
forderlich werden. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um
die Analyse von DNA-Spuren, die vorhanden seien. Der
Gesetzentwurf des Bundesrates sei daher abzulehnen.
Die Fraktion der CDU/CSU befürwortete dagegen den
Gesetzentwurf des Bundesrates, da in diesem Fall die Un-
terscheidung zwischen der richterlichen und der staatsan-
waltlichen Entscheidung künstlich sei. Es reiche aus, wenn
eine solche Anordnung von der Staatsanwaltschaft vorge-
nommen werde. Dem Gesetzgeber stehe es frei, die Zustän-
digkeit auch in diesem Sinne zu regeln.
Die Bundesregierung habe dem Gesetzentwurf Regelungen
zum Einsatz des „IMSI-Catchers“ angehängt. Dass auf
Druck der Opposition nun ein Vorschlag für eine klare ge-
setzliche Regelung vorliege, sei zunächst zu begrüßen. Der
Entwurf selbst sei jedoch ein Fall der Überregulierung.
Durch den „IMSI-Catcher“ sollten lediglich Standortdaten
festgestellt und nicht Abhörmaßnahmen durchgeführt wer-
den. Es sei daher nicht erforderlich, auf den Straftatenkata-
log des § 100a StPO zu verweisen. Hierdurch werde für die
Praxis eine zusätzliche Hürde aufgebaut, die die Fraktion
der CDU/CSU ablehne, mit der Konsequenz, dass sie den
Gesetzentwurf insgesamt ebenfalls ablehne.
Die Fraktion der FDP befürwortete dagegen den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung. Da es sich um sensibles Ma-
terial handele, sei es sinnvoll, die Untersuchung von DNA-
Spuren nur nach Anordnung durch einen Richter zuzulas-
sen. Die Klarstellung sei erforderlich, da einige Landge-
richte den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht er-
kannt hätten. Da es sich um die Untersuchung vorhandener
Spuren handele, könne eine richterliche Genehmigung in al-
len Fällen abgewartet werden. Zu begrüßen sei auch die ge-
setzliche Grundlage für den Einsatz des „IMSI-Catchers“,
da die bisher zu bemühenden Hilfskonstruktionen einem
Rechtsstaat nicht würdig gewesen seien. Mit diesem Ent-
wurf liege eine solide gesetzliche Grundlage vor.
Die Fraktion der PDS erklärte, dass sie die geltende
Rechtslage für ausreichend halte und daher beide Gesetzent-
würfe ablehne.
In der Schlussabstimmung beschloss der Rechtsausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und PDS, die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/7562 zu empfehlen.
Er beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, die Ablehnung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5264 zu empfehlen.
II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,

Margarete Gräfin
von Galen

Strafverteidigervereinigungen,
Fachanwältin für Strafrecht, Berlin

Prof. Dr. Kirsten
Graalmann-Scheerer

Generalstaatsanwältin, General-
staatsanwaltschaft Bremen

MR Philipp Otto
Runge

Referatsleiter beim Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz, Bonn

Kriminalrätin Eva
Schichl

Dezernatsleiterin im Bayerischen
Landeskriminalamt, München

Christian Schmidt-
Sommerfeld

Leitender Oberstaatsanwalt, Ober-
landesgericht München

Randolf Virnich Zentralstelle für Information und
Kommunikation des Bundesgrenz-
schutzes, Swisttal-Heimerzheim

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9088

wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/
7562, S. 6 verwiesen.
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 81f Abs. 1 StPO)
Es handelt sich um eine Änderung aus Gründen der Rechts-
förmlichkeit.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 100h Abs. 2 StPO)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum
Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15. Feb-
ruar 2002 (Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten),
mit dem an § 53 Abs. 1 StPO weitere Sätze angefügt wur-
den.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 100i StPO – neu –)
Im Interesse einer effektiven Verfolgung schwerwiegender
Straftaten ist die Anordnung einer Überwachung und Auf-
zeichnung der Telekommunikation nach § 100a StPO oft-
mals unerlässlich. Für eine solche Maßnahme ist neben
Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die
Anordnung richtet, auch die Kenntnis der Rufnummer oder
einer anderen Kennung seines Telekommunikationsan-
schlusses erforderlich (§ 100b Abs. 2 Satz 2 StPO). Diese
Informationen sind bei dem häufig zu beobachtenden Ein-
satz von Mobiltelefonen durch Straftäter oft nicht bekannt.
Darüber hinaus kann es zur Vorbereitung der vorläufigen
Festnahme oder Ergreifung eines Straftäters zur Vermei-
dung unnötiger Risiken erforderlich sein, dessen Aufent-
haltsort auch in unübersichtlichen Lagen zu lokalisieren.
Die Regelung stellt daher den Einsatz des „IMSI-Catchers“
zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a StPO sowie
zur vorläufigen Festnahme oder Ergreifung eines Täters aus
Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf eine
eindeutige Rechtsgrundlage.
§ 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO schafft die Voraussetzungen für
die Erhebung der Geräte- und Kartennummer. Damit sind

die für die Verkehrsabwicklung in den Mobilfunknetzen ge-
bräuchlichen Kennungen IMSI und IMEI gemeint.
Neben weiteren Voraussetzungen soll der Einsatz des Gerä-
tes insbesondere nur im Fall einer Katalogtat nach § 100a
Satz 1 beziehungsweise einer Straftat von erheblicher Be-
deutung zulässig sein.
Es wird sichergestellt, dass personenbezogene Daten unbe-
teiligter Dritter nur erhoben werden dürfen, soweit dies aus
technischen Gründen zur Erreichung des Einsatzzweckes
unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung
der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie
nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der
Maßnahme unverzüglich zu löschen.
Der Einsatz des „IMSI-Catchers“ muss grundsätzlich von
einem Richter angeordnet werden. Lediglich bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwalt-
schaft getroffen werden. Deren Anordnung tritt außer Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt
wird. Im Interesse der Begrenzung des mit dem Einsatz des
Gerätes verbunden Eingriffs in Rechte Dritter ist die An-
ordnung des Einsatzes auf höchstens sechs Monate zu be-
fristen. Die Maßnahme kann aber um jeweils sechs weitere
Monate verlängert werden, wenn die Anordnungsvorausset-
zungen weiter vorliegen.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 111f Abs. 3 Satz 1 StPO)
Die Regelung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates
(Bundestagsdrucksache 14/6079), dem die Bundesregierung
grundsätzlich zugestimmt hat. Sie wird zu einer weiteren
Effizienzsteigerung im Bereich des Verfalls oder der Einzie-
hung von Wertersatz führen, weil sie hier ausdrücklich auch
eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfs-
beamten festschreibt. Bislang wird überwiegend davon aus-
gegangen, dass die Vollziehung des Arrestes in bewegliche
Sachen durch Gerichtsvollzieher zu erfolgen habe, die über-
lastet und oftmals nicht erreichbar sind.

Berlin, den 15. Mai 2002
Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Berichterstatter

Ronald Pofalla
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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