BT-Drucksache 14/4937

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes

Vom 6. Dezember 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4937
14. Wahlperiode 06. 12. 2000

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Brunhilde Irber, Iris Gleicke, Herrmann Bachmaier,
Dr. Hans-Peter Bartels, Anni Brandt-Elsweier, Dr. Eberhard Brecht, Bernhard
Brinkmann (Hildesheim), Dieter Dzewas, Annette Faße, Iris Follak, Hans Forster,
Arne Fuhrmann, Renate Gradistanac, Kerstin Griese, Karl-Hermann Haack
(Extertal), Hans-Joachim Hacker, Christel Hanewinckel, Alfred Hartenbach,
Christel Humme, Barbara Imhof, Jann-Peter Janssen, Susanne Kastner,
Marianne Klappert, Anette Kramme, Horst Kubatschka, Christine Lambrecht,
Christine Lehder, Christa Lörcher, Winfried Mante, Dirk Manzewski,
Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Eckhard Ohl, Margot von Renesse, Birgit Roth (Speyer),
Dr. Hansjörg Schäfer, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann
(Delitzsch), Dr. Angelica Schwall-Düren, Erika Simm, Wieland Sorge,
Dr. Margrit Spielmann, Antje-Marie Steen, Rolf Stöckel, Joachim Stünker,
Hedi Wegener, Hildegard Wester, Hanna Wolf (München), Dr. Peter Struck und
der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Sylvia Ingeborg Voß, Ekin Deligöz, Christa Nickels,
Christian Simmert, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes

A. Problem

Eindämmung des Alkoholkonsums, insbesondere bei Jugendlichen und Erhö-
hung der Verkehrssicherheit.

B. Lösung

Klarstellung des bisherigen § 6 Satz 2 GastG, der Gastwirte zur Abgabe eines
preiswerten alkoholfreien Getränkes verpflichtet.

C. Alternativen

Keine

Drucksache 14/4937 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Kosten

Die Ausführung des Gesetzes belastet die öffentlichen Haushalte nicht mit zu-
sätzlichen Kosten. Das Gesetz verursacht keinen zusätzlichen Regulierungsauf-
wand, sondern gewährleistet durch die Klarstellung den eindeutigen Vollzug.

E. Sonstige Kosten

Die Änderungen des Gaststättengesetzes verursachen bei den Gastwirten be-
grenzte zusätzliche Kosten durch die ggf. erforderliche Änderung der Geträn-
kekarten. Diese Kosten werden durch das Datum des Inkrafttretens minimiert,
da zur Währungsumstellung ohnehin neue Getränkekarten erstellt werden müs-
sen. Negative Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4937

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) wird wie folgt
geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

„Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränkt nicht
teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische
Getränk: Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf
der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen
Liter der betreffenden Getränke.”

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „gleicher Menge”
gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin, den 6. Dezember 2000

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Drucksache 14/4937 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

1. Allgemeiner Teil

Mit Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gewer-
beordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
vom 23. November 1994 (BHBl. 1 S. 3475) wurde zur Ein-
dämmung des Alkoholkonsums, insbesondere bei Jugendli-
chen mit § 6 Satz 2 ein preisrechtliches Gebot in das Gast-
stättengesetz eingeführt, wonach Gastwirte zumindest ein
alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholi-
sche Getränk in gleicher Menge anbieten müssen. In der
Rechtsprechung (vgl. Beschluss des AG Überlingen vom
7. Juni 1997, GewA 1997 S. 381) wurde dieses Gebot aber
so ausgelegt, dass beim Angebot alkoholischer und alkohol-
freier Getränke in gleichen Mengen das Alkoholfreie nur
vom absoluten Preis nicht teurer sein dürfe; darüber hinaus
dürften Alkoholika in anderen Mengen auch mit relativ ge-
ringem (Liter-)Preis angeboten werden. Dieser Beschluss
erlangte Bestandskraft und die Überwachungsbehörden der
Länder legten es ihrem Vollzug zu Grunde. Im Ergebnis
führte dies dazu, dass in Gaststätten vielfach nur vom abso-
luten Preis her gesehen ein alkoholfreies Getränk nicht teu-
rer als ein Alkoholisches angeboten wird. Eine solche Preis-
gestaltung genügt aber nicht in hinreichendem Maße dem
Ziel des § 6 GastG, den Alkoholkonsum einzudämmen. Da-
her soll eine Klarstellung durch den neuen Satz 3 erfolgen.

Das Datum des Inkrafttretens fällt mit der Einführung des
Euro in den Bargeldzahlungsverkehr zusammen. Damit
wird erreicht, dass diese Gesetzesänderung keine zusätzli-
chen Kosten bei den Gastwirten verursacht, da diese zu die-
sem Datum die Getränkekarten auf die neue Währung um-
stellen müssen.

2. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 6)

Mit dem neuen Satz 3 soll klargestellt werden, dass die vor-
geschriebene Preisrelation sich zusätzlich („auch“) auf eine
gemeinsame Schnittmenge (den Liter) beziehen muss, also
zumindest ein alkoholfreies Getränk sowohl von seinem
spezifischen als auch seinem absoluten Preis her nicht teurer
als das billigste Alkoholische sein darf.

In der Praxis bezieht sich das Gebot auf das Preisverhältnis
von Bier zu alkoholfreien Erfrischungsgetränken wie Mine-
ralwasser, Säfte, Limonaden, Colas u. ä., die zum Durstlö-
schen vielfach auch unter quantitativen Gesichtspunkten
ausgewählt werden. Das (alleinige) Anbieten eines unat-
traktiven, dem üblichen Nachfrageverhalten in der jeweili-
gen Gaststätte nicht angepassten Getränkes stellt sich vor
diesem Hintergrund als Versuch einer Umgehung dar und
kann zu dem Preisvergleich nicht herangezogen werden.

Zu Nummer 2 (§ 28)

Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Bußgeldbe-
stimmung zu dem zu ändernden § 6.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Zum
1. Januar 2002 werden die Euro Banknoten und Münzen in
Umlauf gebracht.

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