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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 346/08vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Dr. [X.] am 19. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde der [X.]n zu 2) gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivil-senats des [X.] vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fort-bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die fehlerhafte Anrechnung eines [X.] der Klägerin (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1690 und vom 13. Januar 2004 - [X.] ZR 355/02, [X.], 422, 425) ist die [X.] zu 2) nicht beschwert. Von einer nähe-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die [X.] zu 2) trägt die Kosten des [X.] mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-ten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 41.414,64 •.
[X.] Joeres
[X.]
Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 - 2/10 O 484/05 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 23 U 225/06 -
Meta
19.05.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. XI ZR 346/08 (REWIS RS 2009, 3460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3460
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