BT-Drucksache 14/7474

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6393, 14/6854- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)

Vom 14. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7474
14. Wahlperiode 14. 11. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/6393, 14/6854 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts
im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)

A. Problem
Die Regelungen des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung und anderer Gesetze (VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I
S. 1626) haben zu einer erheblichen Entlastung der Oberverwaltungsgerichte
geführt. Bei der Anwendung der neuen Regelungen haben sich allerdings eine
Reihe von Problemen ergeben. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Frist von
einem Monat für die Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der
Berufung bzw. die Frist von zwei Wochen bei dem Antrag auf Zulassung der
Beschwerde vielfach nicht ausreicht, um den Rechtsbehelf so zu begründen,
dass die Begründung den Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts genügt.
Die Folge ist eine bedenklich hohe Zahl unzulässiger Anträge auf Zulassung
der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 (1 BvR 385/90) – BVerfGE 101, 106 hat
das Bundesverfassungsgericht § 99 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO
für unvereinbar mit Artikel 19 Abs. 4 GG erklärt, soweit er die Aktenvorlage
auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven
Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt, und den
Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2001 einen verfassungsgemä-
ßen Zustand herzustellen.

B. Lösung
Es wird für die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffe-
nen Fälle ein „in-camera-Verfahren“ vorgeschlagen, also ein Verfahren, bei
dem geheimhaltungsbedürftige Vorgänge nur gegenüber dem Gericht offen ge-
legt werden. Im Übrigen sind folgende Korrekturen vorgesehen:
– Die Verlängerung der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der

Berufung auf zwei Monate ab Zustellung des Urteils.
– Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen

eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtsfortbildung und
Rechtsvereinheitlichung geboten ist.

Drucksache 14/7474 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Ein Vorlageverfahren an das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung von
Zweifelsfragen bei den Voraussetzungen, unter denen eine Berufung zuzulas-
sen ist.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7474

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6393 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 14. November 2001

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/7474 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwal-
tungsprozess (RmBereinVpG)
– Drucksache 14/6393 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess

(RmBereinVpG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch … wird wie folgt geändert:
01. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
„4a. die Zuweisung von Verfahren, bei denen

sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52
Nr. 2 Satz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein ande-
res Verwaltungsgericht oder an mehrere
Verwaltungsgerichte des Landes,“

b) In Nummer 6 wird die Angabe „1, 3 und 4“
durch die Angabe „1, 3, 4 und 4a“ ersetzt.

02. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entschei-
dungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkör-
pers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer
von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter
müssen Richter auf Lebenszeit sein.“

03. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die
Fälle des § 99 Abs. 2.“

04. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen
und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen
des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.“

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. entfällt

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess

(RmBereinVpG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch … wird wie folgt geändert:

1. § 46 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

„§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzu-
wenden.“

3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 9 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 eingefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7474

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
„10. Klagen, in denen die Einsichtnahme in Urkunden

oder Akten oder die Erteilung von Auskünften Ge-
genstand des Klagebegehrens ist, wenn die Be-
hörde die Einsichtnahme oder die Auskunft ver-
weigert hat, weil die Voraussetzungen des § 99
Abs. 1 Satz 2 vorliegen, sofern nicht das Bundes-
verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 zustän-
dig ist. Beruft sich die Behörde nach Erhebung der
Klage auf die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1
Satz 2, so verweist das Gericht den Rechtsstreit an
das Oberverwaltungsgericht.“

4. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe „§ 99 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 99 Abs. 3“ ersetzt.

5. § 50 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. über Klagen gegen den Bund, in denen die Einsicht-

nahme in Urkunden oder Akten oder die Erteilung
von Auskünften Gegenstand des Klagebegehrens
ist, wenn die Behörde die Einsichtnahme oder die
Auskunft verweigert hat, weil die Voraussetzungen
des § 99 Abs. 1 Satz 2 vorliegen; beruft sich die
Behörde nach Erhebung der Klage auf die Voraus-
setzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2, so verweist das
Gericht den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungs-
gericht.“

6. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschule“ die

Worte „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das gilt auch für die Einlegung der Revision sowie
der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und der
Beschwerde in den Fällen des § 99 Abs. 3 dieses Ge-
setzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes und für den Antrag auf Zulassung
der Berufung.“

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und
des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zu-
sammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozial-
hilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Ange-
stellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2
des Sozialgerichtsgesetzes (i. d. F. des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung Entwurf eines Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft

4. entfällt

5. entfällt

5a. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „dienstrecht-
liche“ gestrichen.

6. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) entfällt

b1) In Satz 3 werden nach den Wörtern „im höheren
Dienst“ ein Komma und die Wörter „Gebiets-
körperschaften auch durch Beamte oder Ange-
stellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem
sie als Mitglied zugehören,“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 6 – Drucksache 14/7474

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.“

d) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im
Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertre-
tungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in
einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern
im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen
einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor
dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmäch-
tigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerk-
schaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.“

7. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Verfahren, in denen die Einsichtnahme in
Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Aus-
künften Gegenstand des Klagebegehrens ist, soll das
Gericht auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss
anordnen, dass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Vorlageverweigerung oder der Auskunftsverwei-
gerung die Urkunden oder Akten dem Gericht vorzu-
legen oder die Auskünfte dem Gericht zu erteilen
sind, wenn es für die Entscheidung erheblich ist.
Macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gel-
tend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung
oder des Geheimschutzes einer Übergabe der Urkun-
den oder der Akten an das Gericht entgegenstehen,
wird die Vorlage nach Satz 1 dadurch bewirkt, dass
die Urkunden oder Akten dem Gericht in von der
obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkei-
ten zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Für
die auf Grund des Beschlusses vorgelegten Urkunden
oder Akten und für die gemäß Satz 2 geltendgemach-
ten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Das Gericht
darf den Beteiligten den Inhalt der Urkunden oder
der Akten oder die erteilten Auskünfte auch nicht in
sonstiger Weise mitteilen. Ein Rechtsschutzbedürfnis
für eine Klage nach Satz 1 besteht auch, wenn die
Kenntnis der Urkunden oder der Akten oder die Aus-
kunft erforderlich ist, um ein Handeln, Dulden oder
Unterlassen von der Verwaltung verlangen zu kön-
nen.“

d) u n v e r ä n d e r t

6a. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

„1. Berufung einlegen, wenn sie zugelassen wor-
den ist (§ 124a),“

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num-
mer 2 bis 5.

6b. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 6 wird das Komma durch einen

Punkt ersetzt.
b) Nummer 7 wird gestrichen.

6c. § 94 Satz 2 wird gestrichen.
7. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Ober-
verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vor-
lage der Urkunden oder Akten oder der Erteilung
von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine
oberste Bundesbehörde die Vorlage oder Auskunft
mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts
der Urkunden, der Akten oder der Auskünfte würde
dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht; gleiches gilt, wenn
das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die
Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für
die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Die-
ses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an
den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die
oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2
verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforde-
rung dieses Spruchkörpers vorzulegen oder die ver-
weigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem
Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den
Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Kön-
nen diese nicht eingehalten werden oder macht die
zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass beson-
dere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheim-
schutzes einer Übergabe der Urkunden oder Akten
an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage
nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden
oder Akten dem Gericht in von der obersten Auf-
sichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Ver-
fügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgeleg-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7474

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genann-

ten Verfahren entscheidet auf Antrag eines Beteilig-
ten das Gericht der Hauptsache durch Beschluss, ob
glaubhaft gemacht worden ist, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage
von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Aus-
künften vorliegen. Die oberste Aufsichtsbehörde, die
die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist zu
diesem Verfahren beizuladen. Der Beschluss kann
selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erst-
malig mit der Sache befasst war. Auf Antrag eines
Beteiligten setzt das Gericht das Verfahren zur Er-
hebung einer Klage nach Absatz 2 Satz 1 in ent-
sprechender Anwendung von § 94 Satz 1 aus. Das
Gericht setzt in diesem Fall eine Frist zur Klageerhe-
bung nach Absatz 2 Satz 1.“

8. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilur-
teile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach
§§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung
zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht (§ 124a)
oder dem Oberverwaltungsgericht (§ 124b) zugelas-
sen wird.“

b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. wenn die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts er-
fordert oder“

9. § 124a wird wie folgt gefasst:
㤠124a

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem
Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder
Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die
Zulassung gebunden. Zu einer Ablehnung der Zulassung
ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwal-
tungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei

ten Akten und für die gemäß Satz 8 geltend
gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die
Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung ver-
pflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und
Inhalt der geheimgehaltenen Urkunden oder Akten
und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nicht-
richterliche Personal gelten die Regelungen des per-
sonellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundes-
verwaltungsgericht entschieden hat, kann der
Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefoch-
ten werden. Über die Beschwerde gegen den Be-
schluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerde-
verfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 124a wird wie folgt gefasst:
㤠124a

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem
Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder
Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die
Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Be-
rufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 8 – Drucksache 14/7474

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung
muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 in-
nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-
ständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist,
sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beru-
fung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzurei-
chen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se-
nats verlängert werden. Die Begründung muss einen
bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen
anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungs-
gründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Berufung unzulässig.“

10. Nach § 124a werden die folgenden §§ 124b und 124c
eingefügt:

㤠124b
(1) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Ver-

waltungsgerichts zugelassen (§ 124a Abs. 1), so ist die
Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei
dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das ange-
fochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Mona-
ten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen
ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht
einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die
Rechtskraft des Urteils.

(2) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-
tungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulas-
sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 vorliegt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung
innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-
ständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei
dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das an-
gefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils
sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beru-
fung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem
Verwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des
Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-
tungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zu-
zulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2
vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil
rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die
Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Beru-
fungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Be-
rufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses über die Zulassung der Berufung zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwal-
tungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“

10. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7474

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ab-
lehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu,
wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fort-
gesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Be-
rufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Oberverwaltungsgericht einzureichen. § 124a Abs. 3
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 124c
Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter

Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesver-
waltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung
von § 124 Abs. 2 oder § 124b Abs. 1 Satz 4 vor, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die

Auslegung dieser Bestimmungen hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts zur der Auslegung
dieser Bestimmungen erfordert.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist den Beteilig-
ten bekannt zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet nur über die Rechtsfrage.“

11. § 127 wird wie folgt gefasst:
㤠127

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteilig-
ten können sich der Berufung anschließen. Die An-
schlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht
einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der
Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist
für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der
Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ab-
lauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungs-
begründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-
schrift begründet werden. § 124a Abs. 3 gilt entspre-
chend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn

die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig ver-
worfen wird.“

12. § 130 wird wie folgt gefasst:
㤠130

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen
Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu ent-
scheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, so-
weit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Ver-
waltungsgericht nur zurückverweisen,

㤠124b
Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter

Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesver-
waltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung
von § 124 Abs. 2 oder § 124b Abs. 1 Satz 4 vor, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die

Auslegung dieser Bestimmungen hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung die-
ser Bestimmungen erfordert.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist den Beteilig-
ten bekannt zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet nur über die Rechtsfrage.“

11. § 127 wird wie folgt gefasst:
㤠127

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-
schrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4
und 5 gilt entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t
(5) u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 10 – Drucksache 14/7474

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
1. soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund
dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme notwendig ist oder

2. wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sa-
che selbst entschieden hat

und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Be-

urteilung der Berufungsentscheidung gebunden.“
13. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beklagte“ die
Worte „der Einlegung der Sprungrevision“ einge-
fügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die
Worte „zu der Einlegung der Sprungrevision“ einge-
fügt.

14. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „vierhundert Deutsche

Mark“ durch die Angabe „zweihundert Euro“ er-
setzt.

b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
15. In § 152 Abs. 1 wird die Angabe „§ 99 Abs. 2“ durch

die Angabe „§ 99 Abs. 3“ ersetzt.

16. Nach § 165 wird folgender § 165a eingefügt:
㤠165a

§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
17. In § 166 wird nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“ die

Angabe „sowie § 569 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 der
Zivilprozessordnung“ (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilpro-
zessordnung i. d. F. des Gesetzentwurfs der Bundesre-
gierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivil-
prozesses) eingefügt.

18. In § 172 wird die Angabe „zweitausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. entfällt

15a. In § 154 Abs. 3 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„§ 155 Abs. 4 bleibt unberührt.“

15b. In § 155 wird Absatz 5 zu Absatz 4.
16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

18a. Nach § 188 wird folgender § 189 eingefügt:
„Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entschei-
dungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten
und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu
bilden.“

19. § 194 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich

nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002
1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzu-

fechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7474

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung des Bundesleistungsgesetzes

§ 46 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956
(BGBl. I S. 815), das zuletzt geändert worden ist durch …
wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

In § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2272), das zuletzt geändert worden ist durch … wird die
Angabe „§ 99 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 3“ er-
setzt.

Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes

zur Beschränkung von Rechtsmitteln
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Gesetzes
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

§ 79 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBl. I S. 1126), das zuletzt geändert worden ist
durch … wird wie folgt gefasst:

„(2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
finden keine Anwendung.“

2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die
Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung
zum Zwecke der Zustellung an die Parteien her-
ausgegeben hat.
(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines

Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung
nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche
Entscheidung bekannt gegeben oder die gerichtliche
Entscheidung verkündet oder von Amts wegen an
Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 einge-
legte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren
der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Ober-
verwaltungsgericht zugelassen.“

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
entfällt

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 12 – Drucksache 14/7474

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
Überleitungsvorschrift

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gericht-
liche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden
Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle ei-
ner Verkündung zugestellt worden ist.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Artikel 5a
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes

In § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch … geändert worden
ist, werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter
müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehör-
den befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbe-
reinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem
letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn ge-
eignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Vor-
aussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamt-
liche Richter und dessen Stellvertreter werden auf
Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren
ernannt.“

Artikel 6
entfällt

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7474

Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Dr. Jürgen Gehb,
Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/6393 in seiner 182. Sitzung am 5. Juli 2001 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss überwiesen.
II. Beratungsverlauf im federführenden

Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 98. Sitzung
am 10. Oktober 2001 und in seiner 105. Sitzung am 14. No-
vember 2001 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der oben abge-
druckten Zusammenstellung anzunehmen.
Die Fraktion der SPD machte deutlich, dass die Postula-
tionsfähigkeit vor dem Oberverwaltungsgericht erweitert
und ein „in-camera-Verfahren“ eingeführt werde, bei dem
geheimhaltungsbedürftige Vorgänge nur gegenüber dem Ge-
richt offen gelegt werden. Weiterhin komme es zu einer Ver-
längerung der Frist für die Begründung des Antrags auf
Zulassung der Berufung auf zwei Monate ab Zustellung des
Urteils. In dem Entwurf sei die Zulassung der Berufung
durch das Verwaltungsgericht in den Fällen geregelt, in de-
nen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur
Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung geboten sei,
und es werde ein Vorlageverfahren an das Bundesverwal-
tungsgericht zur Klärung von Zweifelsfragen bei den Vo-
raussetzungen, unter denen eine Berufung zugelassen ist, ein-
geführt. DieseÄnderungen seien notwendig und ausreichend,
um die Rechte der zivilen Parteien gegenüber den Behörden
zu wahren und das Verfahren gleichzeitig zu beschleunigen.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass der Anlass zu
diesem Gesetz nicht die Bereinigung des Rechtsmittelrechts
sei, sondern die Erfüllung einer Pflicht, die das Bundesver-
fassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegt habe. Hiernach
müsse die verfassungskonforme Harmonisierung zwischen
dem Rechtsschutzbedürfnis von klagenden Beteiligten vor
dem Verwaltungsgericht und dem Geheimhaltungsinteresse
von Behörden bei geheimhaltungsbedürftigen Akten herge-
stellt werden. Durch die Zuweisung an bestimmte Spruch-
körper werde durch das „in-camera-Verfahren“ der Ein-
druck gegenüber den Verwaltungsrichtern erweckt, man sei
ihnen gegenüber argwöhnisch. Es sei richtig, dass das Be-
schwerdezulassungsverfahren abgeschafft worden sei, denn
die Praxis habe gezeigt, dass ein Erstreiten der Beschwerde
vor dem Oberverwaltungsgericht sinnlos sei. In den meisten
Fällen hätten die Oberverwaltungsgerichte und Verwal-
tungsgerichtshöfe in einem Beschluss sowohl über die Zu-
lassung der Beschwerde selbst als auch in der Sache ent-
schieden. Nicht verständlich sei jedoch die Regelung der
Berufungszulassung. Hier sei eine Nichtzulassungsbe-
schwerde im Gegensatz zu einem isolierten Antrag system-
konform und wirke nicht weniger entlastend. Es sei nicht
verständlich, warum man den bisherigen Berufungsgrund
„Divergenz“ aufhebe, bei der Revision jedoch bestehen

lasse. Statt dessen werde bei der Berufung ein bisher dem
Verwaltungsprozessrecht fremder Begriff verwandt.
Die Fraktion der FDP stellte dar, dass bei dem „in-camera-
Verfahren“ weder Kläger noch Beklagter hinreichend infor-
miert würden. Dieses Verfahren widerspreche allen Grund-
sätzen der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. Der
zweite Kritikpunkt beziehe sich auf die Erweiterung der Pos-
tulationsfähigkeit. Es wäre besser, wenn man die Vertretung
von Kläger und Beklagtem dem Anwalt übertragen würde,
da es nicht nur auf die Frage der Sachkunde ankomme, son-
dern auch auf die Prozessführung und die Beratung desMan-
danten hinsichtlich des jeweiligen Sachvortrages.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilte die Auf-
fassung der Fraktion der SPD. Bei der Frage des „in-ca-
mera-Verfahrens“ würden die Bedenken von allen Seiten
geteilt. Man müsse berücksichtigen, dass ohne Neuregelung
der Rechtsschutz in diesen Fällen abgeschnitten sei. Somit
bewirke das „in-camera-Verfahren“ eine Verbesserung für
denjenigen, der zu seinem Recht kommen wolle.
Die Fraktion der PDS führte aus, dass sie Verbesserungen
hinsichtlich des Berufungsrechts erkennen könne. Sie beträ-
fen sowohl die Zulassung der Berufung durch die Verwal-
tungsgerichte bei Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitli-
chung als auch das Vorlageverfahren. Die Verlängerung der
Frist für die Begründung der Berufung als auch die Erweite-
rung der Postulationsfähigkeit sei begrüßenswert. Ob die
Änderungen zu wirklichen Verbesserungen führen würden,
werde sich jedoch erst später in der Praxis zeigen.
Der Rechtsausschuss hat in seinen Beratungen gegenüber
dem Regierungsentwurf einige Änderungen beschlossen.
Hinzuweisen ist insoweit vor allem auf das geänderte Ver-
fahren bei Entscheidungen über die Geheimhaltung von Ak-
ten und Urkunden (§ 99 Abs. 2 VwGO). Daneben hat der
Rechtsausschuss eine Reihe von Anregungen des Bundes-
rats aufgegriffen, die praktischen Bedürfnissen entsprechen.
III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der Regelungen des 1997 in Kraft getre-
tenen Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsge-
richtsordnung und anderer Gesetze sind – neben dem ge-
wünschten Entlastungseffekt – einige Probleme aufgetreten,
die in der vorliegenden Form in dem damaligen Gesetzge-
bungsverfahren nicht vorhergesehen worden sind und des-
halb korrigiert werden müssen. Der Rechtsausschuss teilt
deshalb die Auffassung der Bundesregierung, dass der Zu-
gang zu den zweitinstanzlichen Oberverwaltungsgerichten
im Interesse eines gut funktionierenden Rechtsschutzes er-
leichtert werden muss. Insbesondere die Zulassungsbe-
schwerde in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
und in denVerfahren der Prozesskostenhilfe hat sich nicht be-
währt. Sie soll deshalb wieder abgeschafft werden. Auch im
Übrigen hält der Rechtsausschuss die Vorschläge der Bun-
desregierung zu Korrekturen im Rechtsmittelverfahren für
angemessen, um die praktischen Probleme zu lösen. Das gilt

Drucksache 14/7474 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

insbesondere für die Verlängerung der Frist für die Begrün-
dung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die Erweite-
rung der Berufungszulassungsgründe, die Einführung einer
Zulassungskompetenz des Verwaltungsgerichts und die Ein-
führung eines Vorlageverfahrens an das Bundesverwaltungs-
gericht bei Zweifelsfragen imZusammenhangmit den Zulas-
sungskriterien.
Besonders intensiv hat sich der Rechtsausschuss mit der
Frage befasst, wie dem Auftrag des Bundesverfassungsge-
richts (Beschl. v. 27. Oktober 1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE
101, 106) zur Neuregelung des § 99 VwGO (geheimzuhal-
tende Urkunden, Akten und Auskünfte) am besten Rechnung
getragenwerden kann.DerRechtsausschuss hat sich insoweit
der Auffassung des Bundesrats angeschlossen, dass Rechts-
schutz in diesen Fällen am besten dadurch gewährt werden
kann, dass in allen Fällen, in denen sich eine Behörde unter
Berufung auf das Geheimhaltungsinteresse weigert, Akten
oder Urkunden vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, die
Urkunden oder Akten einem Gericht vorzulegen oder die
Auskünfte einem Gericht zu erteilen sind, das dann über die
Rechtmäßigkeit der Weigerung zu entscheiden hat. Der Aus-
schuss teilt insoweit nicht die Auffassung der Bundesregie-
rung, dass eine Beschränkung auf die Fälle, in denen die Ein-
sichtnahme in die Urkunden oder in die Akten oder die
ErteilungvonAuskünften dasKlageziel ist, sinnvoll oder not-
wendig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Ent-
scheidung vom 27. Oktober 1999 ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass Artikel 103 Abs. 1 GG (der ein grundrechts-
gleiches Recht enthält) eingeschränkt werden kann, wenn
dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist.
Ein solcher sachlicher Grund liegt vor, wenn der von Artikel
19 Abs. 4 GG gewährleistete effektive Rechtsschutz erst
durch eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs ermöglicht
wird. Auch in den Fällen, in denen die Einsichtnahme in
Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften
nicht Gegenstand des Klagebegehrens, aber inzident ent-
scheidungserheblich ist, bringt die Vorlage an ein Gericht ge-
genüber der derzeitigen Rechtslage (Entscheidung über die
Glaubhaftmachung durch die Behörde) einen Gewinn an
effektivem Rechtsschutz. Auch wenn in den Fällen, in denen
ein in-camera-Verfahren durchzuführen ist, die Beteiligten
keine Möglichkeit haben, die Vorgänge einzusehen, ist die
Nachprüfung durch ein unabhängiges Gericht unter dem Ge-
sichtspunkt der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
jedenfalls einer bloßen Überprüfung der Glaubhaftmachung
durch die Behörde vorzuziehen.Umden notwendigen Schutz
geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge sicher zu gewährleis-
ten, hat es der Ausschuss als notwendig angesehen, den Kreis
derjenigen, diemit diesenAkten inKontakt kommenkönnten,
stärker zu begrenzen, als dies vom Bundesrat vorgeschlagen
worden ist. Er hält es deshalb für notwendig, dass über die
Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit ein Spezialsenat des
Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungs-
gerichts entscheidet. In den besonders sensiblen Angelegen-
heiten, in denen eine oberste Bundesbehörde die Vorlage von
Akten deshalb verweigert, weil Nachteile für das Wohl des
Bundes zu befürchten sind, soll nur das Bundesverwaltungs-
gericht entscheiden.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen

Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/
6393 verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Zu Nummer 01 (§ 3 VwGO)
Der Ausschuss übernimmt den Vorschlag des Bundesrats,
die Regelung der örtlichen Zuständigkeit stärker zu flexibi-
lisieren. Den Ländern wird die Möglichkeit eröffnet, eine
Dekonzentration von Verfahren unter Einbeziehung auch
bereits anhängiger Verfahren vorzunehmen. Die Änderung
erlaubt dem Landesgesetzgeber, abweichend von § 52 Nr. 2
Satz 1, 2 und 4 VwGO Verfahren einem oder mehreren Ver-
waltungsgerichten des Landes ganz oder teilweise zuzuwei-
sen.
Zu Nummer 02 (§ 4 VwGO)
Es handelt sich um eine ergänzende Regelung zu dem neu-
gefassten § 99 Abs. 2 VwGO. Die Bestellung der Mitglieder
des zuständigen Spruchkörpers und ihrer Vertreter durch das
Präsidium erfolgt jeweils für vier Jahre, damit sichergestellt
ist, dass nicht durch einen Präsidiumsbeschluss jedes Jahr
ein anderer Senat, d. h. andere Richter zuständig werden.
Die Regelung dient dazu, den notwendigen Geheimschutz
sicher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es
auch notwendig, dass nur Richter auf Lebenszeit für diese
Aufgaben zuständig werden.
Zu Nummer 03 (§ 9 VwGO)
Es handelt sich um eine ergänzende Regelung zu dem neu-
gefassten § 99 Abs. 2 VwGO. Es soll sichergestellt werden,
dass bei Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO nur drei
Richter mitwirken.
Zu Nummer 04 (§ 40 VwGO)
Der Ausschuss übernimmt den Vorschlag des Bundesrats.
Die Neufassung stellt klar, dass die Ausnahmeregelung in
§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die klassischen Tatbestände
der Aufopferung von Leib und Leben beschränkt ist. Zu-
gleich wird damit deutlich gemacht, dass für eigentums-
rechtlich gebotene Ausgleichsansprüche der Verwaltungs-
rechtsweg eröffnet ist.
Zu Nummer 3 (§ 48 VwGO)
Im Hinblick auf die vom Ausschuss vorgeschlagene
Neufassung des § 99 Abs. 2 VwGO entfällt die im Regie-
rungsentwurf vorgeschlagene Änderung der Vorschrift.
Zu Nummer 4 (§ 49 VwGO)
Im Hinblick auf die vom Ausschuss vorgeschlagene
Neufassung des § 99 Abs. 2 VwGO entfällt die im Regie-
rungsentwurf vorgeschlagene Änderung der Vorschrift.
Zu Nummer 5 (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO)
Im Hinblick auf die in § 99 Abs. 2 getroffene Neuregelung
der Geheimhaltung von Akten und Urkunden hält es der
Ausschuss für sachgerecht, dass sämtliche Verfahren, die
Angelegenheiten des Bundesnachrichtendienstes betreffen,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7474

in erster Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht verhan-
delt und von diesem Gericht entschieden werden.
Zu Nummer 6 (§ 67 VwGO)
Zu Buchstabe b
Im Hinblick auf die vom Ausschuss vorgeschlagene
Neufassung des § 99 Abs. 2 VwGO entfällt die im Regie-
rungsentwurf vorgeschlagene Änderung der Vorschrift.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss hält es für sachgerecht, dass vor dem Ober-
verwaltungsgericht künftig auch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt der kommunalen Auf-
sichtsbehörden oder der kommunalen Spitzenverbände pos-
tulationsfähig sind. Die Regelung kommt vor allem kleine-
ren Gemeinden zugute, die selbst nicht über Mitarbeiter
verfügen, die die Befähigung zum Richteramt erworben ha-
ben.
Zu Nummer 6a (§ 84 VwGO)
Der Ausschuss greift den Vorschlag des Bundesrats auf. Zur
Vermeidung von Missverständnissen ist es sinnvoll, aus-
drücklich klarzustellen, dass das Verwaltungsgericht auch
dann die Frage der Zulassung der Berufung prüft, wenn es
durch Gerichtsbescheid entscheidet.
Zu Nummer 6b (§ 87 VwGO)
Die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 VwGO hat sich in der
Praxis nicht bewährt. Sie soll deshalb entfallen.
Zu Nummer 6c (§ 94 VwGO)
Die Regelung des § 94 Satz 2 VwGO hat sich nicht be-
währt. Sie soll deshalb gestrichen werden.
Zu Nummer 7 (§ 99 VwGO)
Der Rechtsausschuss hält die im Regierungsentwurf vorge-
schlagene Beschränkung des in-camera-Verfahrens auf die
Fälle, in denen die Einsichtnahme oder die Auskunft das
Klageziel ist, nicht für sachgerecht. Zur Verbesserung des
Rechtsschutzes sieht es der Ausschuss als notwendig an,
auch die Fälle einzubeziehen, in denen die Einsichtnahme in
die Urkunden oder die Auskunft nur inzident von Bedeu-
tung ist, also nicht das eigentliche Rechtsschutzziel ist. Um
auch die Interessen des Geheimschutzes und die Geheim-
haltung, insbesondere bei den besonders sensiblen Angele-
genheiten des Staatsschutzes, sicher zu gewährleisten,
schlägt der Ausschuss ein Zwischenverfahren vor, bei dem
das für die Hauptsache zuständige Gericht, i. d. R. also das
Verwaltungsgericht, auf Antrag eines Beteiligten eine Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts, und zwar eines
speziellen Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts, darüber
einholt, ob die Einsichtnahme oder die Auskunft zu Recht
verweigert wird. Die Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichts kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden.
In Angelegenheiten, in denen eine Oberste Bundesbehörde
die Auskunft oder die Einsichtnahme verweigert hat, weil
sie befürchtet, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkun-
den, der Akten oder der Auskünfte würde dem Wohl des

Bundes Nachteile bereiten – das wird insbesondere der Fall
sein, wenn es um Auskünfte aus dem Bereich des Bundes-
nachrichtendienstes, des Bundesamts für Verfassungsschutz
und des Militärischen Abschirmdienstes geht – soll die Vor-
lage statt an das Oberverwaltungsgericht an das Bundesver-
waltungsgericht erfolgen. Weitere Vorschriften sollen
sicherstellen, dass die geheimzuhaltenden Tatsachen ausrei-
chend geschützt werden.
Im Einzelnen:
Absatz 2 Satz 1 regelt den Grundsatz, dass in den Fällen, in
denen Geheimhaltungsbedarf geltend gemacht wird, eine
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber einge-
holt werden kann, ob die Behörde sich zu Recht darauf
beruft. Dazu ist ein Antrag eines Beteiligten erforderlich.
Regelmäßig wird der Kläger ein Interesse an dieser Fest-
stellung haben und deshalb einen entsprechenden Antrag
stellen. Der Antrag kann allerdings auch von der Behörde
gestellt werden. Für die besonders sensiblen Staatsschutz-
sachen sieht § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Vorlage an das
Bundesverwaltungsgericht vor. Notwendig ist in diesen Fäl-
len zweierlei: zum einen muss die Vorlage oder die Aus-
kunft von einer Obersten Bundesbehörde verweigert wor-
den sein. Zweitens muss sich die Behörde bei ihrer
Sperrerklärung ausdrücklich darauf berufen haben, dass
durch das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden oder
der Akten oder durch die Auskünfte Nachteile für das Wohl
des Bundes entstehen würden. In Fällen, in denen das Bun-
desverwaltungsgericht erstinstanzlich für die Hauptsache
zuständig ist, ist dieses Gericht in jedem Fall auch für die
Frage der Geheimhaltung zuständig. Dies wird ausdrücklich
klargestellt. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zu-
ständigen Gericht zu stellen. Regelmäßig wird also der An-
trag bei dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht
zu stellen sein. Das Hauptsachegericht gibt den Antrag und
die Hauptsacheakten an den nach § 189 VwGO zuständigen
Spezialsenat des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bun-
desverwaltungsgerichts ab (Satz 4). Nach Abgabe der Sache
ist die oberste Aufsichtsbehörde – nach entsprechender Auf-
forderung des Gerichts – verpflichtet, den zuständigen Se-
nat des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwal-
tungsgerichts die verweigerten Urkunden oder Akten
vorzulegen oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen
(Satz 5). Die oberste Aufsichtsbehörde ist jeweils zu dem
Verfahren beizuladen (Satz 6). Dazu stellt Satz 7 ausdrück-
lich klar, dass das Verfahren vor dem Senat des Oberverwal-
tungsgerichts bzw. vor dem Senat des Bundesverwaltungs-
gerichts den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes
unterliegt. In Fällen, in denen das Gericht den notwendigen
Geheimschutz nicht sicher gewährleisten kann, kann die zu-
ständige Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder
Akten nach Satz 8 dadurch gewährleisten, dass sie diese Ur-
kunden dem Gericht in besonderen, von ihr bestimmten
Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Die Vorschrift des
§ 100 VwGO ist – dies wird ausdrücklich in Satz 9 klarge-
stellt – nicht auf die von der Behörde vorgelegten Akten an-
zuwenden und nicht auf die Gründe, mit denen sie geltend
macht, dass die Akten dem Gericht nur in bestimmten
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden können. Die
Mitglieder des zuständigen Senats des Oberverwaltungsge-
richts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts sind zur Ge-
heimhaltung verpflichtet. Auch die Entscheidungsgründe,
mit denen das Gericht seine Entscheidung über die Recht-

Drucksache 14/7474 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder
Akten oder der Auskünfte begründet, dürfen keinen Schluss
auf den Inhalt und die Art der geheimzuhaltenden Urkunden
oder Akten oder der Auskünfte erkennen lassen. Im Übrigen
wird die Begründungspflicht nach § 122 Abs. 2 VwGO
nicht berührt. Soweit danach eine Begründungspflicht be-
steht, muss das Gericht plausibel darlegen, worauf es seine
Entscheidung stützt. Dazu gehört in jedem Fall auch die
Mitteilung, dass das Gericht die Akten oder/und Urkunden
eingesehen hat und dass dem Gericht die geheimzuhalten-
den Auskünfte erteilt worden sind. Das nichtrichterliche
Personal, das mit geheimhaltungsbedürftigen Akten um-
geht, ist den Regelungen des personellen Geheimschutzes,
also den Regelungen der Sicherheitsüberprüfungsgesetze
unterworfen (Satz 11). Die Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts ist nach Satz 12 mit der Beschwerde anfecht-
bar. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Regelungen
für das Vorlageverfahren durch das Hauptsachegericht sinn-
gemäß (Satz 13).
Zu Nummer 9 (§ 124a VwGO)
Zu Absatz 1
Der Ausschuss greift die vom Bundesrat angeregte Formu-
lierung auf. Dies dient der Vermeidung von Missverständ-
nissen.
Zu den Absätzen 4 bis 6
Absatz 4 bis 6 enthält ohne inhaltliche Änderung die in
§ 124c i. d. F. des Regierungsentwurfs vorgeschlagene Re-
gelung. Die redaktionelle Umstellung wurde vorgenommen,
weil die Regelung der Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht in dem geltenden § 124a VwGO
geregelt ist. Diese Zuordnung soll erhalten bleiben.
Zu Nummer 10 (§ 124b VwGO)
Es handelt sich – unverändert – um die als § 124c VwGO in
der Fassung des Regierungsentwurfs vorgeschlagene Rege-
lung.
Zu Nummer 11 (§ 127 VwGO)
Die Verweisung auf § 124 Abs. 3 VwGO wird präzisiert.
Die in § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO getroffenen Rege-
lungen sind für die Anschlussberufung ohne Bedeutung.

Zu Nummer 15a (§ 154 VwGO)
Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats soll in § 154
Abs. 3 VwGO klargestellt werden, dass die Regelung des
§ 155 Abs. 4 VwGO über die Kostenregelung bei Miss-
brauch den übrigen Kostenbestimmungen vorgeht. Dies ent-
spricht der auch derzeit überwiegend vertretenen Auffas-
sung, bedarf jedoch angesichts vereinzelt abweichender
Gerichtsentscheidungen einer ausdrücklichen Klarstellung.

Zu Nummer 15b (§ 155 VwGO)
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nummer 18a (§ 189 VwGO)
Die Bestimmung knüpft an die Neuregelung des § 99 Abs. 2
VwGO an. Es soll sichergestellt werden, dass die Entschei-
dungen, die nach § 99 Abs. 2 VwGO zu treffen sind, bei je-
weils einem Senat des Oberverwaltungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts konzentriert werden.

Zu Nummer 19 (§ 194 VwGO)
Die im Regierungsentwurf in Artikel 6 enthaltenen Über-
gangsvorschriften sollen in das Stammgesetz aufgenommen
werden. Dabei hat der Ausschuss die differenzierenden Vor-
schläge des Bundesrats berücksichtigt.

Zu Artikel 3 (Stasi-Unterlagengesetz)
Im Hinblick auf die vom Ausschuss vorgeschlagene
Neufassung des § 99 Abs. 2 VwGO entfällt die im Regie-
rungsentwurf vorgeschlagene Änderung der Vorschrift.

Zu Artikel 5a (Änderung des Flurbereinigungsgesetzes)
Der Ausschuss hat den Vorschlag des Bundesrats aufgegrif-
fen. Die Änderung soll die Besetzung der bei den Oberver-
waltungsgerichten der Länder eingerichteten Flurbereini-
gungsgerichte mit Berufsrichtern sowie die Verteilung der
Geschäfte durch die Präsidien dieser Gerichte erleichtern.
Für die berufsrichterlichen Mitglieder des Flurbereinigungs-
gerichts sollen künftig die allgemeinen Vorschriften über
die Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten.

Berlin, den 14. November 2001
Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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