Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. 4 StR 557/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4080

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 26. April 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2006 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohne Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit [X.] - zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; [X.], 285, 286) - auf die Frage der Strafaussetzung beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s führte der Angeklagte mit der Nebenklägerin eine konfliktbeladene Ehe, in deren Verlauf es auch zu Tät-lichkeiten und Bedrohungen kam. Wegen eines dieser Vorfälle wurde gegen ihn im Jahre 2004 eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Vorfall - am 24. Juni 2004 - wurde die Ehe gegen den Willen des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte litt unter der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau. Er war eifersüchtig und vermochte ihr ein von seinem Einfluss unabhängiges Leben nicht zuzuges-tehen. 2 - 4 - Am Tattag - dem 12. März 2006 - kam es, als der Angeklagte die ge-meinsamen, 6 und 8 Jahre alten, Kinder zu der Nebenklägerin bringen wollte und er seine geschiedene Ehefrau auf der Straße in Begleitung eines ihm frem-den Mannes sah, zu gegenseitigen Beschimpfungen, in deren Verlauf die Ne-benklägerin ihr Handy gegen den Pkw des Angeklagten warf und der [X.] sie mit seinem Fahrzeug verfolgte, von hinten erfasste und verletzte, um sie damit für ihr Verhalten zu bestrafen. 3 Das [X.] hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des [X.]n gewertet, dass die Geschädigte durch den Vorfall nur geringfügige Verlet-zungen erlitten hatte, der Angeklagte auf Grund eines spontanen Tatentschlus-ses und aus einer aufgeladenen Situation heraus handelte, er nicht einschlägig vorbestraft ist und er wegen vorangegangenen [X.] leicht ent-hemmt gewesen sein konnte. Zu seinen Lasten hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, die Nebenklägerin durch das Tat-geschehen noch in der Hauptverhandlung psychisch belastet war, sich der An-geklagte zu der Tathandlung im Beisein der beiden kleinen Kinder hatte [X.] lassen und dass die Verurteilung aus dem Jahre 2004, was die "mangelnde Impulskontrolle" des Angeklagten angehe, gewisse Parallelen zu dem abgeur-teilten Tatgeschehen aufweise. 4 Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung hat die [X.] abgelehnt, weil bereits zweifelhaft sei, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Jedenfalls könnten bei einer Gesamtwürdigung die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Milderungsgründe in der Tat und in der Person des Angeklagten nicht bejaht werden: Zwar habe es sich um eine Spon-tantat "aus einem zornigen Impuls heraus" gehandelt und sei gegen den Ange-klagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt worden, wobei er bereits fünf 5 - 5 - Monate Untersuchungshaft verbüßt habe; zu berücksichtigen sei jedoch, dass es letztlich nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass die Verletzungen der Nebenklägerin geringfügig waren, und dass keine Anhaltspunkte dafür er-kennbar seien, dass der Angeklagte künftig die Eigenständigkeit seiner ge-schiedenen Ehefrau und deren körperliche Unversehrtheit respektieren werde. 2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 6 Wie die Strafzumessung, so ist auch die Entscheidung, ob die Vollstre-ckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sa-che des Tatrichters (st. Rspr., vgl. nur [X.], 366, 367; 2002, 312). Gelangt dieser auf Grund der Besonderheiten des Falles bei der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 5, 6) zu der Überzeugung, dass eine Straf-aussetzung nicht in Betracht kommt, so ist dies vom Revisionsgericht regelmä-ßig hinzunehmen, auch wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre. 7 Das [X.] hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, die die Bewäh-rungsentscheidung beeinflussen konnten, gesehen und - im Ergebnis - rechts-fehlerfrei abgewogen. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf. Soweit 8 - 6 - sie versucht, die festgestellten Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 557/06

26.04.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. 4 StR 557/06 (REWIS RS 2007, 4080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4080

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4 StR 487/15

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