BT-Drucksache 14/8824

1. GE der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP -14/8778- Entwurf eines 8. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes 2. GE der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u FDP -14/7778- Entw. eines 8. Gesetzes zur Änd. des Parteiengesetzes 3. Ge der Abg. Röttgen, Grund, Hauser (Bonn), weiterer Abg. und der Fraktion CDU/CSU -14/7441- Entw. eines Gesetzes zur Änd. des Parteig. 4. GE der Abg. Kenzeler, Bläss, Claus, Dr. Gysi und Fraktion PDS -14/2719- Entw. eines Gesetzes zur Änd. Geseztes ...

Vom 18. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8824
14. Wahlperiode 18. 04. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP
– Drucksache 14/8778 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

2. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/7778 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

3. Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Manfred Grund,
Norbert Hauser (Bonn), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/7441 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

4. Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Petra Bläss,
Roland Claus, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/2719 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die politischen
Parteien

A. Problem
Das Parteienfinanzierungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, das durch das
Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom

Drucksache 14/8824 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) grundlegend reformiert wurde, hat sich im
Grundsatz bewährt. In Abkehr von der früheren Wahlkampfkostenerstattung
findet die staatliche Teilfinanzierung der Parteien nicht mehr nur in den von den
Parteien getragenen Wahlkämpfen ihre Rechtfertigung, sondern dient dazu, den
Parteien Mittel für die Erfüllung der ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden
Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen.
Der Anteil, den eine Partei von der Gesamtfinanzierung für sich beanspruchen
kann, wird nach dem Grad ihrer Verwurzelung in der Gesellschaft mit den bei-
den Maßstäben des Erfolges bei den Wählerinnen und den Wählern und der
finanziellen Opfer, die Bürger bereit sind, für eine Partei zu erbringen, bemes-
sen. Letzteres wird von den Parteien durch jährlich zu erstellende Rechen-
schaftsberichte nachgewiesen, die selbst wiederum Grundlage für die Berech-
nung des sog. Zuwendungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung sind. Da
somit eine direkte Abhängigkeit zwischen dem Erhalt staatlicher Mittel und der
ordnungsgemäßen Offenlegung der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens
der Parteien vom Gesetz hergestellt ist, muss in Ausgestaltung des Artikels 21
Abs. 1 Satz 3 GG an den Inhalt, die Gestaltung und die Richtigkeit der Rechen-
schaftsberichte der Parteien ein hoher Maßstab angelegt werden. Die Rechen-
schaftsberichte sind die Grundlage für die vom Grundgesetz geforderte Trans-
parenz der Parteienfinanzen. Die Praxis des Parteiengesetzes hat gezeigt, dass
die bisherigen Regelungen im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Einzelfällen
problematisch sein können. Auch hat die vom amtierenden Bundespräsidenten
eingesetzte Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Partei-
enfinanzierung in ihren Berichten (Drucksachen 14/6412 und 14/6710) Ände-
rungen im Parteienfinanzierungsrecht vorgeschlagen. Eine Überprüfung des
Verfahrens der Parteienfinanzierung ist daher notwendig.
Weiterhin ist es Aufgabe des Gesetzgebers, eindeutige Regelungen zu schaffen,
wie die mittelverwaltende Behörde mit fehlerhaften Rechenschaftsberichten
verfahren soll. Die Spendenskandale der letzten Zeit machen überdies deutlich,
dass bessere Vorkehrungen zur Abwehr rechtswidriger Handlungen bei der
Beschaffung und Verwaltung von Parteifinanzen sowie ein besonderer Straftat-
bestand im Parteiengesetz notwendig sind.
Letztlich ist es aus Gründen der das Parteiengesetz bestimmenden Transparenz
notwendig, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass sowohl die
Zahlbeträge der staatlichen Teilfinanzierung als auch die Beträge in den Re-
chenschaftsberichten der Parteien selbst künftig in Euro ausgewiesen werden
müssen. Auch sollten die Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sach-
verständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung zur Anpassung der absoluten
Obergrenze umgesetzt werden.

B. Lösung
Änderung von Einzelbestimmungen des Parteiengesetzes bei gleichzeitiger
Stärkung der bewährten Grundstrukturen des Parteienfinanzierungsrechts so-
wie die Einführung von speziellen Straftatbeständen.
Unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente des Parteienfinanzierungsrechts
werden die Anforderungen an die Rechnungslegung der politischen Parteien er-
heblich ausgeweitet. Gleichzeitig wird das Verwaltungsverfahren vereinfacht
und die Pflichten der Spenden entgegennehmenden Parteimitglieder konkre-
tisiert. Flankierend werden erstmalig die im Zusammenhang mit unrichtigen
Rechenschaftsberichten bestehenden Fragen gesetzlich ausdrücklich geregelt.
So werden beispielsweise die Parteien verpflichtet, Fehler in bereits beim Bun-
destagspräsidenten eingereichten Rechenschaftsberichten nach deren Ent-
deckung unverzüglich zu korrigieren. Weiterhin wird die Berechnung der staat-
lichen Teilfinanzierung so verändert, dass sie sich gleichermaßen auf Stimmen-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8824

und Zuwendungsanteil stützt. Dabei wird die Einbeziehung der Zuwendungen
einer Partei als Berechnungsgrundlage für die staatliche Teilfinanzierung inso-
weit begrenzt, als eine Partei das Mindeststimmenquorum bei mindestens drei
Landtagswahlen und damit eine bundespolitische Bedeutung erlangt haben
muss. Die Stellung der Schatzmeister wird im Interesse der innerparteilichen
Demokratie gestärkt. Sowohl die Forderungen der Kommission unabhängiger
Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung (Drucksachen 14/6412 und
14/6710) als auch wesentliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem
1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode erhoben wurden, werden be-
rücksichtigt.
Ferner wird erstmals eine Strafvorschrift in das Parteiengesetz eingeführt,
damit einzelne Parteimitglieder, die die Vorschriften über die öffentliche Rech-
nungslegung einer politischen Partei umgehen und damit einen unrichtigen
Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreichen,
strafrechtlich angemessen zur Verantwortung gezogen werden können. Letzt-
lich wird die absolute Obergrenze gemäß den Empfehlungen der Kommission
unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung auf volle
Euro-Beträge abgerundet umgesetzt, um die Kontinuität im Parteienfinanzie-
rungsrecht zu erhalten.
1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/8778 in der Ausschuss-

fassungmit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS

2. Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
14/7778

3. Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
14/7441

4. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/2719 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Bezüglich der Umstellung der im Gesetz ausgewiesenen Beträge auf Euro, der
ab dem 1. Januar 2002 alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in der Bundes-
republik Deutschland ist, sind keine Alternativen gegeben.

D. Kosten
Durch die Anhebung der absoluten Obergrenze müssen bei Bund und Ländern
zusätzliche Haushaltsmittel von jährlich maximal 7,74 Mio. Euro bereitgestellt
werden. Da der von den Ländern vom Gesamtbetrag zu tragende Anteil mit 0,50
Euro pro Listenstimme bei der jeweils letzten Landtagswahl nur unwesentlich
von dem bisherigen Betrag von 1,00 DM abweicht, sind die genannten Mehr-
kosten nahezu ausschließlich vom Bund zu tragen.

E. Sonstige Kosten
Keine

Drucksache 14/8824 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8778 mit folgender Maßgabe, im

Übrigen unverändert anzunehmen:
In Artikel 2 Nr. 4 wird § 24 Abs. 7 Nr. 2 wie folgt neu gefasst:
„2. Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im

Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligun-
gen, jeweils mit Namen und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der
Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am
Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres
dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die
im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind
mit denAngaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen
im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuches.“;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7778 für erledigt zu erklären;
3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7441 für erledigt zu erklären;
4. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2719 abzulehnen.

Berlin, den 17. April 2002

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Harald Friese
Berichterstatter

Dr. Hans-Peter Uhl
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8824

Bericht der Abgeordneten Harald Friese, Dr. Hans-Peter Uhl, Dr. Norbert Röttgen,
Cem Özdemir, Dr. Max Stadler und Dr. Evelyn Kenzler

I. Verfahren

1. Allgemein
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP auf Drucksache
14/8778 wurde in der 229. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 17. April 2002 an den Innenausschuss federfüh-
rend sowie an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung, den Rechtsausschuss und den Haus-
haltsausschuss, letzterem auch nach § 96 GO, zur Mitbera-
tung überwiesen.
DerGesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/7778 wurde in der
209. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. Dezember
2001 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung und den Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Druck-
sache 14/7441 wurde in der 209. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 14. Dezember 2001 an den Innenausschuss
federführend sowie an den Ausschuss für Wahlprüfung, Im-
munität und Geschäftsordnung und an den Rechtsausschuss
zur Mitberatung überwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der PDS auf Drucksache
14/2719 wurde in der 100. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 14. April 2000 an den Innenausschuss federfüh-
rend sowie an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung, den Rechtsausschuss und den Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat in seiner 122. Sitzung am
17. April 2002 empfohlen:
a) Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/8778

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Abwesenheit
der Fraktion der PDS.

b) Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 14/7778 und des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/7441 sowie die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 14/2719 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/
CSU und FDP bei Abwesenheit der Fraktion der PDS.

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 62. Sitzung am 18. April 2002
empfohlen:
a) Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/8778

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Abwesenheit
der Fraktion der PDS.

b) Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 14/7778 und des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/7441 sowie die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 14/2719 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/
CSU und FDP bei Abwesenheit der Fraktion der PDS.

Darüber hinaus hat der Haushaltsausschuss in seiner
102. Sitzung am 17. April 2002 mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/8778 empfohlen so-
wie gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mit den Stim-
men der Fraktionen im Übrigen die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 14/2719 empfohlen. Den Bericht
gemäß § 96 GO wird der Haushaltsausschuss gesondert ab-
geben.
3. Beratungen im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 84. Sitzung am 23. Januar
2002 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche Anhö-
rung zur Änderung des Parteiengesetzes durchzuführen, die
in der 85. Sitzung am 30. Januar 2002 auf den 28. Februar
2002 terminiert wurde.
Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
89. Sitzung am 28. Februar 2002 durchgeführt. Auf das Pro-
tokoll der Anhörung, an der sich 11 Sachverständige betei-
ligt haben, wird hingewiesen.
Der Innenausschuss hat in seiner 93. Sitzung am 17. April
2002 die Gesetzentwürfe abschließend beraten.
Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/8778 mit der Maßgabe der beantragten Än-
derung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS angenommen. Der Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 14/815 wurde bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS mit den Stimmen der Fraktionen
im Übrigen angenommen.
Die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 14/7778 und
14/7441 wurden vom Innenausschuss einvernehmlich für
erledigt erklärt.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2719 wurde gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS mit den Stimmen der
Fraktionen im Übrigen abgelehnt.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung wird sowohl auf den Allgemeinen als

auch den Besonderen Teil auf Drucksache 14/8778 hin-
gewiesen.

2. Darüber hinaus ist die vom Innenausschuss beschlossene
Änderung zu Artikel 2 Nr. 4 darin begründet, dass die
nunmehr in § 24 Abs. 7 Nr. 2 erfolgte Regelung Bezug
nimmt auf § 285 Nr. 11 Handelsgesetzbuch und die For-
mulierung dem gewählten Ansatz Rechnung trägt, sich

Drucksache 14/8824 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auch bei der Rechenschaftslegung der politischen Par-
teien möglichst an handelsrechtlichen Vorschriften zu
orientieren, zu denen eine entsprechende Rechtspre-
chung und Kommentierung existiert und umfassendes
Schrifttum vorhanden ist.

3. Die Fraktion der SPD verweist auf die Einführung des
Straftatbestandes des § 31d. Hier sei eine schwierige
Gratwanderung vorgenommen worden, zumal es nicht
tunlich erscheine, Ehrenamtliche auf den unteren Partei-
ebenen der Strafverfolgung auszusetzen. Aber es sei
auch zu konstatieren, dass derjenige, der vorsätzlich han-
dele, keinen Schutz genießen könne.
Zudem sei jetzt festgelegt, dass der Rechenschaftsbericht
auch inhaltlich richtig sein müsse. Die Stellung des Bun-
destagspräsidenten als mittelverwaltende Behörde werde
gestärkt, die Transparenz wesentlich verbessert und die
Saldierung beseitigt. Nicht durchgesetzt habe sich die
Fraktion der SPD darin, Spenden von Berufsverbänden
grundsätzlich auszuschließen und bei Provisionsanteilen
geworbener Spenden eine Nulllösung zu erreichen.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt ebenfalls die Eini-
gung. Auch seien die von der Fraktion der SPD hervor-
gehobenen Detailregelungen richtig. Zur Euphorie be-
stehe aber kein Anlass. Für eine zutreffende Definition
der Macht einer Partei seien aber nicht nur die Spenden,
sondern generell das Vermögen einer Partei zu betrach-

ten. Entscheidend sei deshalb auch eine Transparenz
beim Vermögen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont,
dass durch diese Änderung auch ein Mittel gefunden
worden sei, zukünftig schwarzen Kassen entgegenzuwir-
ken. Richtig sei es, dass die illegale Spendeneinnahme
strafbar sein müsse, gleichzeitig aber nicht jedes sich eh-
renamtlich engagierende Parteimitglied der Angst vor
Strafverfolgung ausgesetzt werde.
Die Fraktion der FDP hebt hervor, dass der jetzige
Kompromiss richtigerweise auf den Grundsätzen des be-
stehenden Parteien- und Parteienfinanzierungsrechts ba-
siere. Ein legitimer Teil der Parteienfinanzierung, die im
Übrigen auch der gehobenen Stellung der Parteien im
Grundgesetz entsprechen würde, seien die staatlichen
Zuwendungen und Spenden. Die Fraktion der FDP hätte
aber befürwortet, dass die Aufsicht vom Bundestags-
präsidenten auf ein anderes Gremium übertragen worden
wäre. Mit dieser Aufsicht tue man dem Amt des Bundes-
tagspräsidenten keinen Gefallen.
Die Fraktion der PDS hat dem Gesetzentwurf nicht zu-
gestimmt. Der Gesetzentwurf verbessere zwar die Trans-
parenz, gehe aber nicht weit genug. Die Fraktion der
PDS werde ihre Position zu diesem Gesetzentwurf aus-
führlich in einem Entschließungsantrag, der dem Plenum
vorgelegt werde, begründen.

Berlin, den 17. April 2002
Harald Friese
Berichterstatter

Dr. Hans-Peter Uhl
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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