BT-Drucksache 14/7140

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6203, 14/6449- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Vom 16. Oktober 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7140
14. Wahlperiode 16. 10. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/6203, 14/6449 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

A. Problem
Zur umfassenden Modernisierung der Arbeits- und Ablauforganisation im
Deutschen Patent- und Markenamt ist eine Modernisierung der Kostenregelung
erforderlich. Weiterhin sind zum 1. Januar 2002 für den Bereich des gewerbli-
chen Rechtsschutzes und des Urheberrechts alle Gebührenverzeichnisse und
DM-Beträge auf Euro umzustellen. Zurzeit gelten im Patentgesetz, im Ge-
brauchsmustergesetz, im Markengesetz und im Geschmacksmustergesetz teil-
weise unterschiedliche Kostenregelungen. Als wesentliches Element der Ver-
einfachung und Vereinheitlichung der Kostenregelungen für die gewerblichen
Schutzrechte sollen diese weitestgehend im neuen Patentkostengesetz konzent-
riert werden.
Auf Grund stark gestiegener Eingänge sowohl im Patent- als auch im Marken-
bereich und infolge des Abbaus von Prüferplanstellen bis zum Jahr 1998 ist das
Deutsche Patent- und Markenamt derzeit so stark überlastet, dass hohe Bearbei-
tungsrückstände zu verzeichnen sind. Eine zügige Erledigung anhängiger und
eingehender Verfahren ist daher nicht in allen Fällen gewährleistet.

B. Lösung
Das neue Patentkostengesetz trifft alle Regelungen, die zur Modernisierung der
Schutzrechtsverwaltung beim Deutschen Patent- und Markenamt erforderlich
sind. Gleichzeitig werden einige Gebührenstrukturänderungen und die Neufest-
setzung der Gebühren in Euro geregelt. Außerdem werden die Möglichkeit von
Veröffentlichungen in elektronischer Form rechtlich vorbereitet sowie erforder-
liche Änderungen des Markengesetzes vorgenommen, die der Vereinfachung
der Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt und bei den Gerichten
dienen.

Drucksache 14/7140 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zur Entlastung des Deutschen Patent- und Markenamtes werden im Übrigen
teils vorübergehende, teils dauernde Maßnahmen getroffen, die dem berechtig-
ten Anliegen der Anmelder und anderer Verfahrensbeteiligter an einer zügigen
Erledigung anhängiger und eingehender Verfahren Rechnung tragen.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der SPD,
CDU/CSU und FDP bei Abwesenheit der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7140

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/6203, 14/6449 – in der aus der nachfol-
genden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 10. Oktober 2001

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/7140 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
– Drucksachen 14/6203, 14/6449 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von
Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent-
und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(Patentkostengesetz – PatKostG)
§ 1

u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

1) Artikel 10 Nr. 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Okto-
ber 1998 über den rechtlichen Schutz vonMustern undModellen (Abl.
EG Nr. L 289 S. 28).

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von
Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent-
und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(Patentkostengesetz – PatKostG)
§ 1

Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts

und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben.
Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist
das Gerichtskostengesetz anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
1. dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-

kenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebüh-
ren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren
und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen,
Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlun-
gen) erhoben werden und

2. welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent-
und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlen-
den Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Be-
stimmungen über den Zahlungstag zu treffen.

§ 2
Höhe der Gebühren

(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem
Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem
Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 11

1) Artikel 10 Nr. 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Okto-
ber 1998 über den rechtlichen Schutz vonMustern undModellen (Abi.
EG Nr. L 289 S. 28).'

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7140

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§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t

Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer
Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streit-
werts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabset-
zung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchs-
mustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

§ 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer An-
meldung, eines Antrags, der Einlegung eines Einspruchs, ei-
nes Widerspruchs oder einer Beschwerde, der Einreichung
der Klage oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklä-
rung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und
Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für
Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Ge-
brauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische
Schriftzeichen sind jeweils für die folgende Schutzfrist am
letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung
demMonat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein
Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder ei-
ner folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrecht-
erhaltungsgebühr am letzten Tage des Monats fällig, in dem
die Eintragung im Register bekannt gemacht ist.

§ 4
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Guns-

ten sie vorgenommen wird;
2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und

Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten
auferlegt sind;

3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht
abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Marken-
amt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung
übernommen hat;

4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-

ner.
(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1

Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kosten-
schuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangs-
vollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren
erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit
einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2
haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung
eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht
werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.

§ 5
Vorauszahlung, Vorschuss

(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt erfolgt die Bearbeitung einer Anmeldung, eines Antra-

Drucksache 14/7140 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs-

und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungs-
zuschlag

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke
bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klas-
seneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der
zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätz-
lichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des
Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlänge-
rungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzah-
lungsfrist endet nach Ablauf des achtzehnten Monats
nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. Ein Verspä-
tungszuschlag ist nicht zu zahlen.

ges, eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer Be-
schwerde erst nach Zahlung der Gebühr und des Vorschus-
ses für die Bekanntmachungskosten. Das gilt nicht für den
Antrag auf Weiterleitung nach § 125a des Markengesetzes.
In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage
erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt
werden.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und
Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken
und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen dür-
fen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausge-
zahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung

(1) Ist für die Stellung eines Antrages oder die Vornahme
einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt,
so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle
übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fäl-
ligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts ande-
res bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung
oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung
als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist.

§ 7
Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs-

und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungs-
zuschlag

(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und
Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken
und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster, Ge-
schmacksmuster und typographische Schriftzeichen sind bis
zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen.
Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 ge-
zahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag
noch bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach
Fälligkeit gezahlt werden.

(2) Für Geschmacksmuster und für typographische
Schriftzeichen ist bei Aufschiebung der Bildbekanntma-
chung die Erstreckungsgebühr innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten nach der Anmeldung zu zahlen. Nach Ab-
lauf der Frist nach Satz 1 kann die Erstreckungsgebühr mit
dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf der Auf-
schiebungsfrist (§ 8b Abs. 1 Geschmacksmustergesetz) ge-
zahlt werden.

(3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke
bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klas-
seneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der
zu zahlenden Klassengebühren, so entfällt für die zusätzlich
zu zahlenden Klassengebühren der nach Absatz 1 Satz 2 zu
zahlende Verspätungszuschlag.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7140

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§ 8

u n v e r ä n d e r t

§ 9
u n v e r ä n d e r t

§ 10
u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 8
Kostenansatz

(1) Die Kosten werden angesetzt:
1. bei Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der

Einlegung eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder
einer Beschwerde beim Deutschen Patent- und Marken-
amt,

2. bei Einreichung einer Klage oder eines Antrages auf Er-
lass einer einstweiligen Verfügung beim Bundespatent-
gericht,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer er-
suchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die
Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.

§ 9
Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht ent-
standen wären, werden nicht erhoben.

§ 10
Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig wer-
den können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse
werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der
Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebühren-
verzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückge-
nommen oder die Handlung als nicht vorgenommen (§ 6
Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die
Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so ent-
fällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht
vorgenommen wurde. Bereits gezahlte Teilbeträge werden
nicht erstattet.

§ 11
Erinnerung, Beschwerde

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den
Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den § 5 Abs. 1
entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann
ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung
ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der
Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und
Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nicht
an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt
einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt
die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bun-
despatentgericht vorzulegen.

(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bun-
despatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

Drucksache 14/7140 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§ 12

u n v e r ä n d e r t

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens

dieses Gesetzes
(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1

(Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom
18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung,
sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,
1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002

liegt oder
2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine

Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der
Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt
oder

3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälli-
gen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsrege-
lungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.

Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr 1. nach den bisher gel-
tenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist

§ 12
Verjährung, Verzinsung

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderun-
gen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 10
des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

§ 13
Anwendung der bisherigen Gebührensätze

(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Ge-
bührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Ge-
bührensätze weiter anzuwenden,
1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des

geänderten Gebührensatzes liegt oder
2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine

Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der
Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des ge-
änderten Gebührensatzes liegt oder

3. wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des geän-
derten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund beste-
hender Vorauszahlungsregelungen vor Inkrafttreten des
geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.
(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes

und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11
des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmuster-
gesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzu-
wenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor In-
krafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen
sind.

(3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig wer-
dende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen recht-
zeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum
Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder
Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden.
Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist
nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein
Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

§ 14
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens

dieses Gesetzes
(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1

(Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom
18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung,
sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,
1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002

liegt oder
2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine

Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der
Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt
oder

3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälli-
gen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsrege-
lungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erfor-
derlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht er-
folgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002
gezahlt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für Ge-
schmacksmuster und typographische Schriftzeichen, die
vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur
dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige
Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Ge-
schmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abge-
laufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der
Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspä-
tungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit
dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002
gezahlt werden können.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts
Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmtals für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebüh-ren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der Anmel-deverordnung zulässig ist.

(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den
bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Auf-
rechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren
aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet
sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages
nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit
dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 ge-
zahlt werden können.

(3) Der Verspätungszuschlag für die Erstreckungsgebühr
in Geschmacksmustersachen richtet sich nach den bisheri-
gen Gebührensätzen, wenn die Frist zur Zahlung der Er-
streckungsgebühr bei Aufschiebung der Bildbekanntma-
chung vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist und die Er-
streckungsgebühr vor dem 1. Januar 2002 gezahlt wurde.

(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes
und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11
des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmuster-
gesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzu-
wenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor
dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.

(5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem
1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen
Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unter-
schiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent-
und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden
Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag in-
nerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr
als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in die-
sen Fällen nicht erhoben.

Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts
Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmtals für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebüh-ren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der Anmel-deverordnung zulässig ist.

Drucksache 14/7140 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

I. Patentsachen
1 . u n v e r ä n d e r t

2 . u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren

311 000311 100
311 200
311 300
311 400
311 500

Anmeldeverfahren (§ 34 PatG)
– bei elektronischer Anmeldung .........................– bei Anmeldung in Papierform...........................
Recherche (§ 43 PatG)...........................................
Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)
– wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestelltworden ist ..........................................................
– wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestelltworden ist ..........................................................
Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutz-zertifikat (§ 49a PatG) .......................................

5060
250

150
350
300

2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung

312 030312 031
312 032

Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG
für das 3. Patentjahr ...............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

70
3550

312 040312 041
312 042

für das 4. Patentjahr ...............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

70
3550

312 050312 051
312 052

für das 5. Patentjahr ...............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

90
4550

312 060312 061
312 062

für das 6. Patentjahr ...............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

130
6550

312 070312 071
312 072

für das 7. Patentjahr ...............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

180
9050

312 080312 081
312 082

für das 8. Patentjahr ...............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

240
12050

312 090312 091
312 092

für das 9. Patentjahr ...............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

290
14550

312 100312 101
312 102

für das 10. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

350
17550

312 110312 111
312 112

für das 11. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

470
23550

312 120312 121
312 122

für das 12. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

620
31050

312 130312 131
312 132

für das 13. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

760
38050

312 140312 141
312 142

für das 14. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

910
45550

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

3. Sonstige Anträge
313 000 entfällt

313 100 entfällt

313 200313 300 u n v e r ä n d e r tu n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
312 150312 151
312 152

für das 15. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

1 060
53050

312 160312 161
312 162

für das 16. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

1 230
61550

312 170312 171
312 172

für das 17. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

1 410
70550

312 180312 181
312 182

für das 18. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

1 590
79550

312 190312 191
312 192

für das 19. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

1 760
88050

312 200312 201
312 202

für das 20. Patentjahr .............................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

1 940
97050

312 205
312 206
312 207

Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeitder 3. JahresgebührDie Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigensich auf...................................................................– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

200
10050

312 210312 211
312 212

Jahresgebühren gemäß § 16a PatG
für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes..............– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

2 650
1 32550

312 220312 221
312 222

für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes..............– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

2 940
1 47050

312 230312 231
312 232

für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes..............– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

3 290
1 64550

312 240312 241
312 242

für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes..............– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

3 650
1 82550

312 250312 251
312 252

für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes..............– bei Lizenzbereitschaftserklärung(§ 23 Abs. 1 PatG).............................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ..........

4 120
2 06050

3. Sonstige Anträge
313 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) ............. 100

313 100
Auskunft zum Stand der Technik(§ 29 Abs. 3 PatG):Verfahren im Allgemeinen...................................... 500

313 200313 300
Erfindervergütung– Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) ........– Verfahren bei Änderung der Festsetzung(§ 23 Abs. 5 PatG).............................................

60
120

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

Drucksache 14/7140 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

313 400
313 500

u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t

313 600 u n v e r ä n d e r t
313 700

313 800
313 810

313 820

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

313 900 u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

II. Gebrauchsmustersachen
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Sonstige Anträge
323 000 entfällt

323 100 u n v e r ä n d e r t

III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

313 400
313 500

Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfin-dung– Eintragung der Einräumung(§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG)..................................– Löschung dieser Eintragung(§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG)..................................
25
25

313 600 Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG) ............... 200
313 700

313 800
313 810

313 820

Beschränkungsverfahren (§ 64 PatG)....................
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berich-tigten Übersetzungen– der Patentansprüche europäischer Patentanmel-dungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG).......– der Patentansprüche europäischer Patentanmel-dungen, in denen die Vertragsstaaten der Ver-einbarung über Gemeinschaftspatente benanntsind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Ge-setzes über das Gemeinschaftspatent) ...............– europäischer Patentschriften(Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 IntPatÜbkG) .......

120

60

60
150

313 900 Übermittlung der internationalen Anmeldung(Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) ...................... 90
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckunggewerblicher Schutzrechte
314 100 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berich-tigten Übersetzungen von erstreckten Patenten(§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) ...................................... 150
314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) 250

II. Gebrauchsmustersachen
1. Einigungsverfahren

321 000321 100
321 200

Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG)
– bei elektronischer Anmeldung ..........................– bei Anmeldung in Papierform...........................
Recherche (§ 7 GebrMG) ......................................

3040
250

2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters

322 100322 101

Aufrechterhaltungsgebühren gemäߧ 23 Abs. 2 GebrMG
für das 4. bis 6. Schutzjahr ....................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .......... 21050

322 200322 201 für das 7. bis 8. Schutzjahr ....................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .......... 35050
322 300322 301 für das 9. bis 10. Schutzjahr ..................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .......... 53050
3. Sonstige Anträge
323 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMGi. V. m. § 123a PatG) .............................................. 100
323 100 Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) .................... 300

III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren

331 000331 100

Anmeldeverfahren einschließlich der Klassen-gebühr bis zu drei Klassen
– für eine Marke (§ 32 MarkenG)– bei elektronischer Anmeldung ......................– bei Anmeldung in Papierform....................... 290300

331 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .........
Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse abder vierten Klasse

900

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. Sonstige Anträge
333 000 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG)............. 150
333 100 u n v e r ä n d e r t

333 200 u n v e r ä n d e r t

333 300333 400 u n v e r ä n d e r tu n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
331 300331 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ......... 100150
331 500 Beschleunigte Prüfung der Anmeldung(§ 32 MarkenG) ..................................................... 200
331 600 Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG)............... 120
331 700 Verfahren bei Teilung einer Anmeldung(§ 40 MarkenG) ..................................................... 300
331 800 Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung(§§ 27 Abs. 4, 31 MarkenG).................................. 300
2. Verlängerung der Schutzdauer

Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassen-gebühr bis zu drei Klassen
332 100331 101 – für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG).............– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .......... 60050
332 200331 201 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .........– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .......... 1 80050

Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasseab der vierten Klasse
332 300
331 301

– für eine Marke oder Kollektivmarke(§§ 47 Abs. 3, 97 MarkenG) .............................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .......... 26050
3. Sonstige Anträge
333 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) ........ 100
333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung(§ 46 MarkenG) ..................................................... 300
333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung(§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG).................................. 300

Löschungsverfahren
333 300333 400 – wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) ..................– wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) ........................ 300100
4. International registrierte Marken

Nationale Gebühr für die internationale Registrie-rung
334 100
334 200
334 250

– nach Artikel 3 des Madrider Markenabkom-mens (§ 108 MarkenG) .....................................– nach dem Protokoll zum Madrider Marken-abkommen (§ 120 MarkenG) ............................– nach dem Madrider Markenabkommen unddem Protokoll zum Madrider Markenabkom-men (§§ 108, 120 MarkenG) .............................

180
180

180
Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutz-ersteckung

334 300
334 400
334 450

– nach Artikel 3 Abs. 2 des Madrider Marken-abkommens (§ 111 MarkenG)...........................– nach Artikel 3 Abs. 2 des Protokolls zumMadrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1MarkenG) ..........................................................– nach dem Madrider Markenabkommen unddem Protokoll zum Madrider Markenabkom-men (§ 123 Abs. 2 MarkenG)............................

120
120

120

Umwandlungsverfahren einschließlich der Klas-sengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1MarkenG)
334 500334 600 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ......... 300900

Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasseab der vierten Klasse

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

Drucksache 14/7140 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

IV. Musterregistersachen
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
334 700334 800 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ......... 100150
5. Gemeinschaftsmarken
335 100 Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmel-dung (§ 125a MarkenG) ........................................ 25

Umwandlungsverfahren einschließlich der Klas-sengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1MarkenG)
335 200335 300 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ......... 300900

Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasseab der vierten Klasse
335 400335 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ......... 100150
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) ............... 900
336 200 Einspruchsverfahren (§ 132 MarkenG) ................. 120

IV. Musterregistersachen
1. Anmeldeverfahren
Bekanntmachungskosten werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMGzusätzlich zu den Gebühren erhoben.

341 000341 100

Anmeldeverfahren gemäß § 7 GeschmMG
– für ein Muster oder Modell– bei elektronischer Anmeldung ......................– bei Anmeldung in Papierform....................... 6070

341 200 – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oderModell– bei elektronischer Anmeldung ...................... 6– mindestens 60
341 300 – bei Anmeldung in Papierform....................... 7– mindestens 70
341 400 – für ein Muster oder Modell bei Aufschiebungder Bildbekanntmachung (§ 8b GeschmMG) ... 30
341 500 – für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebungder Bildbekanntmachung (§ 8b GeschmMG)für jedes Muster oder Modell ............................ 3– mindestens 30
341 600 Hinterlegung eines Musters oder Modells(§ 7 Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu Nummern341 000 bis 341 500 .............................................. 240
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 9 GeschmMGbei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 8b Abs. 2GeschmMG:
341 700341 701

Erstreckungsgebühr
– für ein angemeldetes Einzelmuster ...................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2) ..................... 4050

341 800 – bei Sammelanmeldung, für jedes Muster oderModell ............................................................... 4– mindestens 40
341 801 – Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung(§ 7 Abs. 2)........................................................ 50
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 9 Abs. 2und 3 GeschmMG

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

3. entfällt

V. Typographische Schriftzeichen
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

342 100
342 101342 102

für das 6. bis 10. Schutzjahr– für jedes Muster oder Modell, auch in einerSammelanmeldung ............................................– bei Hinterlegung eines Musters oder Modells...– Verspätungszuschlag für jedes Muster oderModell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7Abs. 1 Satz 2) ....................................................

90330

50

342 200
342 201342 202

für das 11. bis 15. Schutzjahr– für jedes Muster oder Modell, auch in einerSammelanmeldung ............................................– bei Hinterlegung eines Musters oder Modells...– Verspätungszuschlag für jedes Muster oderModell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7Abs. 1 Satz 2) ....................................................

120360

50

342 300
342 301342 302

für das 16. bis 20. Schutzjahr– für jedes Muster oder Modell, auch in einerSammelanmeldung ............................................– bei Hinterlegung eines Musters oder Modells...– Verspätungszuschlag für jedes Muster oderModell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7Abs. 1 Satz 2) ....................................................

180420

50
3. Sonstige Anträge
343 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 10 Abs. 5GeschmMG) i. V. m. § 123a PatG .......................... 100

V. Typographische Schriftzeichen
1. Anmeldeverfahren
Bekanntmachungskosten werden gemäß Artikel 2 SchrzAbkG i.V.m.§ 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

351 000
351 100

Anmeldeverfahren gemäß Artikel 2 Schriftzei-chengesetz
– bei elektronischer Anmeldung eines Schrift-zeichens .............................................................– bei Anmeldung eines Schriftzeichens in Papier-form ...................................................................

150
160

– bei Sammelanmeldung, für jedes Schrift-zeichen
351 200 – bei elektronischer Anmeldung ...................... 15

– mindestens 150351 300 – bei Anmeldung in Papierform....................... 16
– mindestens 160351 400 – bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung(Artikel 2 Schriftzeichengesetz i. V.m. § 8bGeschmMG)...................................................... 30351 500 – für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebungder Bildbekanntmachung (Artikel 2 Schrift-zeichengesetz i. V.m. § 8b GeschmMG)für jedes Schriftzeichen..................................... 3
– mindestens 30

Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des Artikels 2 Abs. 1Nr. 4 SchrzAbkG i. V.m. § 9 GeschmMG bei Aufschiebung der Bild-bekanntmachung gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG:
351 600351 601

Erstreckungsgebühr
– bei Einzelanmeldung .........................................– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) 15050

351 700 – bei Sammelanmeldung, für jedes Schrift-zeichen............................................................... 15
– mindestens 150351 701 – Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung(§ 7 Abs. 2 GeschmMG) ................................... 50

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren (Artikel 2 Abs. 1Nr. 4 Schriftzeichengesetz):

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

Drucksache 14/7140 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

B. Gebühren des Bundespatentgerichts
u n v e r ä n d e r t

3. entfällt

VI. Typographieschutzsachen
1. u n v e r ä n d e r t

2. Sonstige Anträge
362 000 entfällt

362 100 u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

352 100
352 101

für das 11. bis 15. Schutzjahr– für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammel-anmeldung .........................................................– Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen,auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1Satz 2)................................................................

120

50

352 200
352 201

für das 16. bis 20. Schutzjahr– für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammel-anmeldung .........................................................– Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen,auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1Satz 2)................................................................

180

50

352 300
352 301

für das 21. bis 25. Schutzjahr– für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammel-anmeldung .........................................................– Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen,auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1Satz 2)................................................................

290

50
3. Sonstige Anträge
353 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 10 Abs. 5GeschmMG) i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4SchrzAbkG und § 123a PatG................................. 100

VI. Typographieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren

361 000361 100
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
– bei elektronischer Anmeldung ..........................– bei Anmeldung in Papierform........................... 290300

2. Sonstige Anträge
362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1HalblSchG) i. V. m. § 123a PatG) .......................... 100
362 100 Löschungverfahren (§ 8 HalblSchG)..................... 300

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatznach § 2 Abs. 2i. V.m. § 2 Abs. 1
B. Gebühren des Bundespatentgerichts
I. Patentsachen
1. Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG
411 100 gegen die Entscheidung der Patentab-teilung über den Einspruch..................... 500 EUR
411 200 in anderen Fällen .................................... 200 EUR
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

a) Klage (§ 81 PatG)
412 100 Verfahren im Allgemeinen ..................... 4,5
412 110 Beendigung des gesamten Verfahrensdurch

a) Zurücknahme der Klage
– vor dem Schluss der mündlichenVerhandlung,

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

– in den Fällen des § 83 Abs. 2Satz 2 PatG, in dem eine münd-liche Verhandlung nicht stattfindet,vor Ablauf des Tages, an dem dieLadung zum Termin zur Verkün-dung des Urteils zugestellt oder dasschriftliche Urteil der Geschäfts-stelle übergeben wird,
– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG vorAblauf des Tages, an dem das Ur-teil der Geschäftsstelle übergebenwird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Ge-richt,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausge-gangen ist:
Die Gebühr 412 100 ermäßigt sich auf... 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zu-rücknahme nicht gleich. Die Ermäßi-gung tritt auch ein, wenn mehrere Ermä-ßigungstatbestände erfüllt sind.

b) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einerZwangslizenz (§ 85 PatG)
412 200 Verfahren über den Antrag ..................... 1,5
412 210 In dem Verfahren findet eine mündlicheVerhandlung statt:

Die Gebühr 412 200 erhöht sich auf....... 4,5
412 220 Beendigung des gesamten Verfahrensdurch

a) Zurücknahme des Antrags vor demSchluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Ge-richt,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausge-gangen ist:
Die Gebühr 412 200 ermäßigt sich auf... 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zu-rücknahme nicht gleich. Die Ermäßi-gung tritt auch ein, wenn mehrere Ermä-ßigungstatbestände erfüllt sind.

II. Gebrauchsmustersachen
1. Beschwerdeverfahren

Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG
421 100 gegen die Entscheidung der Gebrauchs-musterabteilung über den Löschungsan-trag.......................................................... 500 EUR
421 200 in anderen Fällen .................................... 200 EUR
2. Zwangslizenzverfahren

a) Klage (§ 20 GebrMG i. V.m. § 81 PatG)
422 100 Verfahren im Allgemeinen ..................... 4,5
422 110 Beendigung des gesamten Verfahrensdurch

a) Zurücknahme der Klage
– vor dem Schluss der mündlichenVerhandlung,

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatznach § 2 Abs. 2i. V.m. § 2 Abs. 1

Drucksache 14/7140 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

– in den Fällen des § 83 Abs. 2Satz 2 PatG i. V.m. § 81 PatG, indem eine mündliche Verhandlungnicht stattfindet, vor Ablauf des Ta-ges, an dem die Ladung zum Ter-min zur Verkündung des Urteils zu-gestellt oder das schriftliche Urteilder Geschäftstelle übergeben wird,
– im Falle des § 82 Abs. 2 PatGi. V.m. § 81 PatG vor Ablauf desTages, an dem das Urteil der Ge-schäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Ge-richt,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausge-gangen ist:
Die Gebühr 422 100 ermäßigt sich auf... 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zu-rücknahme nicht gleich. Die Ermäßi-gung tritt auch ein, wenn mehrere Ermä-ßigungstatbestände erfüllt sind.

b) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einerZwangslizenz (§ 20 GebrMG i. V.m. § 85 PatG)
422 200 Verfahren über den Antrag ..................... 1,5
422 210 In dem Verfahren findet eine mündlicheVerhandlung statt:

Die Gebühr 422 200 erhöht sich auf....... 4,5
422 220 Beendigung des gesamten Verfahrensdurch

a) Zurücknahme des Antrags vor demSchluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Ge-richt,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausge-gangen ist:
Die Gebühr 422 200 ermäßigt sichauf: ......................................................... 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zu-rücknahme nicht gleich. Die Ermäßi-gung tritt auch ein, wenn mehrere Ermä-ßigungstatbestände erfüllt sind.

III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Beschwerde gemäß § 66 MarkenG

431 100 in Löschungsverfahren ........................... 500 EUR
431 200 in anderen Fällen .................................... 200 EUR
IV. Musterregistersachen
441 100 Beschwerde gemäß § 10a GeschmMGpro Anmeldung....................................... 200 EUR
V. Schriftzeichensachen
451 100 Beschwerde gemäß Artikel 2 Abs. 1Schriftzeichengesetz i. V.m. § 10a Ge-schmMG pro Anmeldung 200 EUR
VI. Topographieschutzsachen

Beschwerde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3HalblSchG in Verbindung mit § 18Abs. 2 GebrMG
461 100 gegen die Entscheidung der Topogra-phieabteilung .......................................... 500 EUR
461 200 in anderen Fällen .................................... 200 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatznach § 2 Abs. 2i. V.m. § 2 Abs. 1

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/7140

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Artikel 2
Änderung des Gesetzes über internationale

Patentübereinkommen
(188-17)

Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über internationale

Patentübereinkommen
(188-17)

Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),
wird wie folgt geändert:
1. In Artikel II § 1 Abs. 2 wird das Wort „Patentamt“ durch

die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
2. Artikel II § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröf-

fentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1
Abs. 2 eingereichte Übersetzung.“.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Präsiden-
ten des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
Patent- und Markenamt“ ersetzt.

3. Artikel II § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische
Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen be-
absichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat der
Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von drei
Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Erteilung des europäischen Patents im Euro-
päischen Patentblatt beim Deutschen Patent- und
Markenamt eine deutsche Übersetzung der Patent-
schrift einzureichen. Beabsichtigt das Europäische
Patentamt, im Einspruchsverfahren das Patent in ge-
änderter Fassung aufrechtzuerhalten, so ist innerhalb
von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hin-
weises auf die Entscheidung über den Einspruch die
deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift
einzureichen.“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröf-

fentlicht die Übersetzung. Ein Hinweis auf die Über-
setzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und im
Patentregister zu vermerken.“.

c) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

VII. Sortenschutzsachen
Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 Sort-SchG

471 100 gegen die Entscheidung des Wider-spruchsausschusses in den Fällen des§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG .. 500 EUR
471 200 in anderen Fällen .................................... 200 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatznach § 2 Abs. 2i. V.m. § 2 Abs. 1

Drucksache 14/7140 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

6. Artikel II § 9 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 44
Abs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebühr für die
Prüfung der Anmeldung“ durch die Wörter „Gebühr
nach dem Patentkostengesetz für das Prüfungsverfah-
ren nach § 44 des Patentgesetzes“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „den Präsiden-
ten des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
Patent- und Markenamt“ ersetzt.

4. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 wird Satz 3 aufgehoben.
5. In Artikel II § 6a wird das Wort „Patentamt“ durch die

Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
6. Artikel II § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und in

Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 44 Abs. 3 des
Patentgesetzes zu zahlende Gebühr für die Prüfung
der Anmeldung“ durch die Wörter „Gebühr nach
dem Patentkostengesetz für das Prüfungsverfahren
nach § 44 des Patentgesetzes“ ersetzt.

7. Artikel III wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

b) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2

wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 34
Abs. 6 Satz 1 des Patentgesetzes zu entrichtende
Anmeldegebühr“ durch die Wörter „für das An-
meldeverfahren nach § 34 des Patentgesetzes zu
zahlende Gebühr nach dem Patentkostengesetz“
ersetzt.

c) § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3

Internationale Recherchebehörde
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt be-

kannt, welche Behörde für die Bearbeitung der bei
ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als
Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.“

d) In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Anmeldege-
bühr nach § 34 Abs. 6“ durch die Wörter „Gebühr
nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldever-
fahren nach § 34“ und die Angabe „§ 4 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 4“ ersetzt.

e) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-
gebühr nach § 34 Abs. 6“ durch die Wörter „Gebühr
nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldever-
fahren nach § 34“ ersetzt.

f) In § 6 wird in der Überschrift und in Absatz 1 sowie
in den §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort „Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Patent- und Markenamt“
ersetzt.

8. In Artikel XI § 1 Abs. 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7140

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Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

(302-2)
§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November

1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2489) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. entfällt

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

(302-2)
§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November

1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. der Ausspruch, dass eine Beschwerde oder eine
Klage als nicht erhoben, eine Klage oder ein Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch wel-
che die Benutzung einer Erfindung gestattet werden
soll, als zurückgenommen gilt (§ 6 Abs. 2 des Pa-
tentkostengesetzes, § 81 Abs. 6 Satz 3 des Patent-
gesetzes, § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4
Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes);“

2. In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe 㤠18
Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Angabe
„§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.

3. In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vertreter“ die
Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigten“ eingefügt.

4. In den Nummern 8 bis 11 wird jeweils die Angabe 㤠18
Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Angabe
„§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.

5. In Nummer 12 wird
a) die Angabe „ § 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-

zes“ durch die Angabe „§18 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes“,

b) die Angabe „§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes“ durch
die Angabe „§ 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markenge-
setzes“,

c) der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.
6. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

„13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in
den Fällen des § 125i des Markengesetzes.“

7. In Nummer 12 werden jeweils die Angabe 㤠18 Abs. 3
des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 18
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“ und die Angabe
„§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes“ durch die Angabe
„§ 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markengesetzes“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag

(311-9)
§ 9 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichi-

schen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 1985,
535), das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24 März 1997
(BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Drucksache 14/7140 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Artikel 5
u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

1. In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „die Patentrolle“ durch die Wörter „das Patentregis-
ter“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch die Wörter
„Deutschen Patent- und Markenamts“ und das Wort
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung

(312-2)
In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geän-
dert worden ist, wird die Angabe 㤠143 Abs. 1 und 1a und
§ 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes“ durch die Angabe
„§ 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des
Markengesetzes“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte
(368-1)

§ 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten Ge-
bühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen

einen Beschluss richtet,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftser-

klärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung
an das Patentamt angeordnet wird,

b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des Pa-
tentgesetzes oder die Aufhebung dieser Anordnung
erlassen wird,

c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über
die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Be-
schränkung des Patents entschieden wird,

2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Be-
schwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden

wird,
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde ge-

gen einen Beschluss richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen

Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder
über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss
entschieden worden ist oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7140

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Artikel 7
Änderung des Patentgesetzes

(420-1)
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän-
dert durch [das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-
rechts2)], wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

2) Angeknüpft wird an die in demVerfahren zumGesetz zurModer-
nisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss empfohlene
Fassung des § 147 des Patentgesetzes.

b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographi-
schen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zu-
rückgewiesen worden ist,

4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Be-
schwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden

wird,
5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Be-

schwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die
Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen
oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden
worden ist,

6. nach dem Schriftzeichengesetz, wenn sich die Be-
schwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die
Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen
oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden
worden ist,

7. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Be-
schwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsaus-
schusses richtet.

In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht
bestimmen sich die Gebühren nach § 61.“

Artikel 7
Änderung des Patentgesetzes

(420-1)
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2598), wird wie folgt geändert: 2)
1. Der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Zwölfter Ab-

schnitt. Übergangsvorschriften § 147“ angefügt.
2. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „in der Rolle“

durch die Wörter „im Register“ ersetzt.
3. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
Tarif“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 2 bis 6,
§§ 18 und 19)“ durch die Angabe „(§ 17 Abs. 2)“ er-
setzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach dem Tarif“ ge-

strichen.
b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

2) Angeknüpft wird an die in dem Verfahren zum Gesetz zur Moderni-
sierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss empfohlene Fassung
des § 147 des Patentgesetzes.

Drucksache 14/7140 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t
7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

5. § 18 wird aufgehoben.
6. § 19 wird aufgehoben.
7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht
rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2
und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4
dieses Gesetzes) gezahlt wird.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der im
Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene
dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jeder-
mann die Benutzung der Erfindung gegen angemes-
sene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die
für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig wer-
denden Jahresgebühren auf die Hälfte. Die Wirkung
der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben
wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die
Erklärung ist im Register einzutragen und im Patent-
blatt zu veröffentlichen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Patentrolle“
durch die Wörter „im Register“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Auf-
gabe eines eingeschriebenen Briefes an den im Re-
gister als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen
eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmäch-
tigten (§ 25) abgesandt worden ist.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag

eines Beteiligten durch die Patentabteilung festge-
setzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62
entsprechend anzuwenden. Der Antrag kann gegen
mehrere Beteiligte gerichtet werden. Das Patentamt
kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen,
dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz
oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 bis 4“ gestri-

chen.
f) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der
Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspä-
tungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von
weiteren vier Monaten gezahlt werden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

9. § 25 wird wie folgt gefasst:
㤠25

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nie-
derlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz gere-
gelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patent-
gericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem
Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt
hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patent-
amt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stel-
lung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft als Vertreter im Sinne desAbsatzes 1 bestellt wer-
den, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit
unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über
die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsch-
land vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des
Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung ge-
nannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem
Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden,
wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-

treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23
der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Ge-
schäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der
Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermange-
lung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt sei-
nen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-

lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam,
wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung
eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt
oder dem Patentgericht angezeigt wird.“

10. In § 27 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „den Präsi-
denten des Patentamts“ durch die Wörter „das Deut-
sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

12. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-

tigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des
Patentamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, dass das Patentamt ohne Gewähr für Vollständig-
keit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei
kann es insbesondere die Voraussetzungen, die Art und
den Umfang der Auskunftserteilung sowie die Gebiete

Drucksache 14/7140 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

der Technik bestimmen, für die eine Auskunft erteilt
werden kann. Das Bundesministerium der Justiz kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent-
und Markenamt übertragen.“

13. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeich-
nung der Patentanmeldungen, in deren Akten jeder-
mann Einsicht gewährt wird, und der erteilten
Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a)
sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder
Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten
Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt,
wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustel-
lungsbevollmächtigten genügt.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rolle“ durch
die Wörter „das Register“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Patentamt vermerkt im Register eine

Änderung in der Person, im Namen oder im Wohn-
ort des Anmelders oder Patentinhabers und seines
Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten,
wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Än-
derung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere An-
melder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungs-
bevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes
berechtigt und verpflichtet.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Rolle“
durch die Wörter „das Register“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.
14. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Rolle“

durch die Wörter „das Register“ ersetzt.
15. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
erfolgen.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „in die Rolle“ durch
die Wörter „im Register“ ersetzt.

16. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden je-

weils die Wörter „den Präsidenten des Patentamts“
durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.

c) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze
6 bis 8.

17. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Gebühr nach
§ 43“ durch die Wörter „Gebühr nach dem Patentkos-
tengesetz für die Recherche nach § 43“ ersetzt.

18. In § 42 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 7)“
durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6)“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/7140

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19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t
25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t
29. u n v e r ä n d e r t

19. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die

Angabe „(Recherche)“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr
nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.“.

20. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe 㤠43 Abs. 2

Satz 2, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 2
Satz 2 bis 4“ ersetzt.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze
3 und 4.

21. In § 47 Abs. 2 wird der Halbsatz „ , sofern eine Be-
schwerdegebühr zu entrichten ist,“ gestrichen.

22. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Abs. 6 ist anwendbar.“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.

23. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eine besondere Rolle“

durch die Wörter „ein besonderes Register“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die besondere Rolle“

durch die Wörter „das besondere Register“ ersetzt.
24. § 57 wird aufgehoben.
25. In § 58 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die An-

gabe „(§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes)“ ersetzt.
26. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Ein-
spruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder
teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit
entspricht.“

27. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der

Rolle“ durch die Wörter „im Register“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmi-
nister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium der Justiz“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Es“ und die Wörter „den Präsidenten des Pa-
tentamts“ durch die Wörter „das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.

28. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
29. In § 67 Abs. 1 werden die Wörter „in den Fällen des

§ 73 Abs. 3 und“ durch die Wörter „in den Fällen, in
denen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die
Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschrän-
kung des Patents entschieden wird und“ ersetzt.

Drucksache 14/7140 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t
34. u n v e r ä n d e r t
[35.] entfällt

35. u n v e r ä n d e r t

30. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze

3 und 4.
c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort

„Beschwerdegebühr“ die Wörter „nach dem Patent-
kostengesetz“ eingefügt.

d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 4“
durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.

31. In § 80 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 73 Abs. 3)“ durch
die Wörter „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.

32. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der

Rolle“ durch die Wörter „im Register“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

33. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
34. § 98 wird aufgehoben.
35. Nach § 123 wird folgender § 123a eingefügt:

㤠123a
(1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt be-

stimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen
worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass
es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der
Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung bean-
tragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem

Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zu-
rückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die
versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzu-
holen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2

ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Ober den Antrag beschließt die Stelle, die über

die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“.
36. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinha-
bers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jah-
resgebühren gemäß § 17 Abs. 1 gewährt werden.“

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Anmelder“ die
Wörter „oder Patentinhaber“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren

in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden,
wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivil-
prozessordnung entgegenstehende Beschränkung
auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann
auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die
Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließ-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

36. u n v e r ä n d e r t

37. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2

und 3 angefügt:

„(2) Für Stundungen von Patentjahres- oder Auf-
rechterhaltungsgebühren, die bis zum 31. Dezem-
ber 2001 nach § 18 in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung gewährt wurden, bleiben die bis-
her geltenden Vorschriften anwendbar.
(3) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 ent-

scheidet über den Einspruch nach § 59 der Be-
schwerdesenat des Patentgerichts, wenn
1. die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002

beginnt und der Einspruch vor dem 1. Ja-
nuar 2005 eingelegt worden ist, oder

2. der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erho-
ben worden ist, ein Beteiligter dies bis zum
31. Dezember 2004 beantragt und die Patent-
abteilung eine Ladung zur mündlichen Anhö-
rung oder die Entscheidung über den Ein-
spruch innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang des Antrags auf patentgerichtliche
Entscheidung noch nicht zugestellt hat.

Für das Einspruchsverfahren vor dem Be-
schwerdesenat des Patentgerichtes gelten die
§§ 59 bis 62, mit Ausnahme des § 61 Abs. 1
Satz 1, entsprechend. Der Beschwerdesenat ent-
scheidet in der Besetzung von einem technischen
Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren techni-
schen Mitgliedern und einem rechtskundigen
Mitglied. Gegen die Beschlüsse der Beschwerde-
senate findet die Rechtsbeschwerde an den Bun-
desgerichtshof nach § 100 statt.“

Artikel 8
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

(421-1)
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:

lich etwa entstandener Kosten für einen beigeord-
neten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt
sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahl-
ten Raten als entrichtet angesehen werden können,
ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entspre-
chend anzuwenden.“

37. In § 143 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
vollen Gebühr“ gestrichen.

38. Nach § 146 wird folgender Abschnitt angefügt:

„Zwölfter Abschnitt.
Übergangsvorschriften

§ 147
Für Stundungen von Patentjahres- oder Aufrecht-

erhaltungsgebühren, die bis zum 31. Dezember 2001
nach § 18 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung gewährt wurden, bleiben die bisher geltenden
Vorschriften anwendbar.“

Artikel 8
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

(421-1)
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/7140 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den Präsiden-

ten des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
Patent- und Markenamt“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5

bis 7.
d) Im neuen Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den

Präsidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe

„(Recherche)“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Rolle“

durch die Wörter „das Register“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst

„(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz
des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestell-
ten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten so-
wie die Zeit der Anmeldung angeben.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
erfolgen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Patentamt vermerkt im Register eine Ände-

rung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters,
seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtig-
ten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die
Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere
Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustel-
lungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes
berechtigt und verpflichtet.“.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „die Rolle“ durch die

Wörter „das Register“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „eine besondere

Rolle“ durch die Wörter „ein besonderes Register“ er-
setzt.

5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Präsiden-
ten des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“

durch die Angabe „§ 81 Abs. 6“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2

bis 4.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

[8.] entfällt

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

c) Im neuen Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender
Satz eingefügt:
„Für Beschwerden gegen Entscheidungen über An-
träge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist
Satz 2 entsprechend anzuwenden.“

8. In § 21 Abs. 1 werden nach der Angabe „(§ 123)“ die
Wörter „über die Weiterbehandlung der Anmeldung
(§ 123a),“ eingefügt.

9. § 23 wird wie folgt gefasst:
㤠23

(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchs-
musters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn
Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag
fällt.
(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch

Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte
bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und
zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.
Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.
(3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn

1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Er-
klärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster
verzichtet oder

2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7
Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Pa-
tentkostengesetzes) gezahlt wird.“.

10. In § 27 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
vollen Gebühr“ gestrichen.

11. § 28 wird wie folgt gefasst:
㤠28

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nie-
derlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz gere-
gelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patent-
gericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem
Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im In-
land einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertre-
ter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor
dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betref-
fen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmäch-
tigt ist.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt
werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätig-
keit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder
zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990
(BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fas-
sung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In

Drucksache 14/7140 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

Artikel 9
Änderung des Markengesetzes

(423-5-2)
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch [das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-
rechts3)], wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Teil 3 Abschnitt 4 wird nach der Angabe 㤠64
Erinnerung“ die Angabe „§ 64a Kostenregelungen
im Verfahren vor dem Patentamt“ eingefügt.

b) In Teil 5 Abschnitt 3 wird nach der Angabe 㤠125h
Insolvenzverfahren“ folgende Angabe eingefügt:
„§ 1251 Erteilung der Vollstreckungsklausel“

c) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3) Angeknüpft wird an die in demVerfahren zumGesetz zurModer-
nisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss empfohlene
Fassung des § 165 des Markengesetzes.

diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben
werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patent-
anwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden
ist.
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-

treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23
der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Ge-
schäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der
Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermange-
lung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt sei-
nen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-

lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam,
wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung
eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt
oder dem Patentgericht angezeigt wird.“

12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Markengesetzes

(423-5-2)
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert: 3)

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Abschnitt 4 wird nach der Angabe 㤠64 Erin-
nerung“ die Angabe „§ 64a Kostenregelungen
im Verfahren vor dem Patentamt“ eingefügt.

bb) In Abschnitt 7 wird nach der Angabe 㤠91 Wie-
dereinsetzung“ die Angabe „§ 91a Weiterbe-
handlung der Anmeldung“ eingefügt.

b) In Teil 5 Abschnitt 2 wird nach der Angabe 㤠125h
Insolvenzverfahren“ folgende Angabe eingefügt:
„§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel“

c) In Teil 8 Abschnitt 1 wird nach der Angabe 㤠143
Strafbare Kennzeichenverletzung“ folgende Angabe
eingefügt:
㤠143a Strafbare Verletzung von Gemeinschaftsmar-
ken“

2. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

3) Angeknüpft wird an die in dem Verfahren zum Gesetz zur Moderni-
sierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss empfohlene Fassung
des § 165 des Markengesetzes.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

„(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge-
tragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der
Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3
Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“

3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach
Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Ver-
fahrensbeteiligten nicht erforderlich.“

4. § 32 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt

worden sind und“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht einge-

reicht“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden innerhalb einer vom Patentamt be-
stimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht
ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom
Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen,
welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch
den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sol-
len, so werden zunächst die Leitklasse und sodann
die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klas-
seneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die
Anmeldung als zurückgenommen.“

6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 1 wird Satz 1.

7. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-

bühr“ die Wörter „nach dem Patentkostengesetz für
das Teilungsverfahren“ eingefügt.

8. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben.
9. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-

bühr“ die Wörter „nach dem Patentkostengesetz für
das Teilungsverfahren“ eingefügt.

10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und en-
det nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats,
der durch seine Benennung dem Monat entspricht,
in den der Anmeldetag fällt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/7140 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5

eingefügt:
„(5) Die Markenstelle oder die Markenabtei-

lung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz
oder teilweise zurückgezahlt wird.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Tarif“
gestrichen.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden lediglich die erforderlichen Klassenge-
bühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, so-
weit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die
Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren
ausreichen.“

11. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. In § 61 Abs. 2 werden die Wörter „eine Gebühr zu
zahlen ist“ durch die Wörter „eine Gebühr nach dem
Patentkostengesetz zu zahlen ist“ ersetzt.

13. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr

nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte
Prüfung, für das Widerspruchs- oder das Löschungs-
verfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird,
wenn dies der Billigkeit entspricht.“.

14. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
㤠64a

Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten

das Patentkostengesetz.“
15. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 werden die Wörter „Anmeldun-

gen, Widersprüche oder sonstige Anträge“
durch die Wörter „Anmeldungen und Wider-
sprüche“ ersetzt.

bb) Nummer 13 wird aufgehoben. Die bisherige
Nummer 14 wird Nummer 13.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Präsidenten des Pa-
tentamts“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamt“ ersetzt.

16. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird hinter dem Wort „Patentamt“ das

Wort „schriftlich“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

[21.] entfällt

22. u n v e r ä n d e r t

„Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird
gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder
wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf
Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt
wird.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
e) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 3 nach dem Wort

„Beschwerdegebühr“ die Wörter „nach dem Patent-
kostengesetz“ eingefügt.

17. In § 71 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 66 Abs. 5)“ durch
die Angabe „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.

18. § 82 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Ge-
bühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt
das Gerichtskostengesetz entsprechend.“

19. In § 85 Abs. 5 Satz 4 werden die Wörter „bis zur Höhe
einer vollen Gebühr“ gestrichen.

20. In § 91 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Wider-
spruchsgebühr“ die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Patent-
kostengesetz)“ eingefügt.

21. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
㤠91a

Weiterbehandlung der Anmeldung
(1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt be-

stimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen
worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass
es seiner aus drücklichen Aufhebung bedarf, wenn der
Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung bean-
tragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem

Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zu-
rückweisung der Markenanmeldung einzureichen. Die
versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzu-
holen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2

ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über

die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“
22. § 96 wird wie folgt gefasst:

㤠96
Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch
Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-
regelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Pa-
tentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer
Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt
hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patent-
amt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkei-
ten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von
Strafanträgen bevollmächtigt ist.

Drucksache 14/7140 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt
werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätig-
keit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder
zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990
(BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fas-
sung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In
diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben
werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patent-
anwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden
ist.
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-

treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23
der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Ge-
schäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der
Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermange-
lung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt sei-
nen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-

lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam,
wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung
eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt
oder dem Patentgericht angezeigt wird.“

23. § 109 wird wie folgt gefasst:
㤠109

Gebühren
Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor

der Eintragung der Marke in das Register gestellt wor-
den, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren
auf internationale Registrierung am Tage der Eintra-
gung fällig.“

24. § 111 wird wie folgt gefasst:
㤠111

Nachträgliche Schutzerstreckung
Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche

Schutzerstreckung einer international registrierten
Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Marken-
abkommens gestellt werden.“

25. § 121 wird wie folgt gefasst:
㤠121

Gebühren
Soll die internationale Registrierung nach dem Mad-

rider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer
im Register eingetragenen Marke vorgenommen wer-
den und ist der Antrag auf internationale Registrierung
vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt
worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Pa-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

tentkostengesetz für die internationale Registrierung
am Tag der Eintragung fällig.“

26. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
einer international registrierten Marke nach Arti-
kel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen kann beim Patentamt gestellt
werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der

Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
kann sowohl nach dem Madrider Markenabkom-
men als auch nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen vorgenommen werden.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.
27. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze

2 bis 4.
28. § 125d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung
einer angemeldeten oder eingetragenen Gemein-
schaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so
sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem
Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit
Zugang des Umwandlungsantrages beim Patentamt
fällig.“

29. Nach § 125h wird folgender § 125i eingefügt:
㤠125i

Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Ar-

tikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ge-
meinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeam-
ten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.“

30. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze

2 bis 4.
31. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „beim Pa-
tentamt“ die Wörter „innerhalb von vier Monaten
ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchs-

frist ist nicht gegeben.“.

Drucksache 14/7140 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. Dem § 165 werden folgende Absätze 4 bis 7 ange-
fügt:
„(4) Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 5 Satz 1 kann im Zeitraum vom 1. Januar 2002

32. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „den Präsidenten
des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.

33. In § 140 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
vollen Gebühr“ gestrichen.

34. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Absätze 1 und

1a“ durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.

35. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt:
㤠143a

Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemein-

schaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994
Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes
und ohne Zustimmung des Markeninhabers im ge-
schäftlichen Verkehr
1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zei-

chen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die
mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetra-
gen ist,

2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschafts-
marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch
die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfass-
ten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließ-
lich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke ge-
danklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zei-
chen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich
sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen
ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist
und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund
in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beein-
trächtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.“

36. In § 145 Abs. 3 werden die Wörter „fünftausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert
Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

37. Dem § 165 wird folgender Absatz 3 angefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
bis 31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung
auch die Beschwerde eingelegt werden.
(5) Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und

Abs. 3 gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis
31. Dezember 2004 Folgendes:
1. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Mar-

kenstellen und der Markenabteilungen steht den
am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

2. Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen
oder der Markenabteilungen, gegen den auch
die Erinnerung gegeben ist, von einem Beteilig-
ten Erinnerung und von einem anderen Beteilig-
ten Beschwerde eingelegt worden, so kann der
Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde ein-
legen. Wird die Beschwerde des Erinnerungs-
führers nicht innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Zustellung der Beschwerde des
anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2
eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurück-
genommen. Für die Beschwerde des Erinne-
rungsführers ist keine zusätzliche Beschwerde-
gebühr zu entrichten.
(6) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor

dem 1. Januar 2002 eingelegt worden sind, gelten
die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, die bis
zum 31. Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt
sich die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach
dem Tag der Einlegung der Beschwerde.
(7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem

1. Januar 2002 anhängig geworden sind, gilt § 96 in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“.

Artikel 10
Änderung des Erstreckungsgesetzes

(424-3-8)
Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I

S. 938), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

„(3) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor
dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind, gilt § 96
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“

Artikel 10
Änderung des Erstreckungsgesetzes

(424-3-8)
Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I

S. 938), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wör-
ter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der
Frist des Satzes 2 gezahlt, so kann er mit dem Verspä-
tungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von
weiteren vier Monaten gezahlt werden.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Patentrolle“

durch die Wörter „im Patentregister“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

Drucksache 14/7140 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am
28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet fünf-
undzwanzig Jahre nach Ablauf des Monats, in den
der Anmeldetag fällt. Die Aufrechterhaltung des
Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhal-
tungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr und für das 21.
bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, be-
wirkt.“

Artikel 11
u n v e r ä n d e r t

Artikel 12
u n v e r ä n d e r t

„Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe 㤠44 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe

„(Recherche)“ eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wör-

ter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patentge-
setzes sind entsprechend anzuwenden; § 44 Abs. 3
Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend
anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt
worden ist.“

Artikel 11
Änderung der Patentanwaltsordnung

(424-5-1)
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I
S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. In § 155 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vertreter“ die

Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigter“ eingefügt.
2. In § 178 Abs. 1 werden nach dem Wort „Vertreter“ die

Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigten“ eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Beiordnung von

Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
(424-5-3)

§ 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwäl-
ten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September 1966, das zu-
letzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 2 wird gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 13
u n v e r ä n d e r t

Artikel 14
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

(426-1)
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987

(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

Artikel 13
Änderung des Vertretergebühren-

Erstattungsgesetzes
(424-5-4)

DasVertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „700 Deutsche Mark“
durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch das

Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe 㤠73 Abs. 3

PatG“ durch die Wörter „gegen eine Entschei-
dung über den Widerruf oder die Beschränkung
des Patents“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1 und § 3c Abs. 1
wird jeweils die Angabe „700 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „360 Euro“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

(426-1)
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987

(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Halbleiter-

schutzgesetz“ die Abkürzung „ – HalblSchG“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Präsiden-
ten des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
Patent- und Markenamt“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird folgt gefasst:
„(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel in-

nerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt
die Anmeldung als zurückgenommen.“.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Rolle“ durch die

Wörter „das Register“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rolle“ durch die

Wörter „das Register“ und die Wörter „in der Rolle“
durch die Wörter „im Register“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Rolle“ durch die
Wörter „das Register“ ersetzt.

Drucksache 14/7140 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
4. u n v e r ä n d e r t

5. entfällt

Artikel 15
u n v e r ä n d e r t

[Artikel 16]
entfällt

Artikel 16
u n v e r ä n d e r t

4. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“ durch die

Angabe „§ 81 Abs. 6“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 1 werden nach der Angabe „(§ 123)“ die

Wörter „über die Weiterbehandlung der Anmeldung
(§ 123a),“ eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb
(43-1)

In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Zugabeverordnung

(43-4-1)
In § 3 Abs. 2 der Zugabeverordnung in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, werden die Wörter „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(440-1)
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I

S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „einhundert Deut-

sche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Urheber-

rolle“ durch die Wörter „das Register anonymer und
pseudonymer Werke“ ersetzt.

3. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch „Register anonymer und

pseudonymer Werke“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Urheber-

rolle“ durch die Wörter „Das Register anonymer und
pseudonymer Werke“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestat-

tet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register er-
teilt.“.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Urheber-
rolle“ durch die Wörter „des Registers“ ersetzt.

bb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Die Anlage zu § 54d UrhG wird wie folgt gefasst:

„Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG (Vergütungssätze)
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt

1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät................... 1,28 EUR
2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessenBetrieb nach seiner Bauart gesonderte Trä-ger (Nummer 5) nicht erforderlich sind ........ 2,56 EUR
3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oderohne Tonteil................................................... 9,21 EUR
4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für des-sen Betrieb nach seiner Bauart gesonderteTräger (Nummer 6) nicht erforderlich sind... 18,42 EUR
5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauerbei üblicher Nutzung..................................... 0,0614 EUR
6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauerbei üblicher Nutzung..................................... 0,0870 EUR

1.
II. Vergütung nach § 54a:
Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54aAbs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsge-rät mit einer Leistung
a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute..........wenn mehrfarbige Vervielfältigungen her-gestellt werden können .............................

38,35 EUR
76,70 EUR

b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen jeMinute.......................................................wenn mehrfarbige Vervielfältigungen her-gestellt werden können .............................
51,13 EUR
102,26 EUR

c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen jeMinute.......................................................wenn mehrfarbige Vervielfältigungen her-gestellt werden können .............................
76,70 EUR
153,40 EUR

d) über 70 Vervielfältigungen je Minute .......wenn mehrfarbige Vervielfältigungen her-gestellt werden können .............................
306,78 EUR
613,56 EUR

2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54aAbs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite derAblichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlichfür den Schulgebrauch bestimmten, voneiner Landesbehörde als Schulbuch zuge-lassenen Büchern hergestellt werdeneinfarbig ....................................................mehrfarbig................................................. 0,0256 EUR0,0512 EUR
b) bei allen übrigen Ablichtungen

einfarbig ....................................................mehrfarbig................................................. 0,0103 EUR0,0206 EUR
3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleich-barer Wirkung sind diese Vergütungssätzeentsprechend anzuwenden.“

Drucksache 14/7140 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 17
u n v e r ä n d e r t

Artikel 18
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

(442-1)
Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie
folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 18
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungs-

gesetzes
(440-12)

In § 21 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902)
geändert worden ist, werden die Wörter „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

(442-1)
Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „nach dem

Tarif“ gestrichen.
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Verlängerung“ durch das
Wort „Aufrechterhaltung“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
erfolgen.“

3. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schutzdauer endet, wenn der Inhaber des
Musters oder Modells die Erstreckungsgebühr nicht
innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlt.“.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3 und 4“
durch die Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt.

4. § 8c wird aufgehoben.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Musters oder

Modells beginnt mit dem Anmeldetag und endet zwan-
zig Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmelde-
tag fällt.

(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis
10., 11. bis 15. und für das 16. bis 20. Jahr, gerechnet
vom Anmeldetag an, bewirkt.
(3) Wird bei einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9)

die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben
nur für einen Teil der Muster oder Modelle gezahlt, so
werden die Muster oder Modelle in der Reihenfolge

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch fol-
gende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126
bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 10c Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Beendigung der Schutzdauer oder wenn die

Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7
Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 3 und 5 des
Patentkostengesetzes) gezahlt wird,“.

10. u n v e r ä n d e r t

der Anmeldung berücksichtigt. Sind Abwandlungen
eines Grundmusters eingetragen (§ 8a Abs. 1), so
werden zunächst die Grundmuster berücksichtigt.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1“

durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch fol-

gende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Werden innerhalb einer vom Patentamt be-

stimmten Frist Anmeldegebühren nicht in ausrei-
chender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmel-
der keine Bestimmung darüber getroffen, welche
Muster oder Modelle durch den gezahlten Gebüh-
renbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das
Patentamt, welche Muster oder Modelle berück-
sichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als
zurückgenommen.
(5) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel

nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 beho-
ben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(6) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 123a, 124

sowie 126 bis 128 des Patentgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden.“.

7. § 10a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Im ehemaligen Satz 4 wird die Angabe „73 Abs. 2,

4 und 5,“ durch die Angabe „73 Abs. 2 bis 4,“ er-
setzt.

8. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Auf Antrag des Eingetragenen kann Verfahrens-
kostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsgebüh-
ren gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.“

b) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe 㤠130
Abs. 2, 3 und 6“ durch die Angabe „§ 130 Abs. 2, 3
und 5“ ersetzt.

9. § 10c Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Beendigung der Schutzdauer oder wenn die

Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7
Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des
Patentkostengesetzes) gezahlt wird,“.

10. § 12 wird wie folgt gefasst:
㤠12

Das Bundesministerium der Justiz regelt die Ein-
richtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent-
und Markenamts als Musterregisterbehörde und be-
stimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen da-
rüber getroffen sind, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Form und
die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von Mus-
tern und Modellen, die Form und die sonstigen Erfor-
dernisse der Darstellung des Musters oder Modells, die
zulässigen Abmessungen des für die Darstellung der

Drucksache 14/7140 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 16 wird wie folgt gefasst:
㤠16

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Oberflächengestaltung verwendeten Erzeugnisses oder
des Erzeugnisses selbst, den Inhalt und Umfang einer
der Darstellung beigefügten Beschreibung, die Eintei-
lung der Warenklassen, die Führung und Gestaltung
des Musterregisters, die in das Musterregister einzutra-
genden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekannt-
machung einschließlich der Herstellung der Abbildung
des Musters oder Modells in den Fällen des § 7 Abs. 4
bis 6 durch das Patentamt und die Behandlung der zur
Darstellung einer Anmeldung beigefügten Erzeug-
nisse nach Löschung der Eintragung in das Muster-
register (§ 10c). Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt übertragen.“

11. In § 12a Abs. 2 werden die Wörter „den Präsidenten
des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13

(1) Wer nach Maßgabe des § 7 das Muster oder Mo-
dell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet
hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.
(2) Änderungen des Namens oder der Anschrift des

Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen dem Patent-
amt unverzüglich mitgeteilt werden. Das Patentamt
vermerkt diese Änderungen im Musterregister.
(3) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der

Person des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche
Nachweise beizufügen.“.

13. In § 15 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
vollen Gebühr“ gestrichen.

14. § 16 wird wie folgt gefasst:
㤠16

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nie-
derlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz gere-
gelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patent-
gericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem nach
den Vorschriften dieses Gesetzes geschützten Muster
oder Modell nur geltend machen, wenn er im Inland
einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem
Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Muster oder Modell be-
treffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevoll-
mächtigt ist.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt
werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätig-
keit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder
zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-
stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst
wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch
die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber
dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt
wird.“

Artikel 19
Änderung des Schriftzeichengesetzes

(442-4)
Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981

(BGBl. II S. 382), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 20
u n v e r ä n d e r t

Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990
(BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fas-
sung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In
diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben
werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patent-
anwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden
ist.
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-

treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23
der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher
Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der
Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermange-
lung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt
seinen Sitz hat.“

Artikel 20
Änderung des Schriftzeichengesetzes

(442-4)
Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1986

(BGBl. II S. 382), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Schutzdauer für eingetragene typographische

Schriftzeichen beginnt mit dem Anmeldetag und
endet fünfundzwanzig Jahre nach Ablauf des
Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Auf-
rechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung
einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das
11. bis 15., das 16. bis 20. und das 21. bis 25. Jahr
gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.“

b) In Nummer 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Patent- und Markenamt“
ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Präsidenten
des Deutschen Patentamts“ durch die Wörter „das Deut-
sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Sortenschutzgesetzes

(7822-7)
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), mittelbar
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2448), wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/7140 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 21
Weitere Änderungen des Patentkostengesetzes,

des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes,
des Markengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes

und des Geschmacksmustergesetzes
(1) Das Patentkostengesetz vom [Datum des Gesetzes

Artikel 1 dieses Gesetzes einsetzen] in der Fassung dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt I Unterabschnitt 3 wird vor der Ge-

bührennummer 313 200 folgende neue Gebühren-
nummer 313 000 eingefügt:

b) Im Abschnitt II Unterabschnitt 3 wird vor der Ge-
bührennummer 323 100 folgende neue Gebühren-
nummer 323 000 eingefügt:

c) Im Abschnitt III Unterabschnitt 3 wird nach der Ge-
bührennummer 333 000 folgende neue Gebühren-
nummer 333 050 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
„313 000 Weiterbehandlungsgebühr(§ 123a PatG)............................................. 100“

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
„323 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1GebrMG i. V.m. § 123a PatG) ................. 100“

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
333 050 Weiterbehandlungsgebühr(§ 91a MarkenG)....................................... 100“

1. In § 34 Abs. 2 werden die Wörter „Gebühr nach dem
Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Pa-
tentgerichts“ durch die Wörter „Beschwerdegebühr nach
dem Patentkostengesetz“ ersetzt.

2. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
vollen Gebühr“ gestrichen.

3. In § 40a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Inland“
die Wörter „oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaft-
lichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
d) Im Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt 3 ein-

gefügt:

e) Im Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 3 ein-
gefügt:

f) Im Abschnitt VI Unterabschnitt 2 wird vor der Ge-
bührennummer 362 100 folgende neue Gebühren-
nummer 362 000 eingefügt:

(2) Nach § 123 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), zuletzt geändert durch Artikel [7] dieses Gesetzes,
wird folgender § 123a eingefügt:

㤠123a
(1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt be-

stimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen
worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne
dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf,
wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der An-
meldung beantragt und die versäumte Handlung
nachholt.
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem

Monat nach Zustellung der Entscheidung über die
Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen.
Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist
nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2

ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über

die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“
(3) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel [8] die-
ses Gesetzes, werden nach der Angabe „(§ 123)“ die
Wörter „über die Weiterbehandlung der Anmeldung
(§ 123a),“ eingefügt.

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
„3. Sonstige Anträge
343 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 10 Abs. 6GeschmMG i. V.m. § 123a PatG) ............ 100“

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
„3. Sonstige Anträge
353 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 10 Abs. 6GeschmMG i.V.m. Artikel 2 Abs. 1Nr. 4 SchrzAbkG und § 123a PatG)........ 100“

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro
362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1HalblSchG i. V.m. § 123a PatG) .............. 100“

Drucksache 14/7140 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(4) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel [9] dieses Gesetzes, wird wie folgt geän-
dert:
1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach

der Angabe „§ 91 Wiedereinsetzung“ die Angabe
„§ 91a Weiterbehandlung der Anmeldung“ einge-
fügt.

2. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
㤠91a

Weiterbehandlung der Anmeldung
(1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt be-

stimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewie-
sen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne
dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf,
wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der An-
meldung beantragt und die versäumte Handlung
nachholt.
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem

Monat nach Zustellung der Entscheidung über die
Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen.
Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist
nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2

ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über

die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“
(5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom

22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert
durch Artikel [14] dieses Gesetzes, werden nach der An-
gabe „(§ 123)“ die Wörter „über die Weiterbehandlung
der Anmeldung (§ 123a),“ eingefügt.

(6) In § 10 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel [19] dieses Gesetzes, wird die
Angabe „§§ 124,“ durch die Angabe „§§ 123a, 124“
ersetzt.

Artikel 22
u n v e r ä n d e r t

Artikel 22
Änderung der Gebrauchsmuster-

anmeldeverordnung
(421-1-3)

In § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Gebrauchsmusteranmeldeverord-
nung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), die zu-
letzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 4 Abs. 7 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die An-
gabe „§ 4 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 23
Änderung der Markenverordnung

(423-5-2-1)
Die Markenverordnung vom 30. November 1994

(BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3893), wird wie folgt
geändert:
1. In Teil 5 Abschnitt 5 der Inhaltsübersicht wird die An-

gabe „§ 40 Berechnung der Fristen“ durch die Angabe
„§ 40 (weggefallen)“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 24
u n v e r ä n d e r t

Artikel 23
Änderung der Markenverordnung

(423-5-2-1)
Die Markenverordnung vom 30. November 1994

(BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3893), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 40 Berech-

nung der Fristen“ durch die Angabe „§ 40 (weggefal-
len)“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer

Form erfolgen.“
4. In § 36 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 3“

durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
5. In § 37 Abs. 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 3“

durch die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
6. § 40 wird aufgehoben.
7. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird der Halbsatz „In dem Einspruch

sind anzugeben:“ durch den Halbsatz „In der Ein-
spruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:“ ersetzt.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1
und 2.

8. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter „Frist des § 60 Abs. 1“
durch das Wort „Einspruchsfrist“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Verordnung über das
Deutsche Patent- und Markenamt

(424-1-1)
Die Verordnung über das Deutsche Patent- und Marken-

amt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3427) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 8 und § 8b werden jeweils die Wörter „die Rolle“

durch die Wörter „das Register“ ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20
Die in § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und 8 sowie § 63

Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie
§ 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes auch in Ver-
bindung mit § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des Halbleiter-
schutzgesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138

Drucksache 14/7140 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 25
Änderung der Verordnung über Verwaltungs-
kosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

(424-4-8)
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen

Patent- und Markenamt vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I
S. 2013), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2055), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer

102 410“ durch die Angabe „Nummer 302 410“ er-
setzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Abs. 1 des Markengesetzes, in §§ 12 und 12a Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes, in § 12a Abs. 1 des Ge-
schmacksmustergesetzes auch in Verbindung mit Arti-
kel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes und in Artikel 2
Abs. 2 des Schriftzeichengesetzes enthaltenen Ermächti-
gungen werden auf das Deutsche Patent- und Marken-
amt übertragen.“

Artikel 25
Änderung der Verordnung über Verwaltungs-
kosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

(424-4-8)
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen

Patent- und Markenamt vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I
S. 2013), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2055), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3

Mindestgebühr
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbe-

träge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.“.
2. In § 4 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche

Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
3. Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:

㤠10
Kostenansatz

(1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer er-
suchten Behörde entstanden sind.
(2) Die Stelle des Patentamts, die die Kosten angesetzt

hat trifft auch die Entscheidungen nach § 9. Die Anord-
nung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden,
kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-,
Marken-, Schriftzeichen- und Geschmacksmustersachen
auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das
Patentgericht entschieden hat.

§ 11
Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung
„(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen

den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7
und 8 entscheidet die Stelle des Patentamts, die die
Kosten angesetzt hat. Das Patentamt kann seine Ent-
scheidung von Amts wegen ändern.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung in

Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Mar-
ken-, Schriftzeichen- und Geschmacksmustersachen
kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro über-
steigt. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Patentamt einzule-
gen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden.
Erachtet das Patentamt die Beschwerde für begründet, so
hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abge-
holfen, so ist sie dem Patentgericht vorzulegen.
(4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner

gegen eine Entscheidung des Patentamts nach Absatz 1
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustel-
lung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag
ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Patentamt zu stellen. Erachtet das Patentamt den Antrag
für begründet, so hat es ihm abzuhelfen. Wird dem An-
trag nicht abgeholfen, so ist er dem nach § 138 Abs. 2
Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht
vorzulegen.

§ 12
Verjährung, Verzinsung

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforde-
rungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten
gilt § 10 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

§ 13
Übergangsvorschrift

Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Verord-
nungsänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige
Recht.“

4. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu § 2 Abs. 1 (Kostenverzeichnis)

Num-mer Gebührentatbestand Gebührenbetragin Euro
A. Gebühren
I. Registerauszüge
301 100 Erteilung von beglaubigten Auszügen.... 20
301 110 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen 12
II. Beglaubigungen
301 200 Beglaubigung von Abschriften fürjede angefangene Seite ........................... 0,50mindestens 12

(1) Die Beglaubigung von Abschriftender vom Patentamt erlassenen Entschei-dungen und Bescheide ist gebührenfrei.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte
301 300 Erteilung eines Prioritätsbelegs, einerAuslandsbescheinigung oder Heimat-bescheinigung ......................................... 20

Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 310 Erteilung einer sonstigen Bescheinigungoder schriftlichen Auskunft .................... 15

Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde ........... 30

Drucksache 14/7140 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(1) Gebührenfrei ist
– die Erteilung von Patenturkunden(§ 5a DPMAV), Gebrauchsmuster-urkunden (§ 8 DPMAV), Topogra-phieurkunden (§ 8b DPMAV), Mar-kenurkunden (§ 19 MarkenV) undGeschmacksmuster- und Schriftzei-chenurkunden (§ 11 DPMAV) und
– das Anheften von Unterlagen an dieSchmuckurkunden.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

IV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften
301 400 Verfahren über Anträge auf Einsicht inAkten ...................................................... 30

Die Akteneinsicht in solche Akten,deren Einsicht jedermann freisteht, indie Akten der eigenen Anmeldung oderdes eigenen Schutzrechts ist gebühren-frei.
301 410 Verfahren über Anträge auf Erteilungvon Abschriften aus Akten ..................... 30

(1) Gebührenfrei ist– die Erteilung von Abschriften aus sol-chen Akten, deren Einsicht jedermannfreisteht, aus Akten der eigenen An-meldung oder des eigenen Schutz-rechts oder wenn– der Antrag im Anschluss an einAkteneinsichtsverfahren gestellt wird,für das die Gebühr nach Nummer301 400 gezahlt worden ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

V. Rücknahme
301 500 Antragsrücknahme, bevor das Patent-amt die beantragte Amtshandlung vorge-nommen hat (§7 Abs. 2) ......................... 1/4 des Betragesder für die Vor-nahme bestimm-ten Gebühr,mindestens 10

Num-mer Auslagen Höhe

B. Auslagen
I. Dokumentenpauschale
302 100 Pauschale für die Herstellung und Über-lassung von Dokumenten:

1. Ausfertigungen oder Abschriften, dieauf Antrag erteilt, angefertigt, per Te-lefax übermittelt oder die angefertigtworden sind, weil die Beteiligten esunterlassen haben, Schriftstücke, diemehrere Anmeldungen oder Schutz-rechte betreffen in der erforderlichenZahl einzureichen oder einem vonAmts wegen zuzustellenden Schrift-satz die erforderliche Zahl von Ab-schriften beizufügen:für die ersten 50 Seiten je Seite..........für jede weitere Seite.......................... 0,50 EUR0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespei-cherten Dateien anstelle der in Num-mer 1 genannten Ausfertigungen undAbschriften:

je Datei ............................................... 2,50 EUR

Num-mer Gebührentatbestand Gebührenbetragin Euro

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(1) Frei von der Dokumentenpauschalesind für jeden Beteiligten– eine vollständige Ausfertigung oderAbschrift der Entscheidungen undBescheide des Patentamts,– eine weitere vollständige Ausferti-gung oder Abschrift bei Vertretungdurch einen Bevollmächtigten,– eine Abschrift jeder Niederschriftüber eine Sitzung.
(2) Werden für Ausfertigungen oder Ab-schriften Entwürfe verwandt, die derAntragsteller dem Gericht zur Verfügunggestellt hat und die nur durch Geschäfts-nummer, Zeitangaben, Kostenrechnung,Ausfertigungs- oder Beglaubigungsver-merk und Unterschrift des ausfertigen-den Bediensteten zu ergänzen sind, sowird eine Dokumentenpauschale nichterhoben.

II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
302 200 Die Auslagen für die Herstellung vonFotos oder Duplikaten von Fotos oderFarbkopien betragenfür den ersten Abzug oder die erste Seitefür jeden weiteren Abzug oder jedeweitere Seite ...........................................

2 EUR
0,50 EUR

302 210 Anfertigung von Fotos oder graphi-schen Darstellungen durch Dritte imAuftrag des Patentamts........................... in voller Höhe
III. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten

302 300
Kosten für die öffentliche Bekannt-machung– in Geschmacksmusterverfahren/Schriftzeichenverfahren– Textbekanntmachung proAnmeldung.....................................– Abbildung ohne Beschreibungstext 20 EUR

302 310302 320302 330
– in Schwarzweiß pro Abbildung .– in Farbe pro Abbildung..............– Beschreibungstext proAnmeldung

20 EUR100 EUR
15 EUR

302 340 – in Urheberrechtsverfahren.................. 30 EUR
302 350 Kosten für zusätzliche Bekanntmachun-gen im Patentblatt oder im Markenblatt,soweit sie durch den Anmelder veran-lasst sind: ................................................ 30 EUR
302 360 Kosten für den Neudruck oder die Än-derung einer Offenlegungsschrift oderPatentschrift, soweit sie durch den An-melder veranlasst sind: ........................... 30 EUR
IV. Sonstige Auslagen

Als Auslagen werden ferner erhoben:
302 400 – Kosten für Zustellungen durch diePost mit Zustellungsurkunde, Ein-schreiben oder Einschreiben gegenRückschein ......................................... in voller Höhe
302 410 – Entgelte für Telekommunikations-dienstleistungen außer für den Tele-fondienst ............................................. in voller Höhe
302 420 – die nach dem Gesetz über die Ent-schädigung von Zeugen und Sachver-ständigen zu zahlenden Beträge;

Num-mer Auslagen Höhe

Drucksache 14/7140 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Urheberrolle

(440-1-3)
Die Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem-

ber 1965 (BGBl. I S. 2105), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), wird wie
folgt geändert:

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Urheberrolle

(440-1-3)
Die Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem-

ber 1965 (BGBl. I S. 2105), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), wird wie
folgt geändert:

Erhält ein Sachverständiger auf Grunddes § 1 Abs. 3 des Gesetzes über dieEntschädigung von Zeugen und Sach-verständigen keine Entschädigung, soist der Betrag zu erheben, der ohnediese Vorschrift nach dem Gesetz überdie Entschädigung von Zeugen undSachverständigen zu zahlen wäre;
sind die Aufwendungen durch meh-rere Geschäfte veranlasst, die sich aufverschiedene Verfahren beziehen, sowerden die Aufwendungen auf diemehreren Geschäfte unter Berück-sichtigung der auf die einzelnen Ge-schäfte verwendeten Zeit angemes-sen verteilt; ......................................... in voller Höhe

302 430 – die bei Geschäften außerhalb des Pa-tentamts den Bediensteten auf Grundgesetzlicher Vorschriften gewahrtenVergütungen (Reisekostenvergütung,Auslagenersatz) und die Kosten fürdie Bereitstellung von Räumen;
sind die Aufwendungen durch meh-rere Geschäfte veranlasst, die sich aufverschiedene Angelegenheiten bezie-hen, so werden die Aufwendungenauf die mehreren Geschäfte unter Be-rücksichtigung der Entfernungen undder auf die einzelnen Geschäfte ver-wendeten Zeit angemessen verteilt; ... in voller Höhe

302 440 – die Kosten einer Beförderung vonPersonen sowie Beträge, die mittello-sen Personen für die Reise zum Orteiner Verhandlung, Vernehmung oderUntersuchung und für die Rückreisegewährt werden; ................................. in voller Höhe
302 450 – die Kosten der Beförderung von Tie-ren und Sachen, mit Ausnahme derhierbei erwachsenden Postgebühren,der Verwahrung von Sachen sowieder Verwahrung und Fütterung vonTieren; ................................................ in voller Höhe
302 460 – die Beträge, die anderen inländischenBehörden, öffentlichen Einrichtun-gen oder Beamten als Ersatz für Aus-lagen der in den Nummern 302 420bis 302 450 bezeichneten Art zuste-hen, und zwar auch dann, wenn ausGründen der Gegenseitigkeit, der Ver-waltungsvereinfachung und derglei-chen keine Zahlungen zu leisten sind;diese Beträge sind durch die Höchst-sätze für die bezeichneten Auslagenbegrenzt; ............................................. in voller Höhe
302 470 – Beträge, die ausländischen Behörden,Einrichtungen oder Personen im Aus-land zustehen, sowie Kosten desRechtshilfeverkehrs mit dem Ausland,und zwar auch dann, wenn aus Grün-den der Gegenseitigkeit, der Verwal-tungsvereinfachung und dergleichenkeine Zahlungen zu leisten sind.......... in voller Höhe“

Num-mer Auslagen Höhe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „die Urheberrolle nach
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „das
Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66
Abs. 2 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines ano-
nym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes
in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

1. Bei einem Werk 12
2. Bei mehreren Werken, deren Eintragung

gleichzeitig beantragt wird,
a) für das erste Werk 12
b) für das zweite bis zehnte Werk je 5
c) ab dem elften Werk je 2

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 27
u n v e r ä n d e r t

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über das Register anonymer und pseudo-
nymer Werke (WerkeRegV).“

2. In § 1 werden die Wörter „die Urheberrolle nach § 66
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „das Regis-
ter anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2
Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter „die Urheberrolle“ durch die
Wörter „das Register anonymer und pseudonymer
Werke“ ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter „Zu der Urheberrolle“ durch
die Wörter „Zum Register anonymer und pseudonymer
Werke“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für das Anmeldeverfahren zur Eintragung ei-
nes anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten
Werkes in das Register werden folgende Gebühren
erhoben:
1. Bei einem Werk 12
2. Bei mehreren Werken, deren Eintragung

gleichzeitig beantragt wird,
a) für das erste Werk 12
b) für das zweite bis elfte Werk je 5
c) ab dem elften Werk je 2

b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

Artikel 27
Änderung der Musterregisterverordnung

(442-1-4)
Die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988

(BGBl. I S. 78) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 5“ durch die

Angabe „§ 13 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes“
ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Der Präsident des Pa-
tentamts“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und
Markenamt“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:
㤠5

Berichtigung der Eintragung
Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen

sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn
sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.“.

4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 2 wird jeweils die An-
gabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2
Satz 3“ ersetzt.

5. § 10 wird aufgehoben.
6. § 12 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 58 – Drucksache 14/7140

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 28
u n v e r ä n d e r t

Artikel 29
u n v e r ä n d e r t

Artikel 30
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft
1. Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe c und Nr. 6,
2. Artikel 5,
3. Artikel 9 Nr. 29, 34 und 35,
4. Artikel 10 Nr. 6 und
5. Vorschriften der Artikel 1 bis 20 dieses Gesetzes, die

zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen.
(3) Artikel 21 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

a) In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wör-
ter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

Artikel 28
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Verlängerung der Dauer bestimmter

Patente in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 420-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung,

2. das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung,

3. das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I
S. 2188),

4. die Bestimmungen über die Einrichtung der Sonder-
bände der Patentrolle, der Warenzeichenrolle und der
Musterrolle für auf Grund des Gesetzes über die Einglie-
derung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes auf Antrag aufrechterhaltene Patente,
Warenzeichen und Geschmacksmuster in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-5-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung.

Artikel 29
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 22 bis 27 beruhenden Teile der ge-

änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.

Artikel 30
Inkrafttreten

(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft
1. Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe c und Nr. 6,
2. Artikel 5,
3. Artikel 9 Nr. 29,
4. Artikel 9 Nr. 34 und Nr. 35 und
5. Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechts-

verordnungen ermächtigen.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in

Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/7140

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Norbert Röttgen, Volker Beck
(Köln), Rainer Funke, Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren
1. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 14/6203, 14/6449 in seiner 179. Sitzung am 28. Juni
2001 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung an den Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an den
Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.
2. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf in seiner 59. Sitzung am 25. September 2001 in der
Fassung der oben abgedruckten Zusammenstellung einstim-
mig angenommen.
3. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
98. Sitzung am 10. Oktober 2001 abschließend beraten. Die
Fraktionen waren übereinstimmend der Auffassung, dass
zur Entlastung des Deutschen Patent- und Markenamtes, bei
dem infolge stark gestiegener Eingänge einerseits und dem
bis 1998 erfolgten Abbau von Prüferplanstellen andererseits
ein hoher Bearbeitungsrückstand zu verzeichnen sei, teils
vorübergehende, teils dauernde Maßnahmen getroffen wer-
den sollten. Nur so könne dem berechtigten Anliegen der
Anmelder und anderer Verfahrensbeteiligter an einer zügi-
gen Erledigung anhängiger und eingehender Verfahren
Rechnung getragen werden.
Im Patentbereich solle durch eine auf drei Jahre befristete
Regelung eine Übergangsvorschrift vorgesehen werden,
nach der anstelle der Patentabteilungen des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes die technischen Beschwerdesenate
des Bundespatentgerichts über Einsprüche gegen erteilte
Patente entscheiden. Dadurch sei mit einer erheblichen Ent-
lastung zu rechnen.
Im Markenbereich solle für die bisher gebührenfreie Erinne-
rung eine Gebühr von 150 Euro eingeführt werden, um die
Anzahl der nur rein „vorsorglich“ eingelegten Erinnerungen
einzudämmen. Ergänzend dazu solle – befristet auf drei
Jahre – die Möglichkeit eröffnet werden, anstelle der Erin-
nerung sogleich gegen den Erstbeschluss der Markenstellen
und Markenabteilungen Beschwerde zum Bundespatentge-
richt einzulegen, wodurch ebenfalls eine deutliche Entlas-
tung erwartet werde.
Die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP betonten, dass
mit der vorübergehenden Abschaffung des Einspruchsver-
fahrens gegen die Erteilung eines Patentes beim Deutschen
Patent- und Markenamt der Rechtsweg verkürzt werde, da
hierdurch eine Tatsachenüberprüfung wegfalle. Dem Amt
werde dadurch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur ge-
nommen. Dies sei als nach drei Jahren automatisch auslau-
fende Notlösung angesichts der Situation im Deutschen Pa-
tent- und Markenamt aber vertretbar. Beim Europäischen
Patentamt bestehe eine noch stärkere Überlastung und daher
ein noch dringenderer Handlungsbedarf.

Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frak-
tionen der SPD, CDU/CSU und FDP bei Abwesenheit der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der oben abge-
druckten Zusammenstellung anzunehmen.

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Die Arbeitssituation im Deutschen Patent- und Markenamt
ist sowohl im Patentbereich als auch im Markenbereich
durch in einem außergewöhnlich hohen Maße gestiegene
Eingangszahlen gekennzeichnet. Personelle und organisato-
rische Maßnahmen allein konnten das Entstehen von Bear-
beitungsrückständen nicht verhindern. Zur Entlastung des
Deutschen Patent- und Markenamts sollen daher besondere
Maßnahmen getroffen werden, die dem berechtigten Anlie-
gen der Anmelder und weiteren Verfahrensbeteiligten an ei-
ner zügigen Erledigung anhängiger Verfahren Rechnung
tragen.
Zur zum Teil vorübergehenden, zum Teil dauernden Entlas-
tung des Deutschen Patent- und Markenamts werden fol-
gende Maßnahmen vorgesehen:
1. Verlagerung der Zuständigkeit für die Entscheidung über

den Einspruch bei Patenten an das Bundespatentgericht
(auf drei Jahre befristet),

2. Eröffnung der Beschwerde zum Bundespatentgericht ge-
gen Entscheidungen der Markenstellen, gegen die bisher
nur die Erinnerung gegeben war (auf drei Jahre befris-
tet),

3. Einführung einer Gebühr für die Erinnerung in Marken-
sachen,

4. Aufschiebung des Inkrafttretens der Weiterbehandlungs-
vorschriften um drei Jahre,

5. Aussetzung der Erteilung von Auskünften zum Stand der
Technik für fünf Jahre.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird
auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/6203,
S. 39 ff. verwiesen.
Zu Artikel 1
Zu § 7 Abs. 3 Patentkostengesetz
Die am 1. Januar 2002 in Kraft tretende Neuauflage der
Nizzaer Klassifikation erweitert die bestehende Klassenein-
teilung für Marken, in dem die jetzige Klasse 42 (Dienstleis-
tungen) in die Klassen 42 bis 45 aufgeteilt wird. Betroffen
sind ca. 140 000 Marken. Die Markeninhaber müssten so
rechtzeitig auf die zusätzlich zu zahlenden Klassengebühren

Drucksache 14/7140 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

hingewiesen werden, dass eine Zahlung innerhalb der in
Absatz 1 genannten Fristen erfolgen kann. Wegen der Zahl
der Fälle und der gleichzeitigen Anwendung der Über-
gangsregelungen auf Grund der Euro-Umstellung ist dies
nicht zu bewerkstelligen. Damit kein Rechtsverlust droht,
muss den Markeninhabern die Möglichkeit eröffnet werden,
diese zusätzlichen Klassengebühren nachzuzahlen. Es ist je-
doch nicht erforderlich, die Fristen in Absatz 1 für Marken
generell zu verlängern. Auch soll wie bisher auf die Zahlung
eines Verspätungszuschlages verzichtet werden.
Zu § 14 Patentkostengesetz
Die Übergangsregelungen in § 14 Abs. 1 ist um einen Satz
zu ergänzen. Durch den künftigen Wegfall der Gebührenbe-
nachrichtigungen würde in den Fällen, in denen im Jahr
2001 eine Anmeldung eingereicht wird, aber noch keine
Zahlung erfolgt ist und das Deutsche Patent- und Marken-
amt die Gebührenbenachrichtigung nicht mehr zustellen
konnte, eine Regelung zur Zahlungsfrist fehlen. Durch die
Ergänzung (gesetzliche Zahlungsfrist) kommt bei Nichtzah-
lung die Rücknahmefiktion des § 6 Abs. 2 des Patentkosten-
gesetzes (Artikel 1) zur Anwendung.
Die Übergangsregelung in § 14 Abs. 3 ist ebenfalls zu er-
gänzen. Im anderen Fall würde in Geschmacksmustersachen
und bei typographischen Schriftzeichen die Fälligkeitsvor-
schrift in § 9 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes dazu
führen, dass über einen längeren Zeitraum noch die DM-Ge-
bühren anwendbar wären. Im Zusammenhang mit den in
Artikel 1 enthaltenen allgemeinen Fälligkeits- und Zah-
lungsfristenregelungen wird durch die Neufassung des Ab-
satzes 3 und der Berichtigung in § 10c Abs. 1 Nr. 1 des
Geschmacksmustergesetzes (Artikel 18) dieser Fall ausge-
schlossen.
Zur Anlage (Gebührenverzeichnis, Streichung von

Gebühren)
Die Weiterbehandlungsgebühren werden wegen der Ände-
rung im neuen Artikel 21 gestrichen. Ferner wird die Gebühr
für die Auskunft zum Stand der Technik (Nummer 313 100)
gestrichen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt in der
Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 diese Gut-
achten nicht abgeben wird. Der Präsident des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts wird die Verordnung vom 25. Feb-
ruar 1982 (BGBl. I S. 1982) zum 1. Januar 2002 außer Kraft
setzen. Weitere Übergangsregelungen sind nicht erforder-
lich.
Zur Anlage (Gebührenverzeichnis, neue Gebühren-

nummer 333 000 für die Erinnerung in
Markensachen)

Die Einführung einer Gebühr für die Erinnerung in Marken-
sachen soll der Eindämmung der Flut von Erinnerungen von
rund 3 500 Verfahren jährlich (3 627 Erinnerungen im Jahr
2000) und zusammen mit der Möglichkeit der Wahl zwi-
schen Erinnerung und Beschwerde auch als Begleitmaß-
nahme zur Entlastung des Deutschen Patent- und Marken-
amts dienen.
Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c
(Änderung von Artikel II § 9 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen)
Redaktionelle Berichtigung.

Zu Artikel 3 Nr. 7 (Änderung in § 23 des Rechts-
pflegergesetzes)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Artikel 7
Zu Nummer 35 des Gesetzentwurfes (§ 123a Patent-

gesetz)
Streichung der Vorschrift wegen Übernahme der Regelun-
gen zur Weiterbehandlung im neuen Artikel 21.
Zu Nummer 37 (§ 147 Abs. 2 und 3 Patentgesetz)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
wird ein neuer 12. Abschnitt mit der Übergangsvorschrift
des § 147 Patentgesetz eingefügt. Der bisherige Wortlaut
wird Absatz 1. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Absatz 1
wird Absatz 2.
Mit Absatz 3 wird für einen begrenzten Übergangszeitraum
von drei Jahren das patentrechtliche Einspruchsverfahren
vom Deutschen Patent- und Markenamt auf das Bundes-
patentgericht verlagert. Für das Einspruchsverfahren als ein
besonderes, der Patenterteilung zeitlich nachgeordnetes Ver-
fahren, das der Überprüfung dient, ob das Patent zu Recht
erteilt wurde oder zu widerrufen ist, ist nach dem geltenden
§ 61 Abs. 1 Satz 1 die Patentabteilung des Patentamts zu-
ständig.
Zu Absatz 3 Nr. 1
Zur Entlastung des Deutschen Patent- und Markenamts soll
über Einsprüche in Verfahren, bei denen die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor
dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist, abweichend von
§ 61 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar durch die technischen Be-
schwerdesenate des Patentgerichts entschieden werden. Mit
der Regelung, die für den Zuständigkeitsübergang auf den
Beginn der Einspruchsfrist abstellt, werden schwierige
Übergangsvorschriften für solche Verfahren entbehrlich, bei
denen die Einspruchsfrist schon vor dem 1. Januar 2002 be-
ginnt und erst nach dem 1. Januar 2002 endet.
Zu Absatz 3 Nr. 2
Für Einsprüche, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben wur-
den, über die jedoch noch nicht abschließend entschieden
ist, besteht ferner die Möglichkeit, unmittelbar eine gericht-
liche Entscheidung herbeizuführen. Ausreichend ist inso-
weit zunächst der Antrag nur eines Beteiligten. Hinzukom-
men muss, dass eine Ladung zur mündlichen Anhörung
noch nicht zugestellt ist oder die Entscheidung über den
Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des
Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung nicht zugestellt
wird. Mit dieser letzten Alternative werden die Fälle
berücksichtigt, in denen die Patentabteilung ein Einspruchs-
verfahren schon so weit bearbeitet hat, dass innerhalb der
Frist die Entscheidung zugestellt werden kann. Ohne diese
Regelung würden alle Einspruchsverfahren unabhängig
vom Bearbeitungsstand auf das Bundespatentgericht über-
gehen, wenn dies ein Beteiligter beantragt und eine Ladung
zur mündlichen Anhörung noch nicht zugestellt ist. Ist zum
Beispiel schon ein Beschluss der Patentabteilung abgesetzt,
aber noch nicht vor dem 1. Januar 2002 zugestellt, entstünde
eine vermeidbare Mehrbelastung, wenn auch in solchen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/7140

Verfahren das Bundespatentgericht ab dem 1. Januar 2002
zuständig wäre.
Die beteiligten Kreise, insbesondere die Patentanwaltskam-
mer und der Bundesverband Deutscher Patentanwälte, ha-
ben im Hinblick auf den Wegfall einer Tatsacheninstanz
Bedenken angemeldet. Ein Verstoß gegen die Rechtsweg-
garantie des Artikels 19 Abs. 4 GG liegt durch den Wegfall
des patentamtlichen Überprüfungsverfahrens nicht vor, da
die verfassungsrechtlich gebotene gerichtliche Überprüfung
der Patenterteilung erhalten bleibt.
Zu Artikel 8 Nr. 8 (§ 21 Abs. 1 Gebrauchsmuster-

gesetz)
Streichung der Vorschrift wegen Übernahme der Regelun-
gen zur Weiterbehandlung im neuen Artikel 21.
Zu Artikel 9
Zum Inhaltsverzeichnis des Markengesetzes
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Nummer 14 (§ 64 Abs. 5 Markengesetz)
Wegen der Einführung der Gebührenpflicht für die Erinne-
rung ist in § 64 des Markengesetzes eine Rückerstattungs-
vorschrift als neuer Absatz 5 aufzunehmen, wie sie auch in
§ 66 Abs. 6 Satz 3 für die Beschwerde vorgesehen ist. Diese
Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn der Erinnerung abge-
holfen wird.
Zu Nummer 21 des Gesetzentwurfes (§ 91a Markengesetz)
Streichung der Vorschrift wegen Übernahme der Regelun-
gen zur Weiterbehandlung im neuen Artikel 21.
Zu Nummer 37 (§ 165 Abs. 4 bis 7 Markengesetz)
Zu § 165 Abs. 4 bis 6 MarkenG
Mit dem Vorschlag soll abweichend von den geltenden § 64
Abs. 1 und § 66 Abs. 1 und 3 die Möglichkeit eröffnet wer-
den, alternativ zur Erinnerung gegen Beschlüsse der Mar-
kenstellen und Markenabteilungen, wenn sie von Beamten
des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten
erlassen worden sind, ohne weitere Voraussetzungen unmit-
telbar Beschwerde an das Bundespatentgericht einzulegen.
Somit kann der Betroffene entscheiden, ob er zunächst das
Erinnerungsverfahren als zweiten Durchgang vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt beschreitet oder sofort
Beschwerde zum Bundespatentgericht einlegt. Die derzeit
in § 66 Abs. 3 geregelte so genannte „Durchgriffsbe-
schwerde“, die je nach Art des Verfahrens (einseitig oder
mehrseitig) erst nach Ablauf von sechs bis zehn Monaten
der Untätigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts so-
wie einer Wartefrist von weiteren zwei Monaten nach Zu-
gang eines Antrags auf Entscheidung durch das Deutsche
Patent- und Markenamt zulässig war, wird für den vorgese-
henen Zeitraum nur noch in den bereits anhängigen Erinne-
rungsverfahren möglich sein.
Diese Beschleunigung des Verfahrens ist auch im Interesse
des anderen Verfahrensbeteiligten. Dieser kann sich ent-
scheiden, ob er ebenfalls Beschwerde einlegen will. Für
diese Beschwerde wird keine zusätzliche Beschwerde-
gebühr erhoben, da bereits die Erinnerungsgebühr gezahlt

worden ist. Um aber zu vermeiden, dass ein Rechtsstreit
gleichzeitig in zwei Instanzen anhängig ist, wird die Erinne-
rung als zurückgenommen betrachtet, wenn er seinerseits
nicht die „gebührenfreie“ Beschwerde einlegt. Für den Fall,
dass die Erinnerung als zurückgenommen gilt, wird keine
Erstattung der Erinnerungsgebühr vorgesehen. Das weitere
Verfahren richtet sich nach den geltenden Vorschriften in
§ 66 Abs. 2 sowie den Abs. 4 und 5. Die beteiligten Ver-
bände, insbesondere der Markenverband und die Patentan-
waltskammer, begrüßen die neue Regelung.
Da es sich um eine befristete Maßnahme zur Entlastung des
Deutschen Patent- und Markenamts handeln soll, wird die
Geltung der Regelung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002
bis 31. Dezember 2004 beschränkt. Die zu erwartenden frei
werdenden personellen Ressourcen sollen gezielt zum Ab-
bau von Rückständen in Beschlussverfahren eingesetzt wer-
den. Ab 1. Januar 2005 werden die Bestimmungen der gel-
tenden §§ 64 und 66 wieder anzuwenden sein.
Zu § 165 Abs. 7 MarkenG
§ 165 Abs. 7 entspricht § 165 Abs. 3 des Entwurfs.

Zu Artikel 10 Nr. 6 (§ 16 Abs. 1 Erstreckungsgesetz)
Die Ergänzung ist wegen der Umsetzung der Richtlinie
98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern
und Modellen (Abl. L 289/28) erforderlich, da die nach § 4
des Erstreckungsgesetzes erstreckten Urheberscheine und
Patente für industrielle Muster als Geschmacksmuster gel-
ten und zentral registriert wurden. Die Schutzdauer richtet
sich nach § 5 Satz 1 des Erstreckungsgesetzes in Verbin-
dung mit den §§ 12 Abs. 2, 21 Abs. 1 der Verordnung über
den Rechtsschutz für Muster und Modelle der Industriellen
Formgestaltung in der DDR (MusterVO) und beträgt fünf-
zehn Jahre.
Diese Schutzdauer ist nach Artikel 10 der Richtlinie auf eine
Gesamtlaufzeit von fünfundzwanzig Jahren zu verlängern.
Die Umsetzung der Richtlinie, die bis zum 28. Oktober 2001
erfolgen sollte, wird zurzeit vorbereitet. Um zu verhindern,
dass im Falle einer verzögerten Umsetzung die zum Stich-
tag bestehenden alten DDR-Muster erlöschen, ist es not-
wendig, die Verlängerung der Schutzdauer auf fünf-
undzwanzig Jahre zu ermöglichen.
Eine entsprechende Regelung für Muster oder Modelle (Ge-
schmacksmuster), die vor dem 1. Juli 1988 bei den seinerzeit
zuständigen Amtsgerichten angemeldet worden sind, ist
nicht erforderlich, da diese Geschmacksmuster nicht zentral
registriert waren und die Richtlinie nicht anwendbar ist.
Eine Ergänzung des Gebührenverzeichnisses des Patentkos-
tengesetzes (Anlage zu Artikel 1) ist nicht erforderlich, da
derzeit nur eine Verlängerung für das 16. bis 20. Jahr mög-
lich ist. Abschließende Regelungen sind im Umsetzungs-
gesetz zu treffen.

Zu Artikel 14 Nr. 5 (§ 11 Abs. 1 Halbleiterschutz-
gesetz)

Streichung der Vorschrift wegen Übernahme der Regelun-
gen zur Weiterbehandlung im neuen Artikel 21.

Drucksache 14/7140 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 16 (Zugabeverordnung)
Die Zugabeverordnung ist durch das Gesetz vom 23. Juli
2001 (BGBl. I S. 1661) mit Wirkung vom 25. Juli 2001 auf-
gehoben worden.
Zu Artikel 18 (Geschmacksmustergesetz)
Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 10 Abs. 6 Geschmacks-

mustergesetz)
Neufassung wegen Übernahme der Regelungen zur Weiter-
behandlung im neuen Artikel 21.
Zu Nummer 9 (§ 10c Abs. 1 Nr. 1 Geschmacksmuster-

gesetz)
Berichtigung wegen Neufassung der Übergangsregelung in
Artikel 1 § 14 Abs. 3 des Patentkostengesetzes.
Zu Nummer 14 (§ 16 Geschmacksmustergesetz)
Einfügung des Absatzes 4 (redaktionelle Änderung).
Zu Artikel 19 (Schriftzeichengesetz)
Berichtigung des Zitats.
Zu Artikel 21 (Weiterbehandlung)
Die Regelungen zur Einführung der Weiterbehandlung wur-
den zur besseren Übersicht in dem neu einzufügenden
Artikel 21 zusammengefasst. Sie sollen jedoch wegen der

Belastung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht zu-
sammen mit den in diesem Gesetz vorgeschlagenen Rege-
lungen, sondern erst am 1. Januar 2005 in Kraft treten (siehe
auch Änderung in Artikel 30), da durch die Einführung der
Weiterbehandlung eine gewisse Mehrbelastung des Deut-
schen Patent- und Markenamts nicht ausgeschlossen werden
kann.
Zu Artikel 23 Nr. 1 (Inhaltsübersicht der Marken-

verordnung)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 25 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 der Verordnung

über Verwaltungskosten beim
Deutschen Patent- und
Markenamt)

Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 26 (Verordnung über die Urheberrolle)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 30 (Inkrafttreten)
Artikel 30 wurde wegen des späteren Inkrafttretens der
Weiterbehandlungsvorschriften und der Notwendigkeit des
sofortigen Inkrafttretens der Änderung zu § 16 des Erstre-
ckungsgesetzes neu gefasst.

Berlin, den 10. Oktober 2001
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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