BT-Drucksache 14/6469

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5594- Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften b) zu dem GE der Abg. Funke, Brüderle, Braun, weiterer Abg. der F.D.P. -14/4424- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Zugaberechts an die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ZugaberechtsanpassungsG)

Vom 27. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6469

14. Wahlperiode

27. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5594 –

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur
Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Rainer Funke, Rainer Brüderle,
Hildebrecht Braun (Augsburg), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/4424 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Zugaberechts an die
EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
(ZugaberechtsanpassungsG)

A. Problem

Der in Deutschland geltende Rechtsrahmen für Rabatte und Zugaben entspricht
nicht mehr den Bedürfnissen von Wirtschaft und Verbrauchern. Die besondere
Dringlichkeit einer Reform des Zugaberechts ergibt sich darüber hinaus aus der
europäischen Rechtsentwicklung im Bereich des elektronischen Handels. Am
17. Juli 2000 ist die EU-Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr in
Kraft getreten, die es in nationales Recht umzusetzen gilt.

B. Lösung

Annahme eines Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung im Zusam-
menhang mit einem Gesetzentwurf zur Aufhebung des Rabattgesetzes
(14/5441). Die Aufhebung der beiden Gesetze verhindert schwerwiegende
Wettbewerbsnachteile, die deutschen Unternehmern im Verhältnis zu ausländi-
schen Wettbewerbern bei Fortbestand des restriktiven deutschen Rechtsrah-
mens für Rabatte und Zugaben drohen würden.

zu a)

Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und F.D.P. bei Enthaltung der Fraktion der PDS
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zu b)

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und der F.D.P.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/5594 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4424 – abzulehnen.

Berlin, den 27. Juni 2001

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz

Vorsitzender

Dirk Manzewski

Berichterstatter

Dr. Susanne Tiemann

Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur
Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
– Drucksache 14/5594 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung
der Zugabeverordnung und zur Anpassung

weiterer Rechtsvorschriften

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heil-
wesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbega-
ben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen
oder zu gewähren, es sei denn, dass

1.

es sich

bei den Zuwendungen oder Werbegaben

um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine
dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des
Werbenden oder des Arzneimittels oder beider ge-
kennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinig-
keiten handelt;

2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich
zur Warenlieferung eines pharmazeutischen Un-
ternehmers, Herstellers oder Großhändlers, bei
der es sich nicht um eine Lieferung apotheken-
pflichtiger Arzneimittel für andere als die in § 47
des Arzneimittelgesetzes genannten Endverbrau-
cher handelt, in

a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu
berechnenden Geldbetrag oder

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung
der Zugabeverordnung und zur Anpassung

weiterer Rechtsvorschriften

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Aufhebung der Zugabeverordnung und
des Zugabegesetzes

Die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), und
das Gesetz über das Zugabewesen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heil-
wesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbega-
ben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen
oder zu gewähren, es sei denn, dass es sich um Gegen-
stände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte
und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder
des Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind, oder
um geringwertige Kleinigkeiten handelt.“
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu
berechnenden Menge gleicher Ware

gewährt werden;

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in han-
delsüblichem Zubehör zur Ware oder in handels-
üblichen Nebenleistungen bestehen; als handels-
üblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf
den Wert der Ware oder Leistung angemessene
teilweise oder vollständige Erstattung oder Über-
nahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des
öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusam-
menhang mit dem Besuch des Geschäftslokals
oder des Orts der Erbringung der Leistung aufge-
wendet werden;

4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Ertei-
lung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen
oder

5. es sich um unentgeltlich an Verbraucher abzuge-
bende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Auf-
machung und Ausgestaltung der Werbung von
Kunden und den Interessen des Verteilers dienen,
durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Ti-
telseite diesen Zweck erkennbar machen und in
ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kun-
denzeitschriften).“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt
unberührt.“

Artikel 3

Änderung ausbildungsrechtlicher Vorschriften

(1) In Nummer 4.2 Buchstabe n der Anlage zu § 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im
Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar
1987 (BGBl. I S. 153) werden die Wörter „der Zugabever-
ordnung,“ gestrichen.

(2) In Nummer 4.2 Buchstabe t der Anlage zu § 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogisten/zur
Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) werden die
Wörter „der Zugabeverordnung,“ gestrichen.

(3) § 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c der Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsas-
sistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Ein-
zelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die zuletzt
durch Artikel 59 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) In Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu § 5 der Verord-
nung über die Berufsausbildung zum Schaugewerbegestal-
ter/zur Schaugewerbegestalterin vom 6. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1918, 2064), die zuletzt durch Artikel 45 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert
worden ist, wird in Buchstabe f das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt und Buchstabe g aufgehoben.
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

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Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Susanne Tiemann,
Volker Beck (Köln), Rainer Funke, und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/5594 in seiner 164. Sitzung vom 5. April 2001 und
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/4424 in seiner
133. Sitzung vom 16. November 2000 in erster Lesung be-
raten und dem Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung überwiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 14/5594 wurde dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem
Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen. In
seiner 170. Sitzung vom 17. Mai 2001 hat der Deutsche
Bundestag die Vorlage auf Drucksache 14/5594 nachträg-
lich dem Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung über-
wiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 14/4424 wurde dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

hat die
Vorlage auf Drucksache 14/5594 in seiner 58. Sitzung am
27. Juni 2001 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der PDS be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der oben abgedruckten Zusammenstellung anzunehmen.

Die Vorlage auf Drucksache 14/4424 hat der Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie in seiner 51. Sitzung am
4. April 2001 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS und eines
Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen
der Fraktion der F.D.P. und zweier Mitglieder der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf abzulehnen.

Der

Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft

hat die Vorlage auf Drucksache 14/5594 in
seiner 69. Sitzung am 27. Juni 2001 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F.D.P. bei Enthaltung der Fraktion der
PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzu-
nehmen. In derselben Sitzung hat der Ausschuss die Vorlage
auf Drucksache 14/4424 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der
F.D.P. beschlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu
empfehlen.

Der

Ausschuss für Gesundheit

hat die Vorlage auf Druck-
sache 14/5594 in seiner 100. Sitzung am 27. Juni 2001
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-

tion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der PDS
und Abwesenheit der Fraktion der F.D.P. beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der oben ab-
gedruckten Zusammenstellung anzunehmen.

Der

Ausschuss für Tourismus

hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/5594 in seiner 63. Sitzung am 20. Juni 2001
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Abwesenheit der Ver-
treter der Fraktion der PDS beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs zu empfehlen.

III. Empfehlung des federführenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat in seiner 88. Sitzung vom 25. Juni
2001 eine gemeinsame öffentliche Anhörung mit dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie durchgeführt, an der
folgende Sachverständige teilgenommen haben:

Deutscher Industrie- und Handelstag (DIHT) e.V.
Dr. Axel Koblitz

Hauptverband des deutschen Einzelhandels (HDE) e.V.
Stefan Schneider

Markenverband e.V., Wiesbaden

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) e.V.

Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen (ZGV) e. V.
Dr. Günter Schulte

Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) e.V.

Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels
(BGA) e.V.
Andreas Kammholz

Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe
des Einzelhandels (BAG) e.V.
Dr. Gert A. Nacken

Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) e.V.

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunika-
tion und neue Medien (BITKOM) e.V.

Initiative Mehr Bonus für Kunden e.V.
Klaus Schwan

Prof. Dr. Helmut Köhler
Ludwig-Maximilians-Universität zu München

Prof. Dr. Theo Bodewig
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht

Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer
Universität Konstanz

Bundeskartellamt

Prof. Dr. Volker Emmerich
Universität Bayreuth
Drucksache

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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bundesverband der Filialbetriebe und Selbstbedienungs-
Warenhäuser (BFS) e.V.
Britta Gallus, Berlin

Christian Jansen
Danova GmbH Eichstädt

Markus Dieterich
Sekretär der Grundsatzabteilung des Hauptvorstandes der
Gewerkschaft NGG

Bettina Dietrich
Primus-Powershopping GmbH

Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband (DRV)
Präsident Klaus Laepple

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 88. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 90. Sitzung
am 27. Juni 2001 abschließend beraten. Den von der Frak-
tion der PDS zum Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5594
eingebrachten Änderungsantrag lehnte der Rechtsaus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stim-
men der Fraktion der PDS ab. Der Ausschuss beschloss, die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5594 in
der oben abgedruckten Zusammenstellung zu empfehlen.
Dieser Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
bei Enthaltung der Fraktion der PDS gefasst. Hinsichtlich
des Gesetzentwurfs der Fraktion der F.D.P. auf Drucksache
14/4424 beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der
F.D.P., die Ablehnung zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Die

Koalitionsfraktionen

betonten, dass die Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den elektroni-
schen Geschäftsverkehr dem deutschen Gesetzgeber keine
andere Möglichkeit eröffne, die Diskriminierung inlän-
discher Anbieter zu vermeiden, als sowohl die Zugabever-
ordnung als auch das Rabattgesetz abzuschaffen. Proble-
matisch seien jedoch die Kundenbindungssysteme (z. B.
pay-back-Verfahren). Im Gegensatz zu großen Unterneh-
men, die sich zu diesen Systemen zusammenschlössen,
könne der typische kleine Einzelhändler solche Systeme
nicht finanzieren bzw. ein ähnliches System organisieren.
Der Verbraucher laufe Gefahr, angesichts der Sogwirkung
dieser Systeme keine Preisvergleiche mehr anzustellen. Die
Koalitionsfraktionen forderten die beim Bundesministerium
der Justiz aus Vertretern der Verbraucher und der beteiligten
Wirtschaftskreise gebildete Arbeitsgruppe „Unlauterer
Wettbewerb“ sowie die Bundesregierung auf, darauf zu ach-
ten, dass das Transparenzgebot beachtet werde. Weiterhin
solle auf eine großzügige Handhabung des § 4 GWB, der
Ausnahmen des Kartellverbotes des § 1 GWB für Mittel-
standskartelle vorsehe, geachtet werden.

Die

Fraktion der CDU/CSU

erinnerte daran, dass bereits
1994 der Versuch unternommen worden sei, beide Gesetze
abzuschaffen. Sie wies jedoch auch darauf hin, dass die
Rechtslage in Europa Rabatte und Zugaben betreffend kei-
neswegs einheitlich sei. Von entscheidender Bedeutung sei
es daher, die Weiterentwicklung im Bereich des Zugabe-
und Rabattrechts in Europa zu begleiten und auf eine mög-
lichst gleichartige Fortentwicklung zu drängen. Das Gesetz
über den unlauteren Wettbewerb enthalte mit den inzwi-
schen durch die Rechtsprechung weitgehend ausgefüllten
§§ 1 und 3 einen ausreichenden Schutz der Wirtschaft. Zu
begrüßen sei auch die vom Rechtsausschuss beschlossene
Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs im Interesse
der Apotheken.

Die

Fraktion der F.D.P.

begrüßte die Abschaffung der
„alten Zöpfe“ Rabattgesetz und Zugabeverordnung. Zwar
werde der Einzelhandel durch die §§ 1 und 3 UWG hinrei-
chend geschützt, doch müsse die Rechtsprechung nach Auf-
hebung der Gesetze beobachtet werden.

Die

Fraktion der PDS

brachte den nachfolgend abgedruck-
ten Änderungsantrag ein, mit dem die Generalklauseln der
§§ 1 und 3 UWG konkretisiert werden sollen.

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Zugabever-
ordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
wird wie folgt ergänzt:

Artikel 2a

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom ..., zuletzt geändert
durch … (BGBl I S. …) wird wie folgt ergänzt:

§ 9

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher mit
einer Zugabe wirbt, die im Vergleich zur Hauptleistung von
erheblichem Wert ist und mit ihr auch nicht sachlich oder
handelsüblich in Beziehung steht, kann auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Eine Zugabe liegt auch dann
vor, wenn die Unentgeltlichkeit durch die Forderung eines
Scheinentgelts oder die Bildung eines Gesamtpreises ver-
schleiert wird.

(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher mit
Angeboten zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässen, Zu-
gaben und Geschenken wirbt, kann auf Unterlassung dieser
Werbung in Anspruch genommen werden, es sei denn, die
Angebote sind klar als solche erkennbar und die Bedingun-
gen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich und
klar und unzweideutig angegeben.

Begründung

Es handelt sich lediglich um eine für Händler, Konsumenten
und Gerichte erforderliche Klarstellung des mit der Aufhe-
bung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes gesetz-
geberisch Gewollten zur Vermeidung jahrelanger Rechtsun-
sicherheit.

Die Regelung präzisiert das durch die Generalklauseln der
§§ 1 und 3 UWG untersagte „übertriebene Anlocken“ für
den Bereich der Zugaben.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

14/

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Durch Absatz 1 wird klargestellt, dass Zugaben zulässig
sind, die

– stoffgleich mit der Hauptleistung sind (z. B. „vier zum
Preis von drei“) oder

– mit ihr sachlich bzw. handelsüblich in Beziehung stehen
(z. B. Winterreifen gratis zum Auto; Krawatte gratis zum
Anzug, unbegrenzte Rückgabemöglichkeit für ein erwor-
benes Produkt) oder

– nur von geringem Wert sind.

Mit Absatz 2 wird der Wortlaut von § 7 Satz 4 des Elektroni-
schen Geschäftsverkehr-Gesetzes (EGG) in das allgemeine
Lauterkeitsrecht übernommen und so eine Diskriminierung
des elektronischen Handels gegenüber anderen Handelsfor-
men vermieden.

Der neue § 9 UWG verbessert die Transparenz für die Kon-
sumenten, ohne ein Rabatt- oder Zugabeverbot auf neuer
Rechtsgrundlage zu formulieren. Er schafft zugleich seitens
der Bundesrepublik die Rechtsplattform für eine dringend
erforderliche Harmonisierung des Lauterkeitsrechtes im
Rahmen der EU, indem es das Zugaberecht jenem der meis-
ten anderen Mitgliedsstaaten angleicht und dabei nicht erst
die Auslegung neuer – unbestimmter – Rechtsgrundsätze
durch die Rechtsprechung abgewartet werden müsste.

Die

Bundesregierung

versicherte, dass sie im Rahmen der
Arbeitsgruppe die Entwicklung beobachten und gegebenen-
falls Korrekturen vorschlagen werde. Sie berichtete, dass
sie ein rechtsvergleichendes Gutachten in Auftrag gegeben
habe, auf dessen Grundlage konsensfähige Vorschläge für
eine europäische Harmonisierung des Rabatt- und Zugabe-
rechts erarbeitet werden sollen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache
14/5594, S. 9 verwiesen.

Zu Artikel 2

(Gesetz über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens )

Zu Nummer 1

(§ 7 Abs. 1 Satz 1)

Durch die Vorschrift werden bestimmte Ausnahmetatbe-
stände, die bislang durch Verweis auf § 1 Abs. 2 Zugabever-
ordnung im Bereich der Heilmittelwerbung zulässig waren,
in das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heil-
wesens aufgenommen. Allgemein übliche und unter ge-
sundheitspolitischen wie werberechtlichen Gesichtspunk-
ten unbedenkliche Absatzinstrumente sollen nach wie vor
zulässig bleiben, soweit dies sinnvoll und erforderlich ist.

Vom generellen Verbot, Zuwendungen oder sonstige Werbe-
gaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, sind
fünf Ausnahmen in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zugelassen:

Nach Nummer 1 sind dies entsprechend gekennzeichnete
Gegenstände von geringem Wert und geringwertige Klei-
nigkeiten. Nummer 2 lässt Geld- und Naturalrabatte der
pharmazeutischen Unternehmer, Hersteller oder Großhänd-
ler zu. Solche Rabatte sind für apothekenpflichtige Arznei-
mittel nur an die in § 47 Arzneimittelgesetz genannten Ver-
braucher zulässig, d. h. nicht an Apothekenkunden als
Endverbraucher. Diese Regelung ist erforderlich, um einer-
seits den pharmazeutischen Unternehmern, Herstellern und
Großhändlern die Rabattmöglichkeiten zu erhalten, anderer-
seits aber entsprechende Rabattangebote gegenüber Patien-
ten zu verbieten, damit der Arzneimittelfehlgebrauch ver-
hindert wird. Nach Nummer 3 sind handelsübliches Zube-
hör und handelsübliche Nebenleistungen im Sinne des
geltenden § 1 Abs. 2 Buchstabe d der Zugabeverordnung
erlaubt. Nach Nummer 4 ist es zulässig, Auskünfte und
Ratschläge zu erteilen. Auch bestimmte Kundenzeitschrif-
ten sollen weiterhin nach Nummer 5 abgegeben werden
können.

Nicht übernommen wurde die in § 2 Abs. 2 Buchstabe g Zu-
gabeverordnung genannte Ausnahmeregelung für Versiche-
rungen, die zugunsten der Bezieher von Zeitschriften oder
Zeitungen abgeschlossen werden. Diese Ausnahmeregelung
hat für den Bereich des Heilmittelwerberechts nie prakti-
sche Bedeutung erlangt.

Berlin, den 27. Juni 2001

Dirk Manzewski

Berichterstatter

Dr. Susanne Tiemann

Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin

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