BT-Drucksache 14/4421

zu dem Gesetz der Bundesregierung -14/2682- Entwurf eines Gesetzes zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statutgesetz)

Vom 25. Oktober 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4421

14. Wahlperiode

27. 10. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/2682 –

Entwurf eines Gesetzes zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statutgesetz)

A. Problem

Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen
Gerichtshofs geschaffen werden.

B. Lösung

Auf das IStGH-Statut findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Mit
der Zustimmung zum Statut werden dem Internationalen Strafgerichtshof
Hoheitsrechte nach Artikel 24 Abs. 1 des Grundgesetzes übertragen.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Drucksache

14/

4421

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2682 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 25. Oktober 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz

Vorsitzender

Dr. Jürgen Meyer (Ulm)

Berichterstatter

Margot von Renesse

Berichterstatterin

Norbert Röttgen

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Jörg von Essen

Berichterstatter

Dr Evelyn Kenzler

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

4421

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot von Renesse,
Norbert Röttgen, Volker Beck (Köln), Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung zum Römischen Statut des Internationalen Straf-
gerichtshofs vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statutgesetz) –
Drucksache 14/2682 – in seiner 90. Sitzung vom 24. Februar
2000 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung dem Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an den
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung, den Auswärtigen Ausschuss, den Innenausschuss, den
Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Menschenrechte
und Humanitäre Hilfe überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Römische Statut sieht die Errichtung eines Internatio-
nalen Strafgerichtshofs als eine ständige Einrichtung mit
Sitz in Den Haag in den Niederlanden vor. Der IStGH wird
die nationale Strafgerichtsbarkeit der Staaten nicht ersetzen.
Der IStGH ist auch kein letztinstanzliches Rechtsmittelge-
richt, welches Verfahren der nationalen Strafgerichtsbarkeit
überprüfen könnte. Der IStGH ergänzt vielmehr die inner-
staatliche Gerichtsbarkeit, deren Vorrang im Statut vielfach
verankert ist. Die bedeutsamsten Grundsätze für die künf-
tige Tätigkeit des IStGH sind nach dem Statut:

der Gerichtshof kann nur dann strafverfolgend tätig werden,
wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine
bestimmte schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen (Grund-
satz der Komplementarität, Artikel 17);

ein Staat, der Vertragspartei des Römischen Statuts wird, er-
kennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die im
Statut aufgeführten Verbrechen an (automatische Jurisdik-
tion); der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit ausüben,
wenn entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das
Verbrechen ereignet hat, oder der Staat, dessen Staatsange-
hörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, die Gerichtsbarkeit
des Gerichtshofs anerkannt hat;

der Gerichtshof wird entweder auf Grund einer Staaten-
beschwerde, einer Initiative des Sicherheitsrats der Verein-
ten Nationen oder einer eigenen Initiative des Anklägers
tätig;

die Gerichtsbarkeit ist auf vier besonders schwere Verbre-
chen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft
als Ganzes berühren: Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der
Aggression (das Verbrechen der Aggression muss allerdings
noch definiert und die Bedingungen für die Ausübung der
Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen müssen
festgelegt werden).

Das in 13 Teile und 128 Artikel unterteilte Statut definiert
die einzelnen Verbrechen, regelt die Zuständigkeit, die Er-
richtung, den Aufbau und die Finanzierung des Gerichts-
hofs sowie die allgemeinen Strafrechtsprinzipien, die Stra-

fen, das Strafverfahren, die Strafvollstreckung und die
strafrechtliche Zusammenarbeit. Besonderer Wert wird auf
die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze gelegt. (Be-
stimmtheitsgrundsatz, ne bis in idem, Rückwirkungsverbot,
Rechte der beschuldigten Person). Die Todesstrafe darf
nicht verhängt werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der

Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung

hat den Gesetzentwurf in seiner
17. Sitzung vom 18. Mai 2000 beraten und einstimmig be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Bei seinem mitberatenden Votum geht der 1. Ausschuss
gegenüber dem Rechtsausschuss von zwei zusätzlichen
Erwägungen aus:

Zum einen soll z. B. im künftigen Ausführungsgesetz zum
Statut eine Unterrichtungspflicht für deutsche Stellen im
Rahmen der Zusammenarbeit und Rechtshilfe für den Inter-
nationalen Gerichtshof gegenüber dem Deutschen Bundes-
tag für solche Verfahren verankert werden, die sich gegen
ein Mitglied des Bundestages richten.

Zum anderen soll die Bundesregierung dafür Sorge tragen,
dass bei der noch vorzunehmenden Definition und der Fest-
legung der Bedingungen für die Gerichtsbarkeit über das
Verbrechen der Aggression gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buch-
stabe d, Abs. 2 des Statuts dem Grundsatz der Indemnität
gemäß Artikel 46 Abs. 1 GG Rechnung getragen wird,
wonach ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Ab-
stimmung oder – abgesehen von verleumderischen Beleidi-
gungen – wegen einer Äußerung, die er im Deutschen
Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat,
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb
des Deutschen Bundestages zur Verantwortung gezogen
werden darf.

Der

Auswärtige Ausschuss

hat die Vorlage in seiner
45. Sitzung vom 17. Mai 2000 beraten und einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der

Innenausschuss

hat den Gesetzentwurf in seiner
34. Sitzung vom 10. Mai 2000 beraten und einstimmig
empfohlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Der

Haushaltsausschuss

hat den Gesetzentwurf in seiner
Sitzung vom 17. Mai 2000 beraten und einvernehmlich
empfohlen, der Vorlage zuzustimmen.

Der

Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe

hat die Vorlage in seiner 37. Sitzung vom 10. Mai
2000 beraten und einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion
der F.D.P. beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu
empfehlen.
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

IV. Beratung im Rechtsausschuss

Der

Rechtsausschuss

hat die Vorlage in seiner 51. Sitzung
vom 10. Mai 2000 und seiner 56. Sitzung vom 28. Juni

2000 beraten. In seiner 63. Sitzung vom 25. Oktober 2000
hat er in der Schlussabstimmung einstimmig beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen.

Berlin, den 25. Oktober 2000

Dr. Jürgen Meyer (Ulm)

Berichterstatter

Margot von Renesse

Berichterstatterin

Norbert Röttgen

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Jörg von Essen

Berichterstatter

Dr Evelyn Kenzler

Berichterstatterin

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