BT-Drucksache 14/2752

a)zu dem GE der Frak. SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 14/1246 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen b) zu dem GE der Abg Michael Luther weiterer Abg und der Frak der CDU/CSU 14/673 Entwurf eines G zur Verbesserung der Durchsetzung von Forderungen der Bauhandwerker(Bauvertragsgesetz- BauVertrG) c)zu dem A der Abg Jürgen Türk, weiterer Abg und der Frak. der FDP Zahlungsverzug bekämpfen- Verfahren beschleunigen- Mittelstand stärken d) zu dem A der Abg Rolf Kutzmutz weiterer Abg und der Frak

Vom 21. Februar 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

2752

14. Wahlperiode

21. 02. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/1246 –

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Michael Luther, Norbert Geis,
Ronald Pofalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/673 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Forderungen
der Bauhandwerker (Bauvertragsgesetz – BauVertrG)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jürgen Türk, Cornelia Pieper, Rainer
Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/567 –

Zahlungsverzug bekämpfen – Verfahren beschleunigen – Mittelstand stärken

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Rolf Kutzmutz, Dr. Christa Luft, Dr. Evelyn
Kenzler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/799 –

Zahlungsforderungen schneller durchsetzen – Zahlungsunmoral bekämpfen
Drucksache

14/

2752

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

A. Problem

Geldforderungen werden in zunehmendem Maße zögerlich beglichen. Diese
Entwicklung führt bei den betroffenen Unternehmen, insbesondere in der Bau-
wirtschaft, zu Liquiditätsschwierigkeiten, zur Beeinträchtigung ihrer Rentabili-
tät und zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. In vielen Fällen werden
lebensfähige Unternehmen insolvent, weil sie unberechtigte Außenstände nicht
über lange Zeit hinweg vorfinanzieren können.

B. Lösung

Es sollen deshalb Maßnahmen ergriffen werden, die die Verzögerung von Zah-
lungen wirtschaftlich unattraktiv machen und die Möglichkeiten, fällige An-
sprüche zügig gerichtlich geltend zu machen, verbessern. Dazu sollen ins-
besondere der gesetzliche Verzugszinssatz deutlich angehoben und eine
Gutachterbescheinigung eingeführt werden, durch die die Vergütung von
Werkleistungen schnell und sicher fällig gestellt werden kann. Sie wird auch
eine belastbare Grundlage für die Finanzierung bestrittener Werklohnforderun-
gen geben. Nach den Empfehlungen des Ausschusses ist zudem vorgesehen,
dass der Verzug bei Geldforderungen 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein-
treten soll.

Einstimmigkeit im Ausschuss bei Enthaltung seitens der Fraktionen der
CDU/CSU und der PDS

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/1246 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/673 – für erledigt zu erklären,

c) den Antrag – Drucksache 14/567 – für erledigt zu erklären,

d) den Antrag – Drucksache 14/799 – für erledigt zu erklären.

Berlin, den 16. Februar 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz

Vorsitzender

Dirk Manzewski

Berichterstatter

Andrea Voßhoff

Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin
Drucksache

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2752

– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
– Drucksache 14/1246 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2 veröffentlichten, berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 284 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absätzen 1 und 2 kommt der
Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fällig-
keit und Zugang einer Rechnung oder einer gleich-
wertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei
Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleis-
tungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unbe-
rührt.”

2.

u n v e r ä n d e r t

3.

Nach § 632 wird folgender § 632a eingefügt:

㤠632a

Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich
abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für
die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.
Dies gilt auch für

erforderliche

Stoffe oder Bauteile, die
eigens angefertigt oder angeliefert sind.

Der Anspruch
besteht nur,

wenn

dem Besteller Eigentum an den
Teilen des Werks, an den Stoffen oder Bauteilen
übertragen oder

Sicherheit

hierfür

geleistet wird.”

4.

§ 640

wird wie folgt geändert:

a)

Dem

Absatz

1 werden folgende Sätze angefügt:

„Wegen

unwesentlicher

Mängel kann die Abnahme
nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es
gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb
einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemesse-
nen Frist abnimmt

,

obwohl er dazu verpflichtet ist

.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Werk“ die
Worte „gemäß Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2 veröffentlichten, berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt ge-
ändert:

1.

§ 288 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das
Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.“

2.

Nach § 632 wird folgender § 632a eingefügt:

㤠632a

Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich
abgeschlossene Teile des Werks

aufgrund von Teilrech-
nungen

Abschlagszahlungen für die erbrachten vertrags-
mäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für Stoffe
oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert
sind, wenn Sicherheit geleistet wird.“

3.

Dem § 640

Abs.

1 werden folgende Sätze angefügt:

„Wegen

geringfügiger

Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn
der Besteller das

abnahmefähige

Werk nicht innerhalb
einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen
Frist abnimmt.“
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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5.

§ 641 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz

1

werden

die folgenden

Absätze

einge-
fügt:



(2)

Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk,
dessen Herstellung der Besteller einem Dritten ver-
sprochen hat, wird spätestens fällig,

wenn und

so-
weit der Besteller von dem Dritten für

das verspro-
chene

Werk

wegen dessen Herstellung seine

Vergütung

oder Teile davon

erhalten hat.

Hat der
Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel
des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn
der Unternehmer dem Besteller Sicherheit in ent-
sprechender Höhe leistet.

(3)

Kann der Besteller die Beseitigung

eines Man-
gels

verlangen, so kann er

nach der Abnahme

die
Zahlung

eines angemessenen Teils

der Vergütung
verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der
für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kos-
ten.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

6.

Nach § 641 wird folgender § 641a eingefügt:

㤠641a

(1)

Der Abnahme steht es gleich, wenn

dem Unter-
nehmer von einem Gutachter

eine Bescheinigung darü-
ber

erteilt

wird, dass

1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1
Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und

2. das Werk frei von

Mängeln

ist, die der

Besteller

ge-
genüber dem Gutachter behauptet hat oder die
für den Gutachter bei einer Besichtigung feststell-
bar sind,

(Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn
das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht einge-
halten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des
§ 640 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nicht gegeben waren; im
Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen. § 640
Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass
ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die
der Unternehmer seiner Rechnung zugrunde legt, zu-
treffen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstel-
lungsbescheinigung bestätigt.

4.

§ 641 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kann der Besteller die Beseitigung

von Mängeln

verlangen, so kann er die Zahlung der Vergütung in
Höhe mindestens des Dreifachen der für die Beseiti-
gung der Mängel erforderlichen Kosten verweigern.“

b)

Nach Absatz

2

werden

folgende

Absätze

angefügt:



(3)

Die Vergütung des Unternehmers für ein
Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten
versprochen hat, wird spätestens fällig, soweit der
Besteller von dem Dritten für

dieses

Werk

eine

Ver-
gütung erhalten hat.

(4) Die Vergütung wird bei einem schriftlichen Ver-
trag auch fällig, soweit dem Unternehmer eine Fer-
tigstellungsbescheinigung nach § 641a erteilt wird.
Werden im Verfahren nach § 641a Mängel festge-
stellt, kann der Unternehmer sich von dem Gutachter
bescheinigen lassen, wie hoch der Aufwand zur Män-
gelbeseitigung ist. Die Vergütung wird fällig, wenn
der Unternehmer für das Dreifache der aus dieser
Bescheinigung ersichtlichen Mängelbeseitigungskos-
ten Sicherheit leistet.“

5.

Nach § 641 wird folgender § 641a eingefügt:

㤠641a

(1)

Die Fertigstellungsbescheinigung wird

dem Unter-
nehmer von einem

öffentlich bestellten und vereidigten

Gutachter erteilt,

wenn das versprochene Werk oder ein
in sich abgeschlossener Teil davon hergestellt und
1. nicht mit Mängeln behaftet ist, die für den Gutachter

bei einer Besichtigung feststellbar sind,
2. nicht mit den vom

Besteller

behaupteten

Mängeln

be-
haftet ist und

3. ein nach dem Vertrag für die Berechnung der Vergü-
tung erforderliches Aufmaß zutrifft.

Auf Antrag des Unternehmers bestimmt eine Industrie-
und Handelskammer, eine Handwerkskammer oder eine
vergleichbare andere öffentlich-rechtliche Körperschaft
einen Sachverständigen, der eine unparteiische und un-
abhängige Erledigung des betroffenen Einzelfalls erwar-
ten lässt.
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2)

Gutachter kann sein

1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer
und Besteller verständigt haben, oder

2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine In-
dustrie- und Handelskammer, eine Handwerks-
kammer, eine Architektenkammer oder eine Inge-
nieurkammer bestimmter öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger.

Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist
diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werks
gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen

.

(3)

Der Gutachter

muss

mindestens einen Besichti-
gungstermin abhalten

;

eine Einladung hierzu unter
Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens
zwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von
Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem
schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vor-
zulegen hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei
nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich verein-
bart sind oder von den Vertragsteilen übereinstim-
mend gegenüber dem Gutachter vorgebracht wer-
den. Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht
enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der
Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend ge-
machte Mängel bleiben bei der Erteilung der Be-
scheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Ab-
schluss der Besichtigung vorgebracht werden.

(4)

Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung
des Werks oder von Teilen desselben durch den Gutach-
ter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird
vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsge-
mäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Ab-
satz 1 ist zu erteilen.

(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift
der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fris-
ten, Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkun-
gen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim
Besteller ein.“

7.

§ 648a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt.
Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden
Werks gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unpar-
teiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu ertei-
len

und den aus einer Verletzung dieser Pflicht entste-
henden Schaden zu ersetzen.

Der Gutachter

soll

mindestens einen Besichtigungstermin abhalten

,

zu dem
er auch den Besteller mindestens zwei Wochen vorher
einladen soll.

(3)

Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung
des Werks oder von Teilen desselben durch den Gutach-
ter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung

ohne
hinreichenden Grund

, wird vermutet, dass das zu unter-
suchende Werk

oder der zu untersuchende Teil des Werks

vertragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung
nach Absatz 1 ist zu erteilen.“

6.

§ 648a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorleistun-
gen“ die Wörter „einschließlich dazugehöriger
Nebenforderungen“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussicht-
lichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem
Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag
ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt
werden; die Nebenforderungen sind mit zehn
vom Hundert des zu sichernden Vergütungsan-
spruchs anzusetzen.“
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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b)

Dem

Absatz 5

werden folgende Sätze

angefügt:



Dasselbe gilt, wenn der Besteller in zeitlichem
Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen ge-
mäß Absatz 1 kündigt, es sei denn, die Kündigung
ist nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu
entgehen.

Es wird vermutet, dass der Schaden fünf

Prozent

der Vergütung beträgt.“

Artikel 2
Änderung sonstiger Vorschriften

(1) In den Fünften Teil des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2495), zu-
letzt geändert durch ..., wird nach Artikel 228 folgender
Artikel 229 eingefügt:

Artikel 229
Weitere Überleitungsvorschriften

(1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der seit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten
dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt auch für
Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstan-
den sind. Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rech-
nungen lösen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 nicht
aus. § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352
des Handelsgesetzbuchs in der jeweils seit dem ...
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
geltenden Fassung sind auf alle Forderungen anzu-
wenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden.

(2) §§ 632a, 640, 641, 641a und 648a in der jeweils
ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung gelten, soweit nichts an-
deres bestimmt wird, nicht für Verträge, die vor die-
sem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. § 641
Abs. 3 und 648a Abs. 5 Satz 3 in der seit dem ... [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
sind auch auf vorher abgeschlossene Verträge anzu-
wenden. § 640 gilt für solche Verträge mit der Maß-
gabe, dass der Lauf der darin bestimmten Frist erst
mit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes] beginnt.

(2) Nach § 27 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird folgender § 27a eingefügt:

㤠27a
Abschlagszahlungen beim Hausbau

Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates nicht bedarf, auch unter Abweichung
von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu re-
geln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträ-
gen verlangt werden können, die die Errichtung
eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks
zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele
Abschläge vereinbart werden können, welche er-

b) Absatz 5

wird folgender Satz

angefügt:

„Es wird vermutet, dass der Schaden fünf

vom Hun-
dert

der Vergütung beträgt.“
Drucksache 14/2752 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

brachten Gewerke hierbei mit welchen Prozent-
sätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden
können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag
enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des
Eigentums angesetzt werden kann und welche Si-
cherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.“

(3) In § 352 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4100 – 1 veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wer-
den die Wörter „mit Einschluss der Verzugszinsen“
durch die Wörter „mit Ausnahme der Verzugszin-
sen“ ersetzt.

(4) Die Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt, Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Dem § 301 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs,
der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch
Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich
ein Grundurteil über den restlichen Teil des An-
spruchs ergeht.“

2. In § 302 Abs. 1 wird der Halbsatz „die mit der in
der Klage geltend gemachten Forderung nicht in
rechtlichem Zusammenhang steht,” gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 2 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Mai 2000 in
Kraft.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/2752

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Andrea Voßhoff, Volker Beck (Köln),
Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf – Drucksa-
che 14/1246 – in seiner 49. Sitzung vom 29. September
1999 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie an den Aus-
schuss für Angelegenheiten der neuen Länder überwiesen.
Den Gesetzentwurf – Drucksache 14/673 – und die Anträge
– Drucksachen 14/567 und 14/799 – hat er in seiner
36. Sitzung vom 22. April 1999 in erster Lesung beraten
und gleichfalls an die vorgenannten Ausschüsse überwie-
sen. Die Anträge – Drucksachen 14/567 und 14/799 – hat er
zusätzlich an den Finanzausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die Vorlagen bezwecken jeweils eine Verbesserung der
Möglichkeiten zur Durchsetzung fälliger Forderungen. Im
Mittelpunkt steht dabei die Situation kleiner und mittlerer
Betriebe des Baugewerbes, vor allem in den neuen Ländern.

Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/1246 – sieht dazu eine
Erhöhung des Verzugszinssatzes und Änderungen im Werk-
vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. So sollen
durch eine gutachterliche Fertigstellungsbescheinigung die
Durchsetzung von Werklohnforderungen erleichtert, eine
Abnahmeverweigerung bei nur geringfügigen Mängeln aus-
geschlossen und Abschlagszahlungen gesetzlich geregelt
werden.

In dem Gesetzentwurf – Drucksache 14/673 – ist hingegen
die Schaffung eines eigenen Abschnitts „Bauvertrag“ in Er-
gänzung des allgemeinen Werkvertragsrechts des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs vorgesehen, durch den die Rechtsstellung
des Bauunternehmers verbessert werden soll. Hierbei soll
auch das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen in
das Bürgerliche Gesetzbuch bzw. in das Strafgesetzbuch
übernommen werden. Weiter soll ein neues zivilprozessua-
les Rechtsinstitut geschaffen werden, dass dem Richter er-
laubt, in Bausachen im Wege einer Vorabentscheidung nach
billigem Ermessen einen vorläufig vollstreckbaren Teilbe-
trag zuzusprechen.

Der Antrag – Drucksache 14/567 – fordert unter anderem
die Einführung zentraler Mahngerichte, eine Erhöhung des
gesetzlichen Verzugszinses im europäischen Rahmen, ein
vereinfachtes Gerichtsverfahren für Schuldbeträge bis
30 000 € und Verbesserungen bei Zahlungen durch öffentli-
che Auftraggeber.

Der Antrag – Drucksache 14/799 – verlangt unter anderem
eine Reform des gesetzlichen Verzugszinses und des Mahn-
verfahrens, Beiträge zur Verbesserung der Zahlungsmoral
öffentlicher Auftraggeber und eine Modernisierung des
Werkvertragsrechts.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Anträge in seiner 50. Sitzung
vom 16. Februar 2000 beraten. Er empfiehlt dem federfüh-
renden Rechtsausschuss mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und der
PDS, den Antrag – Drucksache 14/567 – abzulehnen. Wei-
ter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der SPD,
der CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der F.D.P., den Antrag – Drucksache 14/799 –
gleichfalls abzulehnen. Der Finanzausschuss hat auch über
die beiden Gesetzentwürfe beraten und zu ihnen gutachtlich
Stellung genommen. Dabei empfiehlt er mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
F.D.P. und der PDS, dem Gesetzentwurf – Drucksache 14/
1246 – zuzustimmen. Mit der gleichen Stimmenverteilung
empfiehlt er, den Gesetzentwurf – Drucksache 14/673 – ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlagen in seiner 25. Sitzung am 16. Februar 2000 bera-
ten. Er empfiehlt mehrheitlich die Annahme des Gesetzent-
wurfs – Drucksache 14/1246 – in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, der auch der Beschlussfassung des Rechts-
ausschusses zu Grunde lag. Der Beschluss wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und der PDS
gefasst. Weiterhin empfiehlt er, die übrigen Vorlagen abzu-
lehnen. Die Beschlüsse wurden zu Drucksache 14/673 mit
den Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und der
PDS, zu Drucksache 14/567 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und der PDS bei Stimm-
enthaltung seitens der Fraktion der CDU/CSU sowie zu
Drucksache 14/799 mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, der CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS gefasst.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat die Vorlagen in seiner 26. Sitzung vom 16. Februar 2000
beraten. Er schlägt dem federführenden Rechtsausschuss
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der CDU/CSU, der F.D.P. und der PDS
vor, die Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/
1246 – in der Fassung des genannten Änderungsantrags der
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
empfehlen. Weiter schlägt er mit den Stimmen der Koaliti-
onsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der

Drucksache 14/2752 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

PDS die Ablehnung des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/
673 – vor. Zu dem Antrag – Drucksache 14/567 – schlägt er
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, der F.D.P. und der PDS
vor, die Ablehnung der Vorlage zu empfehlen. Schließlich
empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und der PDS bei zwei
Stimmenthaltungen, den Antrag – Drucksache 14/799 –
ebenfalls abzulehnen.

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
hat die Vorlagen in seiner 32. Sitzung am 16. Februar 2000
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und der
PDS die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/
1246 in der Fassung des genannten Änderungsantrags der
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Weiter empfiehlt er, den Gesetzentwurf – Drucksache 14/
673 – abzulehnen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
F.D.P. und der PDS gefasst. Schließlich empfiehlt er, auch
die beiden Anträge abzulehnen. Dieser Beschluss wurde zu
Drucksache 14/567 mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen gegen die Stimme des Mitgliedes der Fraktion der
F.D.P. bei Stimmenthaltung seitens der Fraktionen der
CDU/CSU und der PDS gefasst. Zu Drucksache 14/799 er-
folgte die Beschlussfassung mit den Stimmen der Frak-
tionen der SPD, der CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimme des Mitglieds der Fraktion der
PDS bei Stimmenthaltung seitens des Mitglieds der Frak-
tion der F.D.P.

IV. Beratungsverlauf

Der Rechtsausschuss hat in seiner 24. Sitzung vom 29. Sep-
tember 1999 gemeinsam mit dem Ausschuss für Angelegen-
heiten der neuen Länder zu den Vorlagen eine öffentliche
Anhörung durchgeführt, an der folgende Sachverständige
teilgenommen haben:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 24. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Die abschließenden Ausschussberatungen zu den Vorlagen
fand in der 42. Sitzung des Rechtsausschusses am 16. Feb-
ruar 2000 statt.

Artikel 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 2 Abs. 3 und 4 wurden
einstimmig bei Enthaltung seitens der Fraktion der PDS an-
genommen.

Artikel 1 Nr. 3, 4, § 641 Abs. 3 BGB in Artikel 1 Nr. 5,
Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 2 Abs. 2 wurden mit den Stim-
men der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und der F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung seitens der Fraktion der PDS an-
genommen.

§ 641 Abs. 2 BGB in Artikel 1 Nr. 5, Artikel 2 Abs. 1 und
Artikel 3 wurden einstimmig bei Enthaltung seitens der
Fraktionen der CDU/CSU und der PDS angenommen.

In Artikel 1 Nr. 5 wurde die Streichung des im Entwurf vor-
gesehenen neuen § 641 Abs. 4 BGB mit den Stimmen der
Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und der PDS beschlossen.

Artikel 1 Nr. 7 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS angenom-
men.

In seiner Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf –
Drucksache 14/1246 – hat der Rechtsausschuss dem Ent-
wurf mit den zuvor beschlossenen, sich aus der Beschluss-
empfehlung ergebenden Änderungen mit den Stimmen der
Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
F.D.P. bei Stimmenthaltung seitens der Fraktionen der
CDU/CSU und der PDS zugestimmt.

Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/673 – und die Anträge
– Drucksachen 14/567 und 14/799 – wurden einvernehm-
lich für erledigt erklärt.

Seitens der Koalitionsfraktionen wurde die beschlossene
Fassung des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/1246 – als
durchdachtes und effektives Maßnahmenbündel bezeichnet,
dass zu einer nachhaltigen Verbesserung der Rechtsstellung
vieler Handwerksbetriebe und Unternehmen führen werde.

Die Fraktion der CDU/CSU erhob gegenüber dem Gesetz-
entwurf der Koalitionsfraktionen rechtstechnische und
rechtsdogmatische Bedenken. Die Rechtssystematik des
Bürgerlichen Gesetzbuchs werde durch wesentliche Teile
des Entwurfs, etwa durch die Regelung zu den Abschlags-
zahlungen oder die Fertigstellungsbescheinigung, durchbro-
chen. Sie wies auf erhebliche rechtliche Bedenken hin, die
gerade zu diesem Punkt bestünden. In Teilbereichen ent-
halte der Entwurf zwar positive Ansätze, insgesamt werde
er jedoch wenig Wirkung zeigen. So werde etwa die Fertig-
stellungsbescheinigung wenig praktische Relevanz haben,
da die verlangte schriftliche Fixierung des Vertragsgegen-
standes einschließlich nachträglicher Änderungen bei Bau-
verträgen nicht die Regel sei. Zudem werde die Fertigstel-

– Stefan Bentrop Rechtsanwalt
– Klaus Bertram Sächsischer Baugewerbe-

verband e.V.
– Dr. Peter Bleutge Deutscher Industrie- und

Handelstag (DIHT)
– Dr. Tobias Brönneke,

Gabriele Heinrich
Arbeitsgemeinschaft der
Verbraucherverbände e.V.
(AgV)

– Dr. Rolf Raum Richter am Bundes-
gerichtshof

– Holger Schwannecke,
Klaus Schmitz

Zentralverband des Deut-
schen Handwerks (ZDH)

– Ulf Wende Rechtsanwalt
– Michael Werner Hauptverband der Deut-

schen Bauindustrie e.V.
– Dr. Karl-Heinz Wohnseifer Vorsitzender Richter

am Landgericht Köln

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/2752

lungsbescheinigung nicht erteilt werden, sofern auch nur
der geringste Mangel festgestellt werden könne.

Die Fraktion der F.D.P. teilte die rechtdogmatischen Beden-
ken und sprach von einem gewissen Populismus, der zu
dem Entwurf geführt habe. Trotz dieser Bedenken sei eine
Zustimmung zu dem vom Rechtsausschuss beschlossenen
Gesetzestext möglich, da in den Berichterstattergesprächen
einige der Mängel des Entwurfs hätten beseitigt werden
können.

Die Fraktion der PDS sah in allen Vorlagen Lösungsansätze,
um unberechtigten Zahlungsverzögerungen und den damit
verbundenen Liquiditätsschwierigkeiten von Bauunterneh-
men zu begegnen. Bedenken erhob sie jedoch gegenüber
der zwingenden Ausgestaltung von Abschlagszahlungen,
der Beschränkung der Abnahmeverweigerung auf wesentli-
che Mängel und der Verwendbarkeit der Fertigstellungsbe-
scheinigung auch im Urkundsprozess.

V. Zum Inhalt der Beschlussempfehlung

1. Vorbemerkung

Die Zeiträume, innerhalb derer fällige Forderungen begli-
chen werden, werden zunehmend länger. Das führt vor al-
lem kleine und mittlere Betriebe immer öfter in Bedrängnis,
da sie die größer werdenden Außenstände naturgemäß
schwerer finanziell überbrücken können. Besondere Pro-
bleme ergeben sich dabei in der Bauwirtschaft. Hier werden
fällige Zahlungen oft unter Berufung auf Mängel zurückge-
halten, die dann in einer umfangreichen Beweisaufnahme
aufgeklärt werden müssen. Das verzögert den Zahlungsein-
gang deutlich stärker, als das in anderen Branchen der Fall
ist. Ein verzögerter Zahlungseingang führt nicht selten
dazu, dass ein an sich lebensfähiges Unternehmen insolvent
wird. Die häufig noch prekäre Eigenkapitalsituation der Be-
triebe in den neuen Ländern verschärft dort das Problem.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/
1246 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 1 (§ 284 Abs. 3)

Zwar hat beim Werkvertrag der Besteller eine in Geld fest-
gesetzte Vergütung gemäß § 641 Abs. 2 BGB bereits von
der Abnahme an zu verzinsen. Hierfür ist jedoch lediglich
der gesetzliche Zinssatz zu zahlen, der nach § 246 BGB
4 %, nach § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB 5 % für das Jahr be-
trägt. Einen infolge der Säumnis eingetretenen weitergehen-
den Schaden, damit auch ggf. einen höheren Zinsschaden,
kann der Gläubiger aber erst geltend machen, wenn der
Schuldner im Verzug ist. Das ist er nicht schon dann, wenn

er auf eine ihm erteilte Rechnung nicht zahlt. Es ist viel-
mehr erforderlich, zusätzlich noch eine Mahnung an den
Schuldner zu richten. Es soll nunmehr jedoch der Vorschlag
der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Be-
kämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr aufge-
griffen werden. Er sieht in der Fassung des gemeinsamen
Standpunktes vom 29. Juli 1999 eine Zinszahlungspflicht
auch ohne Mahnung nach Ablauf von 30 Tagen nach dem
Eingang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsauf-
forderung bzw. nach dem Empfang der Güter oder Dienst-
leistungen vor, wenn die Rechnung vorher zugeht. Die
Richtlinie sieht diese Regelung zwar nur für Handelsge-
schäfte vor. Es ist jedoch auch für andere Vertragspartner als
Kaufleute aus einer Rechnung hinreichend deutlich zu ent-
nehmen, was geleistet werden soll. Es muss dem Schuldner
lediglich eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um die
Rechnung zu prüfen. Dieser Zeitraum ist mit 30 Tagen aus-
reichend bemessen.

Künftig wird also bei Geldforderungen die Mahnung für
den Verzugseintritt nicht nötig sein. Er tritt vielmehr nach
Ablauf von 30 Tagen seit Zugang einer Rechnung kraft Ge-
setzes ein. Den Zugang der Rechnung hat im Streitfall der
Gläubiger zu beweisen, weil er Anspruchsvoraussetzung für
den Anspruch auf Verzugsschäden ist.

Die Regelung ist dispositiv. Die Parteien können deshalb –
wie bisher auch – andere Modalitäten für den Eintritt des
Verzugs vereinbaren. Sie könnten auch vorsehen, dass der
Schuldner vor Ablauf der 30 Tages-Frist auch gemahnt wer-
den kann. Sie können auch für den Schuldner günstige Re-
gelungen treffen und z. B. einen späteren Verzugseintritt
vorsehen. Diese Dispositionsmöglichkeiten sind bei Verträ-
gen mit Verbrauchern eingeschränkt. Hier können nur güns-
tigere, nicht aber schlechtere Bedingungen vereinbart wer-
den. Die 30 Tages-Regelung gehört künftig zum Leitbild
des Gesetzes. Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des
Verbrauchers sind deshalb regelmäßig eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne von § 9 des AGB-Gesetzes und
deshalb unwirksam. Hierfür ist es nach § 24a des AGB-Ge-
setzes unerheblich, ob der Vertrag ein Individualvertrag
oder ein Vertrag unter Verwendung von Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen ist.

An den übrigen Voraussetzungen des Verzuges soll nichts
geändert werden. Dies gilt auch für die Frage, ob bzw. unter
welchen Voraussetzungen die Einrede nach § 320 BGB den
Verzugseintritt ausschließt. Praktisch kann das in den Fällen
werden, in denen eine Rechnung schon vor der Lieferung
einer Ware zugeht.

Für Dauerschuldverhältnisse soll es bei der bisherigen Re-
gelung des § 284 Abs. 2 BGB bleiben.

Zu Nummer 3 (§ 632a)

Der vorgeschlagene neue § 632a BGB soll sich stärker an
die entsprechende Regelung in § 16 VOB/B anlehnen. Es
soll deshalb Sicherheit für die Verschaffung des Eigentums
geleistet werden. Dies sollte auch bei einem Anspruch auf
Abschlagszahlungen für abgeschlossene Teile des Werks
gelten. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Frage der Si-
cherheitsleistung in einem besonderen Satz zu regeln.

Drucksache 14/2752 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 4 (§ 640)

Der Entwurf soll in drei Punkten geändert werden. Zum ei-
nen soll in dem neuen § 640 Abs. 1 Satz 2 das Wort „gering-
fügig“ durch das Wort „unwesentlich“ ersetzt werden. Die
Rechtsprechung, die mit der Vorschrift aufgegriffen werden
soll, verwendet den Begriff „wesentliche Mängel“. Dieser
Begriff soll hier übernommen werden, damit die neue Vor-
schrift auch im Kontext dieser Rechtsprechung gesehen und
von vornherein richtig ausgelegt wird. Sprachlich muss al-
lerdings eine negative Formulierung gewählt und von un-
wesentlichen Mängeln gesprochen werden. Andernfalls
könnte man in dem neuen Satz eine – nicht beabsichtigte –
Beweislastumkehr zu Lasten des Bestellers sehen, die auch
sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Die beiden anderen Änderungen betreffen die Wirkungen
der fiktiven Abnahme nach dem neuen § 640 Abs. 1 Satz 3.
Die Abnahmefiktion sollte nur dann eintreten, wenn der Be-
steller zur Abnahme verpflichtet ist. Das wird im Entwurf
mit dem unscharfen Ausdruck „abnahmefähig“ zum Aus-
druck gebracht. Es erscheint zweckmäßig, dies in einem
Halbsatz eindeutig zu formulieren. Er stellt klar, dass bei ei-
nem mit wesentlichen Mängeln behafteten Werk auch keine
Abnahmefiktion eingreift.

Durch eine Ergänzung in § 640 Abs. 2 BGB soll klargestellt
werden, dass die Abnahmefiktion nicht die Folge hat, die
§ 640 Abs. 2 für die tatsächliche vorbehaltlose Abnahme ei-
nes mangelhaften Werks trotz Kenntnis des Mangels vor-
sieht (Ausschluss der Ansprüche aus §§ 633, 634 BGB).

Zu Nummer 5 (§ 641)

Druckzuschlag
Die im Entwurf in § 641 Abs. 1 angeordnete Regelung zum
Druckzuschlag sollte einen eigenständigen Absatz bilden,
der zweckmäßig an das Ende der Vorschrift gestellt und des-
halb zu einem selbständigen Absatz 3 wird.

„Durchgriffsfälligkeit“

Die Regelung zur Durchgriffsfälligkeit in dem neuen § 641
Abs. 2 soll etwas präzisiert werden. Es soll in dem bisheri-
gen einzigen Satz klargestellt werden, dass bei teilweiser
Zahlung auch nur eine teilweise Weiterleitung des Entgelts
beansprucht werden kann. Ausdrücklich geregelt werden
sollte auch, dass der Subunternehmer keinen uneinge-
schränkten Zahlungsanspruch hat, wenn der Hauptunterneh-
mer Zahlung nur gegen Sicherheit erhalten hat. Das ist In-
halt des neuen Satzes 2.

Zu Nummer 6 (§ 641a)

Der Ausschuss hält das Bescheinigungsverfahren für ein
wirksames Instrument zur Beschleunigung fälliger Zahlun-
gen.

Fertigstellungsbescheinigung nur für mangelfreie Werke

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Fertigstellungsbe-
scheinigung nur bei mangelfreier Herstellung des Werks zu-
gelassen werden sollte. Auch in dem Fall, dass der Gutach-
ter die Mangelfreiheit des Werks nicht feststellen kann und
deshalb die Erteilung der Fertigstellungsbescheinigung ver-

weigert, trägt das Verfahren zur Beschleunigung bei. Es
kann erwartet werden, dass die Unternehmer in einer Viel-
zahl von Fällen die vom Sachverständigen festgestellten
Mängel beseitigen. Entweder ist der Besteller dann zur Ab-
nahme des Werks bereit oder aber der Unternehmer kann
nach erfolgter Nachbesserung vom Gutachter die Fertigstel-
lungsbescheinigung erhalten. Aber auch dann, wenn der
Unternehmer zur Mängelbeseitigung nicht bereit ist – etwa,
weil er die Auffassung des Gutachters über die Mangelhaf-
tigkeit des Werks nicht teilt – oder eine Mängelbeseitigung
gar nicht mehr möglich ist, trägt die Begutachtung noch zur
Beschleunigung des Verfahrens bei. Der Besteller wird sich
im Rechtsstreit vielfach gerade auf die festgestellten Män-
gel berufen. Dies erlaubt es, einen Rechtsstreit von Anfang
an auf diese Punkte zu konzentrieren. Der Arbeitsaufwand
für Parteien und Gericht wird dadurch vermindert, so dass
Verfahren zügiger zum Abschluss gebracht werden können.

Gleichstellung der Fertigstellungsbescheinigung
mit der Abnahme

Inhaltlich lehnt sich die Neufassung weitgehend an die Fas-
sung des § 641a BGB neu im Entwurf an. Anders als dort
wird aber nicht die Fälligkeit der Vergütung angeordnet. Die
Regelung im Entwurf fügt sich nach Auffassung des Aus-
schusses nicht nahtlos in die bestehende Fälligkeitsregelung
des Werkvertrags ein. Diese baut auf der Abnahme auf, die
im Ausnahmefall allerdings auch fingiert werden kann. Zur
Vermeidung von Missverständnissen soll daher in § 641a
vorgesehen werden, dass die Fertigstellungsbescheinigung
der Abnahme gleich steht, was in der Sache auch deren Zie-
len entspricht.

Die Gleichstellung der Fertigstellungsbescheinigung mit
der Abnahme hängt in erster Linie von dem Vorliegen einer
Bescheinigung mit den Angaben ab, die in Satz 1 genannt
sind. Die Absätze 2 bis 4 sehen aber auch bestimmte Anfor-
derungen an das Verfahren vor, das der Gutachter vor Aus-
stellung der Fertigstellungsbescheinigung einzuhalten hat.
Damit soll vor allem den berechtigten Interessen des Bestel-
lers Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des Aus-
schusses ist es wegen der weitreichenden Wirkungen der
Abnahme nicht gerechtfertigt, ihr auch die Fälle gleichzu-
stellen, in denen die Anforderungen an das Verfahren der
Begutachtung nicht eingehalten sind. Deshalb sieht § 641a
Abs. 1 Satz 2 vor, dass die Regelung des Satzes 1 nicht gilt,
wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht einge-
halten worden ist. Dies hat gemäß § 641a Abs. 1 Satz 2
2. Halbsatz im Streitfall der Besteller zu beweisen. Das ist
wichtig im Urkundenprozess: für den Unternehmer folgt
aus der Behauptung von Verfahrensmängeln durch den Be-
steller deshalb nicht die Notwendigkeit weiteren Sachvor-
trags, den er urkundlich nicht belegen könnte. Vielmehr ist
der Besteller am Zuge. Häufig wird mangels geeigneter Ur-
kunden die Klärung der Frage dem Nachverfahren vorbe-
halten bleiben. Im Übrigen ändert sich mit der Abnahme
nach der Rechtsprechung auch die Beweislast hinsichtlich
der Mangelfreiheit des Werks: Nun muss der Besteller die
Mangelhaftigkeit und nicht mehr – wie bis zur Abnahme –
der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen. Deshalb
führt die Geltendmachung von Mängeln ebenso wenig wie
der Vortrag von Verfahrensfehlern bei dem Verfahren nach
§ 641a durch den Besteller bei Vorlage einer Fertigstel-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/2752

lungsbescheinigung wegen der damit eingetretenen Abnah-
megleichstellung dazu, dass der Unternehmer noch weitere
Umstände (Mangelfreiheit) beweisen müsste, für die er
keine Urkunden vorlegen kann.

Leistungsbeschreibung im Vertrag

Der Gutachter soll die Bescheinigung erteilen, wenn das
Werk vertragsgemäß ist. Probleme können sich hierbei in
den Fällen ergeben, in denen der Umfang der vertraglichen
Vereinbarung für den Gutachter nicht klar erkennbar ist.
Eine Art Beweisaufnahme über den Vertragsinhalt kann er
nicht durchführen. Deshalb setzt die Nutzung des neuen In-
struments durch den Unternehmer klare schriftliche Abre-
den voraus, was auch für spätere Vertragsergänzungen oder
-änderungen gelten muss. In § 641a Abs. 3 Satz 2 des neu
gefassten § 641a ist deshalb – wie im Entwurf – geregelt,
dass der Gutachter in erster Linie die Eigenschaften des
Werks zu prüfen hat, die sich aus schriftlichen Vereinbarun-
gen der Parteien ergeben. Diese Vereinbarungen werden
normalerweise eine Beschreibung des herzustellenden
Werks enthalten, die einen Vergleich der Ist-Beschaffenheit
mit der Soll-Beschaffenheit des Werks und damit eine Über-
prüfung seiner Mängelfreiheit erlauben. Es kommt aller-
dings immer wieder vor, dass die Parteien das Gewollte nur
grob umreißen und nicht detailliert beschreiben. Hier kann
meist mit einem Rückgriff auf die einschlägigen techni-
schen Normen geholfen werden. Deshalb sieht der in der
Neufassung des § 641a zusätzlich eingefügte Absatz 3 Satz
3 vor, dass der Sachverständige in solchen Fällen auf die
einschlägigen technischen Normen zurückgreifen soll. Es
ist erwogen worden, die Anforderungen an einen Werkver-
trag näher auszuformen. Im Ergebnis hat der Ausschuss die-
sen Gedanken aber verworfen. Werkverträge sind zwar
nicht immer optimal formuliert und auch nicht so detailliert,
dass alle Streitfragen zum Ausführungsstandard aus dem
Vertragstext heraus geklärt werden können. In der Praxis
haben sich aber keine unüberwindbaren Schwierigkeiten er-
geben. Die Gerichte und Sachverständigen greifen in sol-
chen Fällen auf die technischen Normen zurück und können
so die auftretenden Streitfragen befriedigend klären. Der
Rückgriff auf diese technischen Normen wird im Text aus-
drücklich vorgegeben. Denkbar wäre, den Parteien umfäng-
liche Mindestanforderungen an ihren Vertrag vorzugeben.
Dieser wäre ein Novum im deutschen Vertragsrecht, das
aber letztlich keinen Vorteil bringt. In Rechtsnormen könn-
ten den Parteien nur abstrakt-generell Elemente vorgegeben
werden, die in dem Vertrag angesprochen werden sollen. Es
ist zu erwarten, dass die Parteien, gäbe der Gesetz- oder
Verordnungsgeber derartige Regeln vor, in ihren Verträgen
formelhaft das vorgeschriebene Schema wiederholen wür-
den. Damit lässt sich das eigentliche Problem nicht lösen.
Das besteht nämlich nicht darin, dass die Parteien be-
stimmte Elemente der Ausführung gewissermaßen verges-
sen, sondern darin, dass sie diese Elemente nicht so präzise
formulieren, wie es aus der Sicht des nachträglich eintreten-
den Streits wünschenswert wäre. Sie vergessen also bei-
spielsweise nicht die Ausführung der Kellerabdichtung,
sondern beschreiben nicht exakt, wie sie aussehen soll. Sol-
che Fragen aber bestimmen sich nach den konkret-individu-
ellen Umständen des Einzelfalls und entziehen sich einer

gesetzlichen Regelung. Eine inhaltliche Verbesserung aber
lässt sich so nicht erreichen.

Erwogen worden ist auch, ob nicht wenigstens eine Leis-
tungsbeschreibung als solche vorgeschrieben werden sollte.
Dies würde aber nur bewirken, dass Werkverträge dem Be-
scheinigungsverfahren nicht zugänglich sind, die überhaupt
keine Leistungsbeschreibung enthalten. Dies ist aber selten.
In aller Regel beschreibt der Unternehmer schon aus
Gründen des besseren Eindrucks seine Leistung. Verträge,
die gar keine Beschreibung der Leistung enthalten, sind
aber auch ohne ausdrückliche Regelung dem Verfahren
nicht zugänglich, weil der Sachverständige in einem sol-
chen Fall die Soll-Beschaffenheit des Werks nicht ermitteln
und damit auch nicht feststellen kann, ob es fehlerhaft ist
oder nicht.

Folgen der Fertigstellungsbescheinigung

In § 641a Abs. 1 Satz 3 der Neufassung wird klargestellt,
dass Satz 1 nicht die Folge hat, die § 640 Abs. 2 BGB für
die tatsächliche vorbehaltlose Abnahme eines mangelhaften
Werks trotz Kenntnis des Mangels vorsieht (Ausschluss der
Ansprüche aus §§ 633, 634 BGB). Es ist erwogen worden,
an die Vorlage der Fertigstellungsbescheinigung nicht die
Wirkungen der Abnahme, sondern eine Vermutung dafür zu
knüpfen, dass das Werk mangelfrei hergestellt worden ist.
Indes folgt aus der mangelfreien Herstellung gemäß § 640
Abs. 1 BGB zunächst nur die Verpflichtung des Bestellers,
das Werk abzunehmen. Erfüllt der Besteller diese Verpflich-
tung nicht, so gerät er in Verzug mit der Annahme der
Werkleistung und in Schuldnerverzug hinsichtlich der Ab-
nahme. Hieraus ergibt sich zwar eine Schadensersatzpflicht;
ob hieraus aber auch die Fälligkeit der Vergütung abzuleiten
ist, erschien der mehrheitlichen Auffassung des Ausschus-
ses zumindest im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse
des Urkundenprozesses zu unsicher. Daher liegt es nach
Auffassung des Ausschusses näher, die Folgen der Ab-
nahme unmittelbar an die Vorlage der Fertigstellungsbe-
scheinigung zu knüpfen.

Geltendmachung von Mängeln durch den Besteller

Im Übrigen soll durch einige kleinere Ergänzungen in Ab-
satz 3 die verfahrensmäßige Stellung des Bestellers gesi-
chert werden. Es muss gewährleistet sein, dass er ausrei-
chend Gelegenheit erhält, seine Mängeleinwendungen
vorzubringen. Zeitlich ist dies bis zum Abschluss des Be-
sichtigungstermins möglich. Damit soll verhindert werden,
dass der Besteller das Verfahren durch das Vorbringen im-
mer wieder neuer Mängel beliebig in die Länge zieht.

Zu Nummer 7 (§ 648a)

Der Ausschuss folgt dem Entwurf in seinen Vorschlägen zur
Änderung des § 648a.

Er ist aber der Meinung, dass hierbei auch das Problem ge-
löst werden sollte, dass der Besteller gegenüber dem Unter-
nehmer, der die Leistung einer Sicherheit verlangt, gemäß
§ 649 Satz 1 BGB kündigt. Der Besteller kann so versu-
chen, sich seinen Verpflichtungen aus § 648a BGB zu ent-
ziehen. Allerdings kann dann der Unternehmer gemäß
§ 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich der

Drucksache 14/2752 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ersparten Aufwendungen verlangen. Der Unternehmer hat
aber im Prozess die Abrechnung der erbrachten und nicht
erbrachten Leistungen, ggf. einschließlich der Kalkulations-
grundlage, vorzutragen. Das kann auf Schwierigkeiten sto-
ßen. Deshalb erscheint der oben angesprochene Schadenser-
satzanspruch einschließlich einer Schadensvermutung auch
in den Fällen angezeigt, in denen eine Kündigung nach
§ 649 Satz 1 BGB wegen des Verlangens des Unternehmers
nach Sicherheitsleistung erfolgt. Dabei lässt sich eine Ver-
mutung aufstellen, dass eine in zeitlichem Zusammenhang
mit dem Sicherheitsverlangen ausgesprochene Kündigung
auf dieses zurückzuführen ist. Das muss allerdings nicht im-
mer so sein. Der Besteller sollte deshalb die Möglichkeit er-
halten, diese Vermutung zu widerlegen.

Zu Artikel 2 (Änderung sonstiger Vorschriften)

Zu Absatz 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche)

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die neuen Vorschriften
nicht uneingeschränkt auf Altverträge angewandt werden
können. Er hält es für angezeigt, in einer Übergangsrege-
lung, die in das EGBGB einzustellen ist, ausdrücklich zu re-
geln, dass die neuen Regelungen nur für neue Forderungen
und Verträge gelten. Eine Ausnahme sollte für die Ände-
rung des § 648a gelten, die auch auf Altverträge angewen-
det wird. Auch die verfahrensrechtlichen Änderungen kön-
nen für Altverfahren gelten.

Zu Absatz 2 (Änderung des AGB-Gesetzes)

Mit dem neuen § 632a wird der Anspruch auf Abschlags-
zahlung in das Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
den Werkvertrag eingefügt. Insbesondere der Anspruch auf
Abschlagszahlungen wegen vertragsgemäß abgeschlossener
Teile bedarf aber beim Vertrag über die Herstellung eines
Hauses einer differenzierten Ausgestaltung, um die wider-
streitenden Interessen hier auch im Hinblick auf die hohen
Zahlungen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Eine
solche differenzierte Regelung lässt sich im Bürgerlichen
Gesetzbuch selbst nicht treffen. Sie besteht für einen Teilbe-
reich solcher Verträge, nämlich für Bauträgerverträge schon
jetzt in den §§ 3 und 7 der Makler- und Bauträgerverord-
nung. Diese Regelung soll auf alle anderen Verträge über
den Bau von Häusern ausgedehnt werden. Dazu ist eine Er-
gänzung der bisherigen Ermächtigung erforderlich. Diese
kann aber nicht – wie die Ermächtigung für die §§ 3 und 7
der Makler- und Bauträgerverordnung – in der Gewerbeord-
nung getroffen werden, weil sie keinen gewerberechtlichen,
sondern einen rein zivilrechtlichen Inhalt hat. Da es sich in-
haltlich um eine vorweggenommene AGB-Kontrolle han-
delt, soll diese Regelung in das AGB-Gesetz eingestellt
werden. In der Formulierung ist die neue Ermächtigung sehr
viel ausführlicher als die bisherige in § 34a der Gewerbe-
ordnung. Sie lehnt sich an den Inhalt der §§ 3 und 7 der
Makler- und Bauträgerverordnung an und soll damit sicher-
stellen, dass die zu schaffende Rechtsverordnung diesem
Modell folgt. Dazu gehört in erster Linie, dass Abschlags-
zahlungen nur für abgeschlossene Gewerke verlangt wer-
den. Diese Gewerke müssen auch vertragsgemäß sein. Sind
sie es nicht, kann der Besteller – wie in den Fällen der §§ 3

und 7 der Makler- und Bauträgerverordnung – die Zahlung
nach § 320 BGB verweigern. Der Standort in den Schluss-
vorschriften des AGB-Gesetzes ist gewählt worden, um
deutlich zu machen, dass die Ermächtigung für alle Haus-
bauverträge gilt.

Zu Absatz 3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Folgeregelung zur Änderung des § 288 BGB.

Zu Absatz 4 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 301 Abs. 1)

Nicht selten kann der Erlass eines Teilurteils das Verfahren
entlasten und auch die Bereitschaft der Parteien fördern, den
Rechtsstreit durch eine gütliche Einigung zu beenden. Die
Regelung des § 301 ZPO ermöglicht den Erlass von Teilur-
teilen und ist auch hinreichend flexibel. Ein Teilurteil kann
allerdings nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs nur dann ergehen, wenn es einen quantitativen,
zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des
teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entschei-
dung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet,
so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidun-
gen vermieden wird (z. B. BGHZ 107, 236; 108, 256). Es
erscheint wenig sinnvoll, diese Voraussetzung des Teilur-
teils zu lockern.

Soweit vom Anspruchsgegner geltend gemachte Gegenfor-
derungen den Gesamtanspruch betreffen, wird die unter
Nummer 2 (§ 302 ZPO-E) vorgeschlagene Lockerung der
Bestimmungen zum Vorbehaltsurteil Abhilfe verschaffen.
Soweit bei einem einheitlichen Anspruch, der nach Grund
und Höhe streitig ist, über einen betragsmäßigen Teil ent-
schieden werden soll, weist die Rechtsprechung (z. B. BGH
NJW 1989, 2821, 2822; 1992, 511) mit der Verbindung von
Grund- und Teilurteil einen Weg, der mit der vorgesehenen
Ergänzung des § 301 ZPO gesetzlich festgeschrieben wird.
In diesen Fällen kann hiernach durch Teilurteil entschieden
werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen
Teil des Anspruchs ergeht.

Zu Nummer 2 (§ 302 Abs. 1)

In Werklohnprozessen kann der Mängeleinwand des Be-
klagten in unterschiedlicher Weise Bedeutung erlangen.
Verweigert der Besteller wegen der Mängel zu Recht bereits
die Abnahme, so ist die Werklohnklage unbegründet, weil
der Unternehmer in vollem Umfang vorleistungspflichtig
ist. Nicht selten verteidigt sich der Beklagte jedoch gegen-
über dem mit Abnahme fällig gewordenen Werklohnan-
spruch mit der Aufrechnung mit Gegenansprüchen, z. B.
einem Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB. Hier lassen
sich Fälle denken, in denen es gerechtfertigt sein könnte,
zunächst die Klageforderung zuzusprechen und später das
Verfahren hinsichtlich der Gegenforderung fortzuführen.
Genau dies sieht § 302 ZPO für den Fall der Aufrechnung
mit der Möglichkeit zum Erlass eines Vorbehaltsurteils vor.
Die geltende Fassung des § 302 Abs. 1 ZPO enthält aller-
dings die Einschränkung, dass die Gegenforderung mit der
Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen
darf. Dies verhindert in den meisten Werklohnprozessen ein

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/2752

Vorbehaltsurteil. Bei der Sachverständigenanhörung wurde
aus der gerichtlichen Praxis angeregt, die gesetzlichen Mög-
lichkeiten für den Erlass eines Vorbehaltsurteils zu erwei-
tern. Nicht selten sei ein Vorbehaltsurteil auch dann in Be-
tracht zu ziehen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang
zwischen Klage- und Gegenforderung besteht. Die beste-
hende Einschränkung in § 302 Abs. 1 ZPO verhindere in
diesen Fällen eine schnellere, wenn auch vorläufige Titulie-
rung. Der Ausschuss greift dies auf und schlägt eine Ände-
rung des § 302 Abs. 1 ZPO vor. Damit werden nur die Mög-
lichkeiten für den Richter erweitert, vorab über die
Klageforderung zu entscheiden. Der Richter ist hierzu nicht

verpflichtet. Ob ein Vorbehaltsurteil ergeht, soll nach wie
vor im freien Ermessen des Richters liegen („kann“), weil
sich nicht alle Fälle für diesen prozessualen Weg eignen
dürften.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll nur hinsichtlich der neuen Verordnungser-
mächtigung sofort in Kraft treten. Im Übrigen sollte es erst
am 1. Mai 2000 in Kraft treten, damit sich der Rechtsver-
kehr auf die neuen Regelungen einstellen kann.

Berlin, den 16. Februar 2000

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Andrea Voßhoff
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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