BT-Drucksache 14/2595

zu dem GE der BReg 14/1484 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts- Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)

Vom 27. Januar 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2595
14. Wahlperiode 27. 01. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1484 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts –
Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)

A. Problem

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere das Urteil
vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983, macht gesetzgeberi-
sche Maßnahmen auch im Bereich des Strafprozessrechts notwendig.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung sieht
eine Vielzahl von Einzeländerungen der Strafprozessordnung vor. Von beson-
derer Bedeutung sind folgende Maßnahmen:

– Die Fahndung, insbesondere in der Öffentlichkeit, erhält klare Rechtsgrund-
lagen.

– Die Verwendung von Erkenntnissen aus besonderen polizeirechtlichen Maß-
nahmen, insbesondere aus Wohnraumüberwachungen, wird einengend gere-
gelt.

– Die Zulässigkeit der längerfristigen Observation wird geregelt.

– Die Erteilung von Aktenauskünften und Akteneinsicht für Gerichte, Staats-
anwaltschaften, Behörden, Privatpersonen und die Übermittlung von Er-
kenntnissen für wissenschaftliche Zwecke wird neu geregelt.

– Die Voraussetzungen, unter denen Polizeibehörden personenbezogene Infor-
mationen für präventiv-polizeirechtliche Zwecke verwenden dürfen, werden
näher bestimmt.

– Es wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen
personenbezogene Daten, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind,
in Dateien verarbeitet und wie sie verwendet werden dürfen.

– Der Auskunftsanspruch des Betroffenen wird geregelt.

Drucksache 14/2595 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Hinzu kommen Folgeänderungen insbesondere in der StPO und im Zehnten
Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderungen des Strafgesetzbuches, des Gesetzes
über die Statistik für Bundeszwecke, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des
Strafvollzugsgesetzes. Schließlich werden die Regelungen zur Wohnraumüber-
wachung geändert.

Mehrheitliche Annahme bei Stimmenthaltungen

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Bei der Registerbehörde entsteht ein höherer Vollzugsaufwand durch Program-
mierungsarbeiten und Auskunftserteilungen; die Kosten sind derzeit jedoch
nicht quantifizierbar.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kostendarstellung in der Druck-
sache 14/1484 verwiesen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2595

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/1484 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 26. Januar 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/2595 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrens-
rechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) – Drucksache 14/
1484 – mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 131 wird in den Abschnitt 9a eingestellt und wie
folgt gefasst:

㤠131
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unter-

bringungsbefehls können der Richter oder die Staats-
anwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.

(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls
oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht
ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet
werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und
ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
setzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn
dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die
Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unter-
bringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen
einer Woche herbeizuführen.

(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung
können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Rich-

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „einen Banden-
diebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches)“
durch die Angabe „einen Bandendiebstahl (§ 244
Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.

2. In § 110e wird die Angabe „§ 100d Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 100d Abs. 5“ ersetzt.

3. Die Überschrift von Abschnitt 9a wird wie folgt ge-
fasst:

„9a. Abschnitt. Weitere Maßnahmen zur Sicherstel-
lung der Strafverfolgung und Strafvollstre-
ckung.“

4. § 131 wird in den Abschnitt 9a eingestellt und wie
folgt gefasst:

㤠131
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unter-

bringungsbefehls können der Richter oder die Staats-
anwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen und
Fahndungen bei einer Straftat von erheblicher Bedeu-
tung auch an die Öffentlichkeit richten, wenn sie auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls
oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht
ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet
werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und
ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
setzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn
dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die
Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unter-
bringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen
einer Woche herbeizuführen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlich-
keitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen
der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger er-
folgversprechend oder wesentlich erschwert wären.
Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Be-
fugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter
oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig er-
reichbar ist auch den Hilfsbeamten der Staatsan-
waltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
zu, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich
sonst der Bewachung entzieht. In den Fällen des
Satzes 2 ist jedoch eine Inanspruchnahme des Fern-
sehens nicht zulässig. Die Entscheidung der Staats-
anwaltschaft ist unverzüglich herbeizuführen. Die
Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestäti-
gung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.

(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu be-
zeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine
Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, deren er
verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie
Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein
können, können angegeben werden.

(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.“

5. Nach § 131 werden die folgenden §§ 131a bis 131c
eingefügt:

㤠131a

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ei-
nes Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet
werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Be-
schuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führer-
scheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur
Anfertigung einer DNA-Analyse, oder zur Feststel-
lung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei
einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine
Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn
der Beschuldigte der Begehung der Straftat drin-
gend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre.

(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Aufent-
haltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen,
dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die
Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unter-
bleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen
des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen
dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre.

(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nur in den Fahndungshilfsmitteln der Strafver-
folgungsbehörden vorgenommen werden.

(3) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu be-
zeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine
Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, deren er
verdächtigt ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie
Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein
können, können angegeben werden.

5. Nach § 131 werden die folgenden §§ 131a bis 131c
eingefügt:

㤠131a

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ei-
nes Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet
werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Be-
schuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führer-
scheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder
zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung darf auch eine Fahndung an die Öffentlich-
keit gerichtet werden, wenn die Aufenthaltsermittlung
auf andere Weise erheblich weniger erfolgverspre-
chend oder wesentlich erschwert wäre. Eine Fahndung
an die Öffentlichkeit zur Aufenthaltsermittlung eines
Beschuldigten ist nur zulässig, wenn dieser einer Straf-
tat von erheblicher Bedeutung dringend verdächtigt
ist.

(4) § 131 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Aufent-
haltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen,
dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Der
Aufruf nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwie-
gende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegen-
stehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen,
soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nur in den Fahndungshilfsmitteln der Strafver-
folgungsbehörden vorgenommen werden.

Drucksache 14/2595 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 131b

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Be-
schuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeu-
tung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklä-
rung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der
Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre.

(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines
Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zu-
grunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig,
wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität
des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder we-
sentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss er-
kennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Be-
schuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2
gilt entsprechend.

§ 131c

(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dür-
fen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die
Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer
Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem
Richter bestätigt wird. Fahndungen nach § 131a
Abs.1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staats-
anwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch
durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) angeordnet werden.

(2) Fahndungsanordnungen der Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) treten außer Kraft, wenn sie nicht
binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft be-
stätigt werden.“

6. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht ent-
scheidet im vorbereitenden Verfahren und nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des
mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die
Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie
den Abschluss der Ermittlungen in den Akten ver-
merkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3
oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf
freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung
nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 bean-
tragt werden. Diese Entscheidungen werden nicht
mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenle-
gung der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte.“

b) u n v e r ä n d e r t

§ 131b

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Be-
schuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeu-
tung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklä-
rung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der
Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre.

(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines
Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zu-
grunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig,
wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die
Feststellung der Identität des Zeugen auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Ver-
öffentlichung muss erkennbar machen, dass die abge-
bildete Person nicht Beschuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2
gilt entsprechend.

§ 131c

Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1und 2 bedür-
fen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei
Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Hilfsbe-
amten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ange-
ordnet werden.“

6. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht ent-
scheidet im vorbereitenden Verfahren und nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des
mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die
Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie
den Abschluss der Ermittlungen in den Akten ver-
merkt hat, oder versagt sie die Einsicht nach
Absatz 3, so kann gerichtliche Entscheidung nach
Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt
werden. Diese Entscheidungen werden nicht mit
Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung
der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger
hat, können Auskünfte und Abschriften aus den

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/2595

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7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersu-
chungszweck gefährdet werden könnte und nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter ent-
gegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten ent-
sprechend.“

7. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.“

8. § 161 wird wie folgt gefasst:

㤠161

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten
Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Be-
hörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder
Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Be-
hörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu
lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften
ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Er-
suchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genü-
gen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden
Auskunft zu verlangen.

(2) Sind personenbezogene Informationen durch
eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die
der Maßnahme nach § 98a entspricht, dürfen sie zu Be-
weiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei
Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die
zur Aufklärung einer in § 98a Abs. 1 bezeichneten
Straftat benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, so-
weit polizeirechtliche Maßnahmen den in § 100c
Abs. 1 Nr. 2, § 110a genannten Maßnahmen entspre-
chen.

(3) In oder aus einer Wohnung erlangte personen-be-
zogene Informationen aus einem Einsatz technischer
Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Er-
mittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen zu
Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit es sich
um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212 des Straf-
gesetzbuches), einen erpresserischen Menschenraub
oder eine Geiselnahme (§§ 239a, 239b des Strafgesetz-
buches), einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr
(§ 316c des Strafgesetzbuches) oder eine der in § 100a
Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Straftaten nach dem Betäu-
bungsmittelgesetz handelt. Die Verwendung ist nur zu-
lässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maß-
nahme durch den Vorsitzenden einer Strafkammer des
Landgerichts, in dessen Bezirk die anordnende Stelle
ihren Sitz hat.“

9. Dem § 163 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden
um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch,
die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder
Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vor-
schriften ihre Befugnisse besonders regeln.“

Drucksache 14/2595 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

10. Nach § 163e wird folgender § 163f eingefügt:

㤠163f

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung
begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte
Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden,
die

1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder

2. an mehr als zwei Tagen stattfinden

soll (längerfristige Observation).

Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise er-
heblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maß-
nahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung
stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird,
dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters
führen wird und dies auf andere Weise erheblich weni-
ger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert
wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die
Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug darf sie auch
durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) angeordnet werden. Hat einer der Hilfs-
beamten der Staatsanwaltschaft die Anordnung getrof-
fen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaftliche
Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anord-
nung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 24 Stun-
den von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.

(4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgebli-
chen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchs-
tens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der
Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung, die nur
durch den Richter getroffen werden darf.“

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

10. Nach § 163e wird folgender § 163f eingefügt:

㤠163f

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung
begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte
Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden,
die

1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder

2. an mehr als zwei Tagen stattfinden

soll (längerfristige Observation).

Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise er-
heblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maß-
nahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung
stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird,
dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters
führen wird und dies auf andere Weise erheblich weni-
ger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert
wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die
Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug darf sie auch
durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) angeordnet werden. Hat einer der Hilfs-
beamten der Staatsanwaltschaft die Anordnung getrof-
fen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaftliche
Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anord-
nung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen
von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.

(4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgebli-
chen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchs-
tens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der
Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung, die nur
durch den Richter getroffen werden darf.“

11. Dem § 385 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten ent-
sprechend.“

12. § 406e wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
setzt:

„Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung nach
Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt
werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist un-
anfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht mit
Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. § 456a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem

Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für
den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte oder Ausge-
wiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder
einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erfor-
derlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die
Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131
Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend.“

14. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt ge-
fasst:

„Achtes Buch

Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
sonstige Verwendung von Informationen für

verfahrensübergreifende Zwecke, Datei-
regelungen, länderübergreifendes staats-
anwaltschaftliches Verfahrensregister“.

15. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ werden
folgende Abschnitte vorangestellt:

„Erster Abschnitt

Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
sonstige Verwendung von Informationen

für verfahrensübergreifende Zwecke

§ 474
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Jus-

tizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für
Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffent-
liche Stellen zulässig, soweit

1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder
zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammen-
hang mit der Straftat erforderlich sind,

2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer
besonderen Vorschrift von Amts wegen personen-
bezogene Informationen aus Strafverfahren über-
mittelt werden dürfen oder soweit nach einer Über-
mittlung von Amts wegen die Übermittlung
weiterer personenbezogener Informationen zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Erteilung
von Auskünften an die Nachrichtendienste rich-
tet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des
BND-Gesetzes.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann
Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von
Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand er-

der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte.“

c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Worte
„Satz 1“ gestrichen.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend.“

13. § 456a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem

Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für
den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte oder Ausge-
wiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder
einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erfor-
derlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die
Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131
Abs. 3 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend.“

14. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt ge-
fasst:

„Achtes Buch

Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
sonstige Verwendung von Informationen für

verfahrensübergreifende Zwecke, Datei-
regelungen“.

15. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ werden
folgende Abschnitte vorangestellt:

„Erster Abschnitt

Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
sonstige Verwendung von Informationen

für verfahrensübergreifende Zwecke

§ 474
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Jus-

tizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für
Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffent-
liche Stellen zulässig, soweit

1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder
zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammen-
hang mit der Straftat erforderlich sind,

2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer
besonderen Vorschrift von Amts wegen personen-
bezogene Informationen aus Strafverfahren über-
mittelt werden dürfen oder soweit nach einer Über-
mittlung von Amts wegen die Übermittlung
weiterer personenbezogener Informationen zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann
Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von
Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand er-

Drucksache 14/2595 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

fordern würde oder die Akteneinsicht begehrende
Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Er-
teilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe
nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3
können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt
werden.

(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3
zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamenta-
rischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht ein-
räumen, bleiben unberührt.

§ 475
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen

kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein
Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung
der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er
hierfür ein rechtliches Interesse darlegt. Auskünfte
sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von
Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand er-
fordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht
begehrt, zur Wahrnehmung des rechtlichen Interesses
nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kön-
nen amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt wer-
den. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit
Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe
entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweis-
stücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung
mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht an-
fechtbar.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kön-
nen auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Aus-
künfte aus den Akten erteilt werden.

§ 476
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informati-

onen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen,
die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffent-
liche Stellen ist zulässig, soweit

1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu die-
sem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-
rung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver-
bunden ist und

3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
wiegt.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen
des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche

fordern würde oder die Akteneinsicht begehrende
Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Er-
teilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe
nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3
können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt
werden.

(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3
zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamenta-
rischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht ein-
räumen, bleiben unberührt.

§ 475
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen

kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein
Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung
der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er
hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte
sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von
Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand er-
fordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht
begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses
nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kön-
nen amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt wer-
den. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit
Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe
entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweis-
stücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung
mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht an-
fechtbar.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kön-
nen auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Aus-
künfte aus den Akten erteilt werden.

§ 476
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informati-

onen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen,
die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffent-
liche Stellen ist zulässig, soweit

1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu die-
sem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-
rung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver-
bunden ist und

3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
wiegt.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen
des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.

(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt
durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der
Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und
die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand er-
fordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt
werden. Die Akten können zur Einsichtnahme über-
sandt werden.

(3) Personenbezogene Informationen werden nur an
solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind
oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
sprechende Anwendung.

(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen
nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die
sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für an-
dere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet
sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustim-
mung der Stelle, die die Übermittlung der Informatio-
nen angeordnet hat.

(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kennt-
nisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftli-
che Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen,
dass die Verwendung der personenbezogenen Informa-
tionen räumlich und organisatorisch getrennt von der
Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Ge-
schäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen
gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Informationen zu anonymisieren.
Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-
male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelanga-
ben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit der Forschungs-
zweck dies erfordert.

(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezo-
gene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröf-
fentlichen, wenn dies für die Darstellung von For-
schungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zu-
stimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt
hat.

(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn
die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbei-
tet werden.

Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.

(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt
durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der
Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und
die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand er-
fordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt
werden. Die Akten können zur Einsichtnahme über-
sandt werden.

(3) Personenbezogene Informationen werden nur an
solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind
oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
sprechende Anwendung.

(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen
nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die
sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für an-
dere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet
sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustim-
mung der Stelle, die die Übermittlung der Informatio-
nen angeordnet hat.

(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kennt-
nisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftli-
che Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen,
dass die Verwendung der personenbezogenen Informa-
tionen räumlich und organisatorisch getrennt von der
Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Ge-
schäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen
gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Informationen zu anonymisieren.
Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-
male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelanga-
ben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit der Forschungs-
zweck dies erfordert.

(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezo-
gene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröf-
fentlichen, wenn dies für die Darstellung von For-
schungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zu-
stimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt
hat.

(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-
gabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der
Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-
wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder
wenn der Empfänger die personenbezogenen Informa-
tionen nicht in Dateien verarbeitet.

Drucksache 14/2595 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 477

(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von
Abschriften aus den Akten erteilt werden.

(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu
versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Straf-
verfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder ent-
sprechende landesgesetzliche Verwendungsregelun-
gen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar
durch eine Maßnahme nach den §§ 98a,100a, 100c
Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 110a, 163e und 163f ermittelt
worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfah-
rens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die
Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermittelt
werden. Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig,
wenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2 ge-
nannten Vorschriften ist. § 481 bleibt unberührt.

(3) In Verfahren, in denen

1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren ein-
gestellt wurde oder

2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für
Behörden aufgenommen wird und seit der Rechts-
kraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstri-
chen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht
an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden,
wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der
Information glaubhaft gemacht ist und der frühere
Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der
Versagung hat. Vor der Erteilung der Auskunft
oder Akteneinsicht ist dem früheren Beschuldig-
ten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine
öffentliche Stelle oder Rechtsanwalt ist. Die übermit-
telnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Über-
mittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Emp-
fängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu
einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.

(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbe-
zogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck ver-
wendet werden, für den die Auskunft oder Aktenein-
sicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere
Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akten-
einsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475
die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt
hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbin-
dung hinzuweisen.

§ 478

(1) Über die Erteilung von Auskünften und die
Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren
und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

§ 477

(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von
Abschriften aus den Akten erteilt werden.

(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu
versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Straf-
verfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder ent-
sprechende landesgesetzliche Verwendungsregelun-
gen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar
durch eine Maßnahme nach den §§ 98a, 100a, 100c
Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 110a ermittelt worden sind, dür-
fen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur Abwehr
von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die
eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes zulässig ist, übermittelt werden. Eine
Verwendung nach § 476 ist zulässig, wenn Gegenstand
der Forschung eine der in Satz 2 genannten Vorschrif-
ten ist. § 481 bleibt unberührt.

(3) In Verfahren, in denen

1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren ein-
gestellt wurde oder

2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für
Behörden aufgenommen wird und seit der Rechts-
kraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstri-
chen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht
an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden,
wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der
Information glaubhaft gemacht ist und der Beschul-
digte kein schutzwürdiges Interesse an der Versa-
gung hat.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine
öffentliche Stelle oder Rechtsanwalt ist. Die übermit-
telnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Über-
mittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Emp-
fängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu
einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.

(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personen-be-
zogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck ver-
wendet werden, für den die Auskunft oder Aktenein-
sicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere
Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akten-
einsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475
die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt
hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbin-
dung hinzuweisen.

§ 478

(1) Über die Erteilung von Auskünften und die
Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren
und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des
mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwalt-
schaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage
befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft
kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermitt-
lungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den
Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu ertei-
len. Gegen deren Entscheidung kann die Entschei-
dung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die
Übermittlung personenbezogener Informationen zwi-
schen Behörden des Polizeidienstes ist ohne Entschei-
dung nach Satz 1 zulässig.

(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbe-
standteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle
nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches
gilt für die Akteneinsicht.

(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entschei-
dung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche
Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2
bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsit-
zenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden
nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offen-
legung der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte.

§ 479

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene In-
formationen aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehör-
den und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung
übermittelt werden, soweit diese Informationen aus der
Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich
sind.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Informati-
onen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist
auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen
aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
für

1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnah-
men im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetz-
buches oder die Vollstreckung oder Durchführung
von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnah-
men,

3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über
die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Wi-
derruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2
gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zuläs-
sigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

§ 480

Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Über-
mittlung personenbezogener Informationen aus Straf-
verfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des
mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwalt-
schaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage
befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft
kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermitt-
lungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den
Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu ertei-
len. Die Übermittlung personenbezogener Informatio-
nen zwischen Behörden des Polizeidienstes ist ohne
Entscheidung nach Satz 1 zulässig.

(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbe-
standteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle
nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches
gilt für die Akteneinsicht.

(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entschei-
dung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche
Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2
bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsit-
zenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden
nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offen-
legung der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte.

§ 479

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene In-
formationen aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehör-
den und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung
übermittelt werden, soweit diese Informationen aus der
Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich
sind.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Informati-
onen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist
auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen
aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
für

1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnah-
men im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetz-
buches oder die Vollstreckung oder Durchführung
von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnah-
men,

3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über
die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Wi-
derruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2
gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zuläs-
sigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

§ 480

Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Über-
mittlung personenbezogener Informationen aus Straf-
verfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

Drucksache 14/2595 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 481

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der
Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus
Strafverfahren zur Gefahrenabwehr verwenden. Zu
diesem Zweck dürfen Strafverfolgungsbehörden an
Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus
Strafverfahren übermitteln.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit beson-
dere bundesgesetzliche oder entsprechende landesge-
setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§ 482

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde,
die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzei-
chen mit.

(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen
des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch
Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheiden-
den Stelle sowie des Datums und der Art der Entschei-
dung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung
zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des
Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen
versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Ver-
kehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315
bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Aus-
gang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen
nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten wor-
den ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt
hat.

Zweiter Abschnitt

Dateiregelungen

§ 483

(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließ-
lich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf-
sichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts-
hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien
speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwe-
cke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren,
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gna-
densachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speiche-
rung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich
nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verar-
beitung und Nutzung personenbezogener Daten und
die Rechte der Betroffenen das für die speichernde
Stelle geltende Recht maßgeblich.

§ 484

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke
künftiger Strafverfahren

1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit
erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete
Merkmale,

§ 481

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der
Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus
Strafverfahren zur Gefahrenabwehr verwenden. Zu
diesem Zweck dürfen Strafverfolgungsbehörden an
Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus
Strafverfahren übermitteln.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit beson-
dere bundesgesetzliche oder entsprechende landesge-
setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§ 482

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde,
die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzei-
chen mit.

(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen
des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch
Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheiden-
den Stelle sowie des Datums und der Art der Entschei-
dung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung
zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des
Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen
versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Ver-
kehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315
bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Aus-
gang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen
nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten wor-
den ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt
hat.

Zweiter Abschnitt

Dateiregelungen

§ 483

(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließ-
lich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf-
sichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts-
hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien
speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwe-
cke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren,
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gna-
densachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speiche-
rung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich
nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verar-
beitung und Nutzung personenbezogener Daten und
die Rechte der Betroffenen das für die speichernde
Stelle geltende Recht maßgeblich.

§ 484

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke
künftiger Strafverfahren

1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit
erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete
Merkmale,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

3. die Tatzeiten,

4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straf-
taten,

5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrens-
erledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei
Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-
digten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur
speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforder-
lich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat,
der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteilig-
ten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der An-
nahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den
Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte
rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Haupt-
verfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das
Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die
Speicherung, Veränderung und Nutzung nach Satz 1
unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entschei-
dung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder
nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Lan-
desregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Ge-
schäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke
künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen.
Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorüberge-
hend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die zuständigen Landesministerien übertra-
gen.

(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die
für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Po-
lizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausge-
nommen die Verwendung für Zwecke eines Strafver-
fahrens, nach den Polizeigesetzen.

§ 485

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich
Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf-
sichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts-
hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien spei-
chern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke
der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung
für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine
Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zu-
lässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vor-
schrift zulässig wäre. § 483 Abs. 3 ist entsprechend
anwendbar.

§ 486
(1) Die personenbezogenen Daten können für die in

den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen
Dateien gespeichert werden.

2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

3. die Tatzeiten,

4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straf-
taten,

5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrens-
erledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei
Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-
digten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur
speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforder-
lich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat,
der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteilig-
ten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der An-
nahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den
Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte
rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Haupt-
verfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das
Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die
Speicherung, Veränderung und Nutzung nach Satz 1
unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entschei-
dung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder
nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Lan-
desregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Ge-
schäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke
künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen.
Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorüberge-
hend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die zuständigen Landesministerien übertra-
gen.

(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die
für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Po-
lizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausge-
nommen die Verwendung für Zwecke eines Strafver-
fahrens, nach den Polizeigesetzen.

§ 485

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich
Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf-
sichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts-
hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien spei-
chern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke
der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung
für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine
Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zu-
lässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vor-
schrift zulässig wäre.

§ 486
(1) Die personenbezogenen Daten können für die in

den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen
Dateien gespeichert werden.

Drucksache 14/2595 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien
gilt für Schadensersatzansprüche eines Betroffenen § 7
des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 487

e n t f ä l l t

§ 487

(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Da-
ten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden,
soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten
Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens oder der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich
ist. § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.

(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt
werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt
werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen
nach den §§ 479, 480 und 481 Abs. 1 Satz 2.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt die-
ser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die über-
mittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im
Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei
denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden
Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Da-
ten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermit-
telt werden. § 476 gilt entsprechend.

(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die
Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren an-
ordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
werden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Ver-
wendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die
Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

§ 488

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach
§ 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten
Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber-
mittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-
dürftigkeit angemessen ist.

(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines auto-
matisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bun-
desdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der
Zustimmung der für die speichernde und die abrufende
Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesminis-
terien. Die speichernde Stelle übersendet die Festle-
gungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung

(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien
gilt für Schadensersatzansprüche eines Betroffenen § 7
des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 487

Werden personenbezogene Daten in Dateien gespei-
chert, hat die speichernde Stelle die nach den Daten-
schutzgesetzen vorgeschriebenen technischen und or-
ganisatorischen Maßnahmen zu treffen.

§ 488
(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Da-

ten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden,
soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten
Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens oder der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich
ist. § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.

(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt
werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt
werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen
nach den §§ 479 und 480.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt die-
ser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die über-
mittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im
Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei
denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden
Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Da-
ten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermit-
telt werden. § 476 gilt entsprechend.

(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die
Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren an-
ordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
werden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Ver-
wendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die
Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

§ 489
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-

rens, das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach
§ 488 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten
Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber-
mittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-
dürftigkeit angemessen ist.

(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines auto-
matisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bun-
desdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der
Zustimmung der für die speichernde und die abrufende
Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesminis-
terien. Die speichernde Stelle übersendet die Festle-
gungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen
Stellen zuständig ist.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
zelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-
leisten, dass die Übermittlung personenbezogener Da-
ten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll bei je-
dem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abge-
rufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und
das Aktenzeichen des Empfängers protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zuläs-
sigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach
zwölf Monaten zu löschen.

§ 489
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu be-

richtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung un-

zulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbear-
beitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in
den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke
nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen

1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung
des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach
den §§ 484, 485 zulässig ist,

2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung
nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der Daten
für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr er-
forderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485
zulässig ist,

3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Spei-
cherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erfor-
derlich ist.

(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledi-
gung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffent-
liche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe
oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der
Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeb-
lich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die
Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht,
so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erle-
digt anzusehen.

(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten
Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen
sind. Die Frist beträgt

1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,

2. bei Jugendlichen fünf Jahre,

3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der
unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des
Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Ver-
fahrenseinstellung drei Jahre,

4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die
zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen
Stellen zuständig ist.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
zelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-
leisten, dass die Übermittlung personenbezogener Da-
ten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll bei je-
dem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abge-
rufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und
das Aktenzeichen des Empfängers protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zuläs-
sigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach
zwölf Monaten zu löschen.

§ 490
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu be-

richtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung un-

zulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbear-
beitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in
den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke
nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen

1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung
des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach
den §§ 484, 485 zulässig ist,

2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung
nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der Daten
für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr er-
forderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485
zulässig ist,

3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Spei-
cherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erfor-
derlich ist.

(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledi-
gung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffent-
liche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe
oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der
Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeb-
lich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die
Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht,
so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erle-
digt anzusehen.

(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten
Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen
sind. Die Frist beträgt

1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,

2. bei Jugendlichen fünf Jahre,

3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der
unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des
Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Ver-
fahrenseinstellung drei Jahre,

4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die
zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

Drucksache 14/2595 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungs-
anordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres
Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die
Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvor-
aussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unbe-
rührt.

(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige
Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt
würden,

2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden oder

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.

Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, so-
weit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Da-
ten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für
den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch
verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer
bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige,
zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Da-
ten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die
Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen,
wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des
Betroffenen erforderlich ist.

(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Daten-
träger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere
archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 490
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte

Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1. die Bezeichnung der Datei,

2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,

3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei ver-
arbeitet werden,

4. die Art der zu verarbeitenden Daten,

5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden
Daten,

6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei ver-
arbeitete Daten an welche Empfänger und in wel-
chem Verfahren übermittelt werden,

7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend

vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Erstellung gelöscht werden.

§ 491
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder

Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht be-

(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungs-
anordnung nach § 491 kürzere Prüffristen festlegen.

(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres
Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die
Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvor-
aussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unbe-
rührt.

(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige
Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt
würden,

2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden oder

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.

Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, so-
weit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Da-
ten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für
den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Be-
hebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige,
zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Da-
ten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die
Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen,
wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des
Betroffenen erforderlich ist.

(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Daten-
träger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere
archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 491
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte

Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1. die Bezeichnung der Datei,

2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,

3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei ver-
arbeitet werden,

4. die Art der zu verarbeitenden Daten,

5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden
Daten,

6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei ver-
arbeitete Daten an welche Empfänger und in wel-
chem Verfahren übermittelt werden,

7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend

vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Erstellung gelöscht werden.

§ 492
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder

Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht be-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

sonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesda-
tenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.

(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei
nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen,
so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberech-
tigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft
entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die
die Daten eingegeben hat.“

16. u n v e r ä n d e r t

17. Die bisherigen §§ 474 bis 477 werden die §§ 492 bis
495.

18. § 493 wird wie folgt geändert:

a) In § 493 Abs. 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 3
Satz 2“ durch die Angabe „§ 492 Abs. 3 Satz 2“ er-
setzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 492 Abs. 6 findet Anwendung.“

19. § 494 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch fol-
genden Absatz 3 ersetzt:

„(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verwal-
tungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August
1980, BGBl. I S. 1469), das zuletzt geändert worden ist
durch … , wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Straf-
verfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach
Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 487 Abs. 4 der Straf-
prozessordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der wissen-
schaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.“

Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

u n v e r ä n d e r t

sonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesda-
tenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.

(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei
nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen,
so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberech-
tigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft
entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die
die Daten eingegeben hat.“

16. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ wird die
Abschnittsbezeichnung „Dritter Abschnitt“ vorange-
stellt.

17. Die bisherigen §§ 474 bis 477 werden die §§ 493 bis
496.

18. § 494 wird wie folgt geändert:
a) In § 494 Abs. 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 3

Satz 2“ durch die Angabe „§ 493 Abs. 3 Satz 2“ er-
setzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 493 Abs. 6 findet Anwendung.“
19. § 495 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch fol-
genden Absatz 3 ersetzt:

„(3) § 490 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

Artikel 2

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verwal-
tungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August
1980, BGBl. I S. 1469), das zuletzt geändert worden ist
durch … , wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Straf-
verfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach
Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 488 Abs. 4 der Straf-
prozessordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der wissen-
schaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.“

Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

§ 203 Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,
1160), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

2. In Nummer 5 wird am Ende nach dem Komma das Wort
„oder“ angefügt.

3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

Drucksache 14/2595 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Statistik
für Bundeszwecke

§ 16 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
zwecke vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ das
Wort „besonders“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung

Nach § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
… geändert worden ist, wird folgender § 9 angefügt:

㤠9

Für Dateien, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes) bestehen, sind die §§ 483 bis 490 der
Strafprozessordnung erst ab dem (einsetzen: Tag und Mo-
nat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und Jahreszahl
des folgenden Jahres) anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

u n v e r ä n d e r t

„6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wis-
senschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund ei-
nes Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,“.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Statistik
für Bundeszwecke

§ 16 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
zwecke vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird hinter dem Wort „Geheimhaltung“ das
Wort „besonders“ gestrichen.

2. Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 5

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter „des Computerbetru-
ges,“ gestrichen.

2. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Betruges,“
die Wörter „des Computerbetruges,“ eingefügt.

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung

Nach § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
… geändert worden ist, wird folgender § 9 angefügt:

„Für Dateien, die am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes bestehen, sind die §§ 483 bis 491 der Strafprozess-
ordnung erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

Änderung des Justizmitteilungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

e n t f ä l l t

Artikel 8

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

§ 186 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche
Zwecke

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftli-
che Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entspre-
chend.“

Artikel 9

Änderung des Justizmitteilungsgesetzes

Artikel 32 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer
Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) wird aufgeho-
ben.

Artikel 10

Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

Nach § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom
7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) werden folgende
§§ 2a bis 2e eingefügt:

㤠2a
Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten

gemäß § 2

(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2
bis zum (einsetzen: letzter Tag des vierundzwanzigsten auf
das Inkrafttreten gemäß den Festlegungen in Artikel 15 die-
ses Gesetzes folgenden Monats) um Auskünfte über die in
§ 2c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Er-
ziehungsregister ersuchen, ohne dass es dabei der Angabe
der Personendaten der Betroffenen bedarf.

(2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Ab-
gleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in dem in
Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen.

§ 2b
Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters

Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwe-
cke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an
die Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt über-
mitteln.

§ 2c
Umfang der Auskunft

Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b
dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, die die in der
Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen.

Drucksache 14/2595 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 2d
Verwendung und Löschung

Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermit-
telten Daten nur für den in § 2a Abs. 1 genannten Zweck
verwenden. Die Daten sind nach ihrer Verwendung unver-
züglich zu löschen.

§ 2e
Abgleich mit der Haftdatei

(1) Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte
nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9
Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes verwenden um fest-
zustellen, welche wegen einer Straftat nach § 2c abgeurteil-
ten Straftäter in dieser Datei gespeichert sind. Das Bundes-
kriminalamt übermittelt die Angaben in der Haftdatei und
die dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige
Landeskriminalamt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach
§ 2. Soweit das Landeskriminalamt hierfür nicht zuständig
ist, übermittelt es die Angaben an die hierfür zuständigen
Stellen. Die für die Vorbereitung zuständigen Stellen geben
die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für
Zwecke des § 2 weiter.

(2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte
und die Daten, die sich auf Grund des Abgleichs ergeben
haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung
zu löschen. Das Bundeskriminalamt löscht alle übrigen Re-
gisterauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich.

(3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten
Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwenden. Die
Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den
Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind.

Anlage zu § 2c

1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB),

2. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174
StGB),

3. sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Ver-
wahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrich-
tungen (§ 174a StGB),

4. sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amts-
stellung (§ 174b StGB),

5. sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Bera-
tungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(§ 174c StGB),

6. sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB),

7. schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a
StGB),

8. sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
(§ 176b StGB),

9. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB),

10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
(§ 178 StGB),

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
(§ 179 StGB),

12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(§ 180 StGB),

13. Menschenhandel (§ 180b StGB),

14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB),

15. sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),

16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer
Schriften (§ 184 Abs. 3 StGB),

17. Mord (§ 211 StGB),

18. Totschlag (§ 212 StGB),

19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),

20. Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB),

21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),

22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),

23. Menschenraub (§ 234 StGB),

24. Verschleppung (§ 234a StGB),

25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB),

26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),

27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),

28. Geiselnahme (§ 239b StGB),

29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB),

30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungsein-
bruchdiebstahl (§ 244 StGB),

31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB),

32. Raub (§ 249 StGB),

33. schwerer Raub (§ 250 StGB),

34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),

35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB),

36. Erpressung (§ 253 StGB),

37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB),

38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB),

39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB),

40. Vollrausch (§ 323a StGB),

41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB),

sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch
Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-
blik geführt haben.“

Drucksache 14/2595 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Personenbezogene Informationen, die durch den
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht
offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, dürfen
außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Ab-
wehr einer sonstigen dringenden Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder
einer Lebensgefahr, verwendet werden. Wurden die per-
sonenbezogenen Informationen in oder aus einer Woh-
nung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 ge-
nannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch einen Vorsitzenden
Richter einer Strafkammer des Landgerichts, in dessen
Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr
im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser In-
formationen für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich
nach § 161 Abs. 3 der Strafprozessordnung.“

2. § 29 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn
die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet wer-
den.“

Artikel 11

Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Dem § 9 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das durch § 38
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

„Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den
Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder
seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche Ent-
scheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundes-
amt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.“

Artikel 12

Änderung des MAD-Gesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 16 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli
1997 (BGBl. I S. 1650) wird wie folgt gefasst:

„(3) Personenbezogene Informationen, die durch den
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht
offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, dürfen
außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Ab-
wehr einer sonstigen dringenden Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder
einer Lebensgefahr, verwendet werden. Wurden die per-
sonenbezogenen Informationen in oder aus einer Woh-
nung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 ge-
nannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch einen Vorsitzenden
Richter einer Strafkammer des Landgerichts, in dessen
Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr
im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser In-
formationen für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich
nach § 161 Abs. 3 der Strafprozessordnung.“

Artikel 12

Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Dem § 9 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das durch § 38
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

„Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den
Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder
seinen Vertreter angeordnet. Eine richterliche Entscheidung
ist unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsge-
richt, in dessen Bezirk das Bundesamt für Verfassungs-
schutz seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.“

Artikel 13

Änderung des MAD-Gesetzes

In § 5, letzter Halbsatz, des MAD-Gesetzes vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das durch § 38
Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „findet“ das Wort
„entsprechende“ eingeführt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/2595

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 13

Neufassung der Strafprozessordnung

u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.

Artikel 14

Neufassung der Strafprozessordnung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der
Strafprozessordnung in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
chen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Drucksache 14/2595 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Wolfgang Freiherr
von Stetten, Hans-Christian Ströbele, Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/1484 in seiner 61. Sitzung vom 7. Oktober
1999 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innen-
ausschuss überwiesen.

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung vom
26. Januar 2000 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und bei Stimment-
haltung der Fraktion der PDS beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Ausschussdrucksache 14/141) anzunehmen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 31. und
41. Sitzung vom 10. November 1999 und 26. Januar 2000
beraten und in seiner Schlussabstimmung über die einzelnen
Punkte des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss beschlos-
senen Fassung wie folgt abgestimmt:

+= Zustimmung –= Ablehnung 0 = Enthaltung A = Abwesenheit

Der Gesetzentwurf insgesamt in der vom Rechtsausschuss
beschlossenen Fassung wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der PDS angenommen.

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Die Koalitionsfraktionen betonten im Ausschuss, dass das
Gesetz notwendig sei, um die Vorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts im Bereich der Strafprozessordnung umzuset-
zen. Nach einer langen Beratungszeit sei die Verabschie-
dung des Gesetzes nunmehr auch eilbedürftig, um
insbesondere die Öffentlichkeitsfahndung auf eine eindeu-
tige Rechtsgrundlage zu stellen.

Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich gegen den Ge-
setzentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung
aus. Sie befürwortete stattdessen weitestgehend die ur-
sprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs auf der Druck-
sache 14/1484 ohne die Änderungsanträge der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Im Einzelnen
stellte sie folgende Änderungsanträge:

a) In § 131 StPO solle der vom Ausschuss beschlossene
Absatz 3 gestrichen werden.

Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. abge-
lehnt.

b) § 131a Abs. 3 und § 131b Abs. 2 StPO sollten in der ur-
sprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs angenommen
werden.

Diese Anträge wurden mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und der PDS
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt.

c) § 131c StPO und § 147 Abs. 5 StPO sollten in der ur-
sprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs angenommen
werden.

Diese Anträge wurden mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. abge-
lehnt.

d) § 161 Abs. 2 und 3 StPO solle mit folgender Begrün-
dung gestrichen werden:

‚Die in Absatz 2 und 3 des Gesetzentwurfs getroffenen
Regelungen sind nicht erforderlich. Die Vorschrift wi-
derspricht insoweit der Rechtsprechung des BGH vom
15. Mai 1991 (NStZ 1992, S. 44, 45 a.E.), die die Ver-
wendung von Präventivdaten grundsätzlich unbe-
schränkt zulässt. Informationen, die bei der Polizei zur
Verfügung stehen, müssen für die Strafverfolgung
grundsätzlich unbeschränkt verfügbar sein. Die Rege-
lung, die der Entwurf vorschlägt, führt auch zu Abgren-
zungsschwierigkeiten bei der Klärung, woher die Infor-
mationen kommen. Aus gutem Grund äußert sich die
StPO nicht zum Präventivbereich, so z. B. in § 100d

Artikel SPD CDU/
CSU

BÜND-
NIS 90/

DIE
GRÜNEN

F.D.P. PDS

1 + – + – 0

2 + – + 0 +

3 + – + – +

4 + – + – +

5 + – + + +

6 + – + – 0

7 + – + + +

8 + – + + +

9 + 0 + + +

10 (neu) + – + – +

11 (neu) + – + – 0

12 (neu) + – + – 0

13 (neu) + – + + 0

14 (neu) + 0 + 0 +

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/2595

Abs. 2 – „in anderen Strafverfahren zu Beweiszwe-
cken“ –. Die Erschwerung der Verwendung von Daten,
die polizeirechtlich rechtmäßig erhoben sind, ist der Öf-
fentlichkeit zu Recht nicht vermittelbar. Die Figur des
„hypothetischen Ersatzeingriffs“, die die Bundesregie-
rung aufgreift, ist dogmatisch nicht abschließend ge-
klärt.

Hinzu kommt, dass die Beschränkung in § 161 Abs. 3
StPO – E derart eng ist, dass diese nicht mehr nachvoll-
ziehbar ist. Berücksichtigen muss man, dass in solchen
Fällen ein Beamter persönlich anwesend ist, der den
Sachverhalt persönlich erfasst. Nicht hinnehmbar ist die
Konsequenz, dass ein verdeckter Ermittler zwar mittel-
bar oder unmittelbar den Sachverhalt bezeugen kann,
dies unter Umständen aber nicht ausreicht, weil die
Überführung allein mit diesen Angaben nach der Recht-
sprechung des BGH problematisch sein kann. In Fällen,
in denen diese Angaben durch Tonbandaufzeichnungen
bestätigt werden, wäre ein Freispruch völlig unvertret-
bar. Hinzuweisen ist darauf, dass die Verwendung zu Be-
weiszwecken auch zugunsten des Beschuldigten ausge-
schlossen ist; auch dies ist nicht hinnehmbar.‘

Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und der PDS
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt.

e) § 474 Abs. 2 Satz 2 solle gestrichen und § 475 Abs. 1
StPO solle in der ursprünglichen Fassung des Gesetzent-
wurfs angenommen werden.

Diese Anträge wurden mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. abge-
lehnt.

f) § 477 Abs. 2 und 3 Satz 2 sollten in der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs angenommen werden.

Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und der PDS
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte insbesondere, dass
die vorgesehenen Änderungen zum ursprünglichen Gesetz-
entwurf wenig praktikabel seien und zu einem enormen
bürokratischen Aufwand führten. Auch sei der teilweise
Wegfall der Zuständigkeit der Hilfsbeamten der Staatsan-
waltschaft strikt abzulehnen.

Die Fraktion der F.D.P. sprach sich ebenfalls gegen den Ge-
setzentwurf aus. Auch sie kritisierte insbesondere die in
weiten Bereichen der Öffentlichkeitsfahndung fehlende Eil-
zuständigkeit der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und
die vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Versagung der
Einsicht in Ermittlungsakten.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-

schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/
1484, S. 16 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 4 (§ 131 StPO)

Zu den Absätzen 1 bis 3

Die Maßnahme „Öffentlichkeitsfahndung“ ist im Hinblick
auf die sozialen und gesellschaftlichen Folgen für den Be-
troffenen von besonders hoher Eingriffsintensität. Ein Be-
schuldigter, der mit Hilfe öffentlicher Medien mit dem Ziel
der Festnahme gesucht wird, wird vor der Allgemeinheit
und seinem persönlichem Umfeld zwangsläufig bloßge-
stellt. Da die Verantwortung für die Durchführung eines
Strafverfahrens generell bei der Staatsanwaltschaft bzw.
dem Gericht liegt, ist es folgerichtig und angemessen, die
Entscheidungskompetenz für besonders schwerwiegende
Maßnahmen entsprechend einzugrenzen. Der Rechtsaus-
schuss weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Einschrän-
kung nicht von Misstrauen gegen die Exekutive getragen
ist. Wie der Änderungsantrag zu § 131c Abs. 1 Satz 2 (neu)
StPO-E zeigt, wird der gleiche Grundsatz abgestufter Ver-
antwortlichkeit für besonders schwerwiegende Maßnah-
men auch im Hinblick auf staatsanwaltliche Entscheidun-
gen, die der richterlichen Bestätigung bedürfen, konsequent
umgesetzt.

§ 131 Abs. 3 Satz 2 (neu) StPO-E stellt sicher, dass in den
besonders dringlichen Fällen, in denen ein Festgenommener
entweicht oder sich der Bewachung entzieht, die erforderli-
chen Fahndungsmaßnahmen unmittelbar durch die Hilfsbe-
amten der Staatsanwaltschaft angeordnet werden können,
falls die Anordnung des Richters oder der Staatsanwalt-
schaft nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolgs abge-
wartet werden kann. Angesichts der in aller Regel gegebe-
nen Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaft wird es sich
hierbei um seltene Ausnahmefälle handeln. Darüber hinaus
müssen die weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt
sein. Insbesondere muss es sich um eine Straftat von erheb-
licher Bedeutung handeln und ein dringender Tatverdacht
gegeben sein.

Angesichts der Eingriffsintensität und Breitenwirkung einer
Öffentlichkeitsfahndung ist der Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit der Mittel besonders zu beachten. Es ist daher in
jedem Einzelfall zu prüfen, welches Fahndungsmittel im
Hinblick auf die mit ihm verbundene öffentliche Wirkung
angemessen ist. Auf Grund der außerordentlichen Breiten-
wirkung und Eindrucksintensität des Fernsehens bleibt die
Anordnung dieses Fahndungsmittels gemäß § 131 Abs. 3
Satz 3 (neu) StPO-E dem Richter und der Staatsanwalt-
schaft vorbehalten.

§ 131 Abs. 3 Satz 4 (neu) StPO-E legt fest, dass in jedem
Fall eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeizufüh-
ren ist. Die Eingriffsintensität der Öffentlichkeitsfahndung
erfordert gemäß § 131 Abs. 3 Satz 5 (neu) StPO-E im Übri-
gen eine im Vergleich zu § 131c Abs. 2 (neu) StPO-E deut-
lich verkürzte Frist für die Bestätigung.

Drucksache 14/2595 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 5

Die Hinzufügung des Absatzes 5 entspricht der geltenden
Fassung des § 131 Abs. 4 StPO. Die dort angeordnete ent-
sprechende Geltung der §§ 115, 115a StPO dient im Hin-
blick auf § 131 Abs. 2 StPO-E zumindest der Klarstellung
der Verpflichtung zur unverzüglichen Vorführung.

Zu Nummer 5 (§ 131a StPO)

Zu Absatz 2

Mit der Änderung in Absatz 2 wird Nummer 3 der Stellung-
nahme des Bundesrats Rechnung getragen. Durch die Ein-
fügung der Durchführung einer DNA-Analyse als Ziel einer
Ausschreibung, die im Eilfall auch durch die Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann (§ 131c
Abs. 1 Satz 3 [neu] StPO-E), wird weder der Richtervorbe-
halt gemäß § 81f StPO eingeschränkt noch wird die Anord-
nungskompetenz für eine körperliche Untersuchung (§ 81a
Abs. 2 StPO) berührt.

Zu Absatz 3

Zur grundsätzlichen Eingriffsintensität der Maßnahme „Öf-
fentlichlichkeitsfahndung“ wird auf die Begründung der be-
schlossenen Änderungen zu § 131 Abs. 2 und 3 StPO-E ver-
wiesen. Gerade der Zeuge ist in besonderem Maße
schützenswert. Auch wenn gemäß § 131a Abs. 4 StPO-E
der Zeuge bei einer Öffentlichkeitsfahndung als solcher er-
kennbar zu machen ist, besteht doch die Gefahr, dass er vom
Publikum vorschnell in einen im Einzelfall nicht korrekten
Zusammenhang mit der Straftat – etwa als vermeintlich Tat-
verdächtiger – gebracht werden kann. Deshalb soll die Öf-
fentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen nur unter den
gleichen Voraussetzungen möglich sein wie die Öffentlich-
keitsfahndung nach einem Beschuldigten.

Zu Absatz 4

Der ungebräuchliche Begriff „Fahndung an die Öffentlich-
keit“ wird – Nummer 4 der Stellungnahme des Bundesrates
entsprechend – durch den technischen Begriff „Öffentlich-
keitsfahndung“ ersetzt.

Zu Nummer 5 (§ 131b Abs. 2 Satz 1 StPO)

Wegen der besonderen Eingriffsintensität und weil sich
beim nur oberflächlich informierten Betrachter nach allge-
meiner Erfahrung Missverständnisse einstellen können,
kommt auch die Veröffentlichung von Abbildungen eines
unbekannten Zeugen nur bei Straftaten von erheblicher Be-
deutung in Betracht. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass (wie im Übrigen bereits für den Bereich
des § 131a Abs. 4 StPO) der Rechtsausschuss davon aus-
geht, dass unmittelbar im Zusammenhang mit der Abbil-
dung und in einer ihrer Größe entsprechenden Form erkenn-
bar gemacht wird, dass es sich bei der abgebildeten Person
um einen Zeugen und nicht um einen Beschuldigten han-
delt.

Zu Nummer 5 (§ 131c StPO)

Zu Absatz 1

Die Einschränkung der Kompetenz für die Anordnung einer
Aufenthaltsermittlung im Wege der Öffentlichkeitsfahn-
dung auf den Richter, in Eilfällen auch auf die Staatsanwalt-
schaft, trägt der bereits in der Begründung zur Änderung
von Artikel 1 Nr. 4 (§ 131 StPO-E) dargestellten Eingriff-
sintensität Rechnung. Öffentlichkeitsfahndungen bedürfen
regelmäßig längerer Vorbereitung. Durch den Wegfall der
Eilzuständigkeit der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
sind somit – auch im Hinblick auf die modernen Formen der
Kommunikation mit dem staatsanwaltschaftlichen Not-
dienst – keine ermittlungstaktischen Nachteile zu befürch-
ten.

Das im neuen Satz 2 geregelte Außerkrafttreten der staats-
anwaltlichen Anordnung, falls diese nicht richterlich bestä-
tigt wird, trägt gleichfalls der bereits in der Begründung zur
Änderung von Artikel 1 Nr. 4 (§ 131 StPO-E) dargestellten
Eingriffsintensität der Öffentlichkeitsfahndung Rechnung.
Der Grundsatz einer der Eingriffsintensität entsprechend ab-
gestuften Verantwortung findet – diesmal im Verhältnis zwi-
schen Staatsanwaltschaft und Gericht – in der Neufassung
des Satzes 2 seine Ausprägung.

Zu Absatz 2 (neu)

Für die Anordnung von Fahndungsmaßnahmen in Fahn-
dungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden besteht
durchgängig eine Eilkompetenz der Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft. Da jedoch auch nichtöffentliche Aus-
schreibungen einen nicht unerheblichen Eingriff in Rechte
der Betroffenen darstellen, entspricht es der verfahrenslei-
tenden Stellung der Staatsanwaltschaft, dass entsprechende
Anordnungen außer Kraft treten, wenn sie nicht durch die
Staatsanwaltschaft bestätigt werden. Ermittlungstaktische
Nachteile werden durch diese Lösung vermieden.

Zu Nummer 6 (§ 147 Abs. 5 Satz 2 StPO)

Die auf der Grundlage eines Haftbefehls oder eines Unter-
bringungsbefehls behördlich verwahrten Personen – Satz 2
ist insofern § 83 Abs. 3 BRAGO nachgebildet – haben ein
rechtlich anzuerkennendes besonderes Interesse daran, dass
dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt wird. Dem ist da-
durch Rechnung zu tragen, dass die Versagung der Akten-
einsicht durch die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall ei-
ner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann.
Eine nennenswerte Verfahrensverzögerung ist nicht zu be-
fürchten, da in den betroffenen Fällen seitens der Staatsan-
waltschaft grundsätzlich Duplo-Akten im Hinblick auf die
Rechtsbehelfe der Haftprüfung bzw. der Beschwerde (§ 117
Abs. 1 und 2, § 126a Abs. 2 StPO) geführt werden.

Zu Nummer 10 (§ 163f Abs. 3 StPO)

Wegen der beträchtlichen Eingriffsintensität der Maßnahme
„längerfristige Observation“ soll der verfahrensleitenden
Stellung der Staatsanwaltschaft durch die Verkürzung der
Bestätigungsfrist auf 24 Stunden verstärkt Rechnung getra-
gen werden. Praktische Nachteile sind hiermit nicht verbun-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/2595

den, da die Einholung der Bestätigung auch innerhalb der
verkürzten Frist unproblematisch möglich ist.

Zu Nummer 14 (Überschrift des Achten Buches der StPO)

Die Überschrift des Achten Buches nennt die Überschriften
des Ersten und Zweiten Abschnitts vollständig, während der
Dritte Abschnitt bislang keinen Niederschlag findet. Die
Änderung dient insoweit der Vervollständigung.

Zu Nummer 15 (§ 474 Abs. 2 StPO)

Die Ergänzung ist erforderlich, um auch für die Zukunft die
Zulässigkeit der Erteilung von Auskünften an die Nachrich-
tendienste nach den zitierten Vorschriften unmissverständ-
lich klarzustellen.

Zu Nummer 15 (§ 475 Abs.1 Satz 1 StPO)

Ein lediglich berechtigtes Interesse kann die Auskunfts-
erteilung nicht rechtfertigen. Die durch die Vorschrift be-
günstigen Privatpersonen und sonstigen Stellen haben re-
gelmäßig ein weniger schutzwürdiges Interesse an der
Akteneinsicht als die in § 406e genannten Verletzten. Des-
halb ist schon als Voraussetzung für die im konkreten Ein-
zelfall zu erfolgende Interessenabwägung zu verlangen,
dass die durch die Vorschrift begünstigten Personen und
Stellen überhaupt ein rechtliches Interesse geltend machen
können. Ein „besonderes“ rechtliches Interesse ist nicht zu
fordern, weil zwischen „berechtigtem“ und „rechtlichem“
Interesse insofern ein sachlicher Unterschied besteht, als ein
„rechtliches“ Interesse die Wahrnehmung formal einge-
räumter Rechte zum Gegenstand hat. Einer weiteren Ein-
schränkung des Rechts auf Akteneinsicht im Hinblick auf
ermittlungstaktische Gründe bedarf es im Hinblick auf
§ 477 Abs. 2 Satz 1 nicht.

Zu Nummer 15 (§ 476 Abs. 8 StPO)

Es wird zur Begründung auf die ausführliche Stellung-
nahme des Bundesrates verwiesen. Weil das StVÄG durch-
gehend den Begriff „Informationen“ verwendet, ist die Vor-
schrift insoweit jedoch abweichend vom Vorschlag des
Bundesrates zu fassen.

Zu Nummer 15 (§ 477 Abs. 2 StPO)

Wegen ihrer gesteigerten Eingriffsintensität hat auch für die
verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 163e, 163f zu
gelten, dass die Übermittlung der durch sie gewonnenen In-
formationen nur für bestimmte Zwecke zulässig sein darf.
Im Übrigen ist § 477 Abs. 2 Satz 2 nicht deshalb entbehr-
lich, weil bereits die einschlägigen strafprozessualen Ein-
griffsgrundlagen Verwertungsregelungen enthalten. Diese
sind nämlich allein auf die Spezialproblematik der Verwer-
tung in anderen Strafverfahren („Zufallsfunde“) zugeschnit-
ten.

Zu Nummer 15 (§ 477 Abs. 3 StPO)

In den Fällen, die § 477 Abs. 3 regelt, ist ein gesteigertes In-
teresse des – im Hinblick auf die Verfahrenserledigung frü-
heren – Beschuldigten an der Geheimhaltung der ihn betref-
fenden personenbezogenen Informationen anzuerkennen.

Nach den Ausführungen zu § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO ist
auch hier kein „besonderes“ rechtliches Interesse der Stelle
zu verlangen, die Auskunft oder Akteneinsicht begehrt. Im
Übrigen ist dem früheren Beschuldigten grundsätzlich vor
Erteilung der Auskunft oder Akteneinsicht Gelegenheit zu
geben, die Umstände geltend zu machen, die im Hinblick
auf seine Interessen gegen die begehrte Maßnahme spre-
chen. Mit dem Vorschlag ist keine unzumutbare Mehrbelas-
tung für die Justizbehörden verbunden, da diesen nicht zur
Aufgabe gemacht wird, den früheren Beschuldigten ausfin-
dig zu machen oder abzuwarten, bis er sich tatsächlich ge-
äußert hat. Voraussetzung für die Anhörung ist vielmehr,
dass sein Aufenthaltsort bekannt ist; im Übrigen reicht die
Einräumung einer den Umständen des Einzelfalles gerecht
werdenden Einlassungsfrist.

Zu Nummer 15 (§ 478 Abs. 1 StPO)

Die Entscheidung über die Auskunfterteilung und Akten-
einsicht in den Fällen des § 475 trifft die Polizei, wenn sie
von der Staatsanwaltschaft hierzu ermächtigt worden ist
(§ 478 Abs.1 Satz 3 StPO-E). Die Regelung der Rechtsmit-
tel in Absatz 3 berücksichtigt diesen Fall jedoch nicht. Ge-
gen die Entscheidung der Behörden des Polizeidienstes ist
daher ein Rechtsbehelf vorzusehen. Da der Strafprozessord-
nung eine „Beschwerde“ gegen eine Entscheidung einer Be-
hörde des Polizeidienstes fremd ist, wurde die vorgeschla-
gene Formulierung gewählt.

Zu Nummer 15 (§ 485 Satz 4 [neu] StPO)

Die Polizeibehörden speichern Vorgangsverwaltungsdaten
in der Regel in einer einzigen Datei, ohne dass nach der
Zweckbestimmung des Vorgangs unterschieden wird. Dies
wäre mit der Folge eines erheblichen Verwaltungsaufwands
nicht mehr möglich, wenn für die Daten unterschiedliche
Verfahrensvorschriften gelten.

Zu Nummer 15 (§ 487 StPO)

Einer bereichsspezifischen Regelung, dass die speichernde
Stelle die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen hat, bedarf es nicht; sie ergibt sich
für die speichernden Stellen des Bundes und der Länder be-
reits aus dem BDSG bzw. den Landesdatenschutzgesetzen.
Da die bereichsspezifischen Regelungen der StPO nicht ab-
schließend sind und im Übrigen das BDSG und die Landes-
datenschutzgesetze zur Anwendung kommen sollen, ist die
Vorschrift entbehrlich.

Zu Nummer 15 (§ 487 Abs. 2 Satz 2 StPO)

Die Einfügung des § 481 Abs. 1 Satz 2 StPO-E in § 488
Abs. 2 Satz 2 StPO-E ist notwendig, um sicherzustellen,
dass auf der Grundlage eines elektronischen Datenaustau-
sches die Polizei die von der Staatsanwaltschaft überspiel-
ten Daten nicht nur für Zwecke des Strafverfahrens nach
§ 483 Abs.1 StPO-E, sondern auch zur polizeilichen Aufga-
benerfüllung nach § 481 Abs. 1 Satz 2 StPO-E verwenden
kann. Zwar findet ein solcher elektronischer Datenaustausch
zwischen Polizei und Justiz bisher nicht statt, die Strafpro-
zessordnung sollte aber den Modernisierungsbemühungen

Drucksache 14/2595 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der Justiz im Verhältnis zur Schnittstelle Polizei Rechnung
tragen.

Zu Nummer 15 (§ 489 Abs. 7 StPO)

Die neu gewählte Formulierung, die § 32 Abs. 2 Satz 3
BKAG nachgebildet ist, bringt das Gemeinte deutlicher
zum Ausdruck. Anstelle der in § 32 Abs. 2 Satz 3 BKAG
verwendeten Begriffe der „Übermittlung“ und „Nutzung“
wird jedoch der datenschutzrechtliche Oberbegriff der „Ver-
wendung“ beibehalten.

Zu Artikel 10 (neu) Nr. 2 (Änderung des Bundes-
kriminalamtsgesetzes)

Es handelt sich um eine Angleichung an § 476 Abs. 8. Im
Hinblick darauf, dass im BKAG durchgängig der Begriff
„Daten“ Verwendung findet, ist die Regelung insoweit aller-
dings anders gefasst.

Zu Artikel 11 (neu) (Änderung des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes)

§ 9 Abs. 2 BVerfSchG – und damit auch § 5 des MAD-Ge-
setzes (vgl. Artikel 13) – wird an die durch Artikel 13
Abs. 4 GG vorgegebene Rechtslage angepasst. Mit der Än-
derung wird sichergestellt, dass der grundsätzliche Richter-
vorbehalt in Artikel 13 Abs. 4 Satz 1 GG gewahrt bleibt, da
die von § 9 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG vorausgesetzte Eil-
situation nicht mit der Situation der Gefahr im Verzug ge-
mäß Artikel 13 Abs. 4 Satz 2 GG identisch ist. Während § 9
Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG im Hinblick auf die Eilsituation
darauf abstellt, dass „geeignete polizeiliche Hilfe für das be-
drohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann“, be-
deutet „Gefahr im Verzug“ im Sinne des Artikels 13 Abs. 4
Satz 2 GG, dass eine richterliche Entscheidung nicht recht-
zeitig erlangt werden kann. Auch wenn in der Praxis regel-
mäßig die Voraussetzungen beider Eilsituationen gleichzei-
tig gegeben sein werden, sind sie rechtlich doch zu
unterscheiden.

Zu Artikel 14 (neu) (Inkrafttreten)

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-
setzes fest.

Berlin, den 26. Januar 2000

Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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