BT-Drucksache 14/8576

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Lüth, Ehlert, Balt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS -14/5762- Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Petitionen und über die Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages - Petitionsgesetz - (PetG) b) zu dem Gesetzenwurf der Abgeordneten Lüth, Ehlert, Balt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS -14/5763- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c)

Vom 19. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8576
14. Wahlperiode 19. 03. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert,
Monika Balt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/5762 –

Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Petitionen und über die
Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestags – Petitionsgesetz – (PetG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert,
Monika Balt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/5763 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)

A. Problem
Der Entwurf eines Petitionsgesetzes (Drucksache 14/5762) verfolgt das Ziel,
unter Zusammenfassung der bisher gesetzlich oder in den Verfahrensgrundsät-
zen niedergelegten Regelungen in einem Gesetz die Rechte der Petenten zu
stärken, die Befugnisse und Informationsrechte des Petitionsausschusses im
Verhältnis zur Exekutive zu erweitern und ein spezifisches Verfahren für Mas-
senpetitionen zu schaffen.
Daneben soll Artikel 45c Abs. 2 GG, wonach die Befugnisse zur Bearbeitung
von Beschwerden durch Gesetz geregelt werden, geändert werden, um einer
wegen des Wortlauts befürchteten engen Interpretation der bisherigen Regelung
entgegenzuwirken.

B. Lösung
Der Ausschuss schlägt mehrheitlich die Ablehnung der Gesetzentwürfe vor.
Eine Vielzahl der vorgeschlagenen Regelungen zum Ausschussverfahren und
zu den Kompetenzen im Verhältnis zur Exekutive stießen im Ausschuss auf
durchgreifende Bedenken.

Drucksache 14/8576 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und CDU/CSU
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP und bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen
Annahme der Gesetzentwürfe.

D. Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8576

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5762 abzulehnen,
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5763 abzulehnen.

Berlin, den 28. Februar 2002

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
Vorsitzende

Anni Brandt-Elsweier
Berichterstatterin

Meinrad Belle
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/8576 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Anni Brandt-Elsweier, Meinrad Belle, Jörg van Essen
und Dr. Evelyn Kenzler

1. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung
am 31. Mai 2001 die Gesetzentwürfe auf Drucksache
14/5762 sowie auf Drucksache 14/5763 dem Ausschuss
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss) zur federführenden Beratung sowie dem
Petitionsausschuss, dem Innenausschuss und dem
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Der Petitionsausschuss hat in seiner 66. Sitzung am
27. Februar 2002 die Ablehnung beider Gesetzentwürfe
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen diejeni-
gen der Fraktion der PDS empfohlen.
Der Innenausschuss hat in seiner 87. Sitzung am
20. Februar 2002 die Ablehnung des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 14/5762 mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU
gegen diejenigen der Fraktion der PDS bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP empfohlen. Zum Gesetzent-
wurf auf Drucksache 14/5763 wurde die Ablehnung mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS empfohlen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 115. Sitzung am
20. Februar 2002 die Ablehnung beider Gesetzentwürfe
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen diejenigen
der Fraktion der PDS empfohlen.

3. Der 1. Ausschuss hat beide Gesetzentwürfe in seiner
59. und 61. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenhei-
ten am 31. Januar und 28. Februar 2002 beraten. Mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und CDU/CSU ge-
gen die Stimme der Fraktion der PDS bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP und Abwesenheit der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist in der 61. Sitzung
zu beiden Gesetzentwürfen die Ablehnung beschlossen
worden.

4. a) Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5762 strebt
an, die bisher in den Verfahrensgrundsätzen des Peti-
tionsausschusses sowie im Gesetz über die Befug-
nisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bun-
destages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgeset-
zes) niedergelegten Regelungen in einem Gesetz
zusammenzufassen und zugleich modernen Anforde-
rungen anzupassen. Dabei sollen die Rechte des Pe-
tenten verstärkt und die Befugnisse des Ausschusses
erweitert werden. Zudem sollen spezifische Verfah-
rensregelungen für Massenpetitionen geschaffen
werden.
Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5763 soll
der bisherige Artikel 45 Abs. 2 Grundgesetz, wonach
die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von
Beschwerden durch Bundesgesetz geregelt werden,
geändert werden, um einem möglicherweise engen
Verständnis bezüglich der dem Petitionsausschuss
zukommenden Befugnisse entgegenzuwirken.

Die Fraktion der PDS hat im Ausschuss betont, dass
das Petitionsrecht eine nur durch das Parlament zu
verwirklichende Rechtsposition des Bürgers sei, die
auch ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der
Regierung beinhalte. Hieraus folge die Notwendig-
keit, die Ausschussbefugnisse zu stärken und das
Ausschussverfahren zu reformieren. Hervorgehoben
wurden beispielhaft, dass auch Ländertätigkeiten auf
Grund der Artikel 84 und 85 Grundgesetz Gegen-
stand eines Petitionsverfahrens sein können und dass
auch Bereiche zwischenzeitlich privatisierter Da-
seinsvorsorge einbezogen sein müssten. Außerdem
seien die Informations- und Beweiserhebungsrechte
gegenüber der Exekutive zu stärken. Eine Ausset-
zung des Vollzugs einer Maßnahme müsse ermög-
licht und die Ablehnung eines der Bundesregierung
zur Berücksichtigung oder Erwägung überwiesenen
Begehrens begründet werden. Bezüglich des Aus-
schussverfahrens strebt die Initiative eine größtmög-
liche Transparenz durch grundsätzlich öffentliche
Sitzungen an. Ein Selbstaufgriffsrecht sei diskussi-
onswürdig. Der Petent müsse vom Ausschuss einen
sachlichen Bescheid erhalten. Schließlich seien
für Massenpetitionen spezifische Instrumente zu
schaffen

b) Die Fraktion der SPD hat grundsätzlich Initiativen
zur Reform des Petitionsrechts begrüßt und in diesem
Zusammenhang beispielhaft auch den Vorschlag zur
Einführung einer Massenpetition als bedenkenswert
bezeichnet. Die vorliegenden Gesetzentwürfe würden
aber in ihrer Ausgestaltung in vielfacher Hinsicht
durchgreifende Bedenken aufwerfen, so dass ihnen
nicht zugestimmt werden könne. Als bedenklich er-
scheine bereits, Regelungen unterschiedlichen Ran-
ges, wie sie sich derzeit im Gesetz nach Artikel 45c
des Grundgesetzes sowie in den vom Petitionsaus-
schuss beschlossenen und damit sondergeschäftsord-
nungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen finden, in
eine gesetzliche Regelung zusammenzufassen. Der
Entwurf des Petitionsgesetzes (Drucksache 14/5762)
werfe darüber hinaus aber auch gravierende inhalt-
liche Bedenken auf. So greife die Bestimmung über
einstweilige Regelungen gemäß § 11 Abs. 3 des Ent-
wurfs, die eine Aussetzung einer beanstandeten Maß-
nahme während des Verfahrens anstrebe, in die Kom-
petenzen der Bundesländer ein. Das in § 12 Abs. 2
jeder Fraktion ermöglichte Minderheitsvotum würde
die mit einem Petitionsverfahren beabsichtigte Be-
friedungsfunktion empfindlich stören. Die Vorschrif-
ten zur Sachaufklärung, Anhörung und Beweiserhe-
bung in den §§ 16 bis 18 des Entwurfs enthalten nach
Auffassung der Fraktion der SPD Regelungen, die das
Petitionsverfahren einem Gerichtsverfahren gleich-
setzen und die der grundgesetzlichen Gewaltenteilung
nicht gerecht würden. So werde ein umfassendes Be-
weiserhebungsrecht entsprechend der Strafprozess-
ordnung vorgeschlagen und sehe sogar die Möglich-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8576

keit vor, Zeugen zu vereidigen. Dies sei aber gerade
für Untersuchungsausschüsse abgeschafft worden.

c) Die Fraktion der CDU/CSU teilt im Wesentlichen
die bereits gegen die Initiativen erhobenen Einwände
und hat betont, dass eine Zusammenfassung von Ver-
fahrensregelungen und Befugnissen in einer gesetz-
lichen Regelung nicht als sinnvoll erscheine, da ein
Belassen von Verfahrensregeln auf einer geschäfts-
ordnungsrechtlichen Ebene notwendig werdende An-
passungen erleichtere. Als problematisch hat die
Fraktion der CDU/CSU überdies aus der vorliegen-
den Initiative den Vorschlag, Minderheitsvoten einem
Beschluss beizufügen, die Ausgestaltung der Aus-
schusskompetenzen zur Beweiserhebung und die Be-
stimmungen über eine Aussetzung des Vollzugs einer
beanstandeten Maßnahme während des Petitionsver-
fahrens besonders herausgestellt. Unabhängig von
der Beratung und Beschlussfassung zu den vorliegen-
den Entwürfen sollte in der nächsten Wahlperiode
interfraktionell über mögliche Änderungen zum Peti-
tionsrecht und -verfahren beraten werden.

d) Die Fraktion der FDP hält ebenfalls Änderungen
des Petitionsverfahrens für notwendig und ist bereit,
an entsprechenden Beratungen in der kommenden
Wahlperiode mitzuwirken. Die jetzt vorliegenden
Entwürfe stießen aber auf viele durchgreifende Ein-
wände, was auch durch eine dem 1. Ausschuss
gemäß § 109 GO-BT übermittelte Petition verdeut-
licht worden sei. Da die jetzigen Entwürfe nicht zu-
stimmungsfähig gewesen seien, aber als ein Anstoß
für Überlegungen in der nächsten Wahlperiode emp-
funden worden sind, hat sich die Fraktion der FDP im
Ergebnis bei der Schlussabstimmung im 1. Ausschuss
der Stimme enthalten.

Berlin, den 28. Februar 2002
Anni Brandt-Elsweier
Berichterstatterin

Meinrad Belle
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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