Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. IX ZB 176/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4392

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 176/07 vom 17. April 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und die Rich-ter Dr. [X.] und [X.] am 17. April 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2007 und der [X.]uss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - [X.] vom 4. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Insolvenzgericht [X.]. [X.] wird auf 200.000 Euro festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG). Gründe: [X.] Am 20. Juni 2005 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: [X.]) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.]. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: [X.] - 3 - achter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich mit der Erstattung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.]. Der Gutachter ermittelte Verbindlichkeiten des Schuldners von 200.000 Euro. An Vermögensgegenständen fand er ein Konto mit einem Gut-haben von 302,05 Euro sowie ein dem Schuldner gehörendes bebautes Grund-stück, das sich in der Zwangsversteigerung befinde; hieraus sei ein Überschuss von mehr 250.000 Euro zu erwarten. Am 4. Januar 2007 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuld-ner weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und [X.] der Sache an das Insolvenzgericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsantrag für begründet gehalten. Der Gläubiger habe titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 33.882,66 Euro glaubhaft gemacht. Der Schuldner sei zahlungsunfähig, weil er nicht in der Lage sei, diese Forderungen zu begleichen. Das ihm gehörende Grundstück ändere daran nichts, weil der Schuldner wegen des eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerks darüber nicht verfügen könne. 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig. Sie lassen außer [X.], dass für den Gläubiger eine Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners eingetragen ist. 5 a) Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich ge-sichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Das hat der [X.] nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden ([X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] ZB 12/07, [X.], 227). In einem solchen Fall fehlt dem Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Gläubiger, die abgesonderte Befrie-digung verlangen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der [X.] sind sie jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 [X.]). Sind diese Voraussetzun-gen nicht erfüllt, wird ihre Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§ 190 Abs. 1 [X.]). 6 b) Für den Gläubiger ist aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom 21. November 2003, auf der die Forderung von 30.000 Euro beruht, am 1. Sep-tember 2004 eine Sicherungshypothek über einen Betrag von 30.028,50 Euro eingetragen worden. Aus diesem Recht betreibt der Gläubiger die [X.]. Das Recht ist voll werthaltig, weil der Gutachter aus der Verwertung des Grundstücks einen Überschuss von 250.000 Euro erwartet. 7 II[X.] Der angefochtene [X.]uss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO); die Sache wird - da auch das Insolvenzgericht 8 - 5 - sich nicht mit der Frage der ausreichenden dinglichen Sicherung des [X.]s befasst hat - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO; vgl. [X.]Z 160, 176, 185 f). Bei der erneuten Entscheidung wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass der Gläubiger den Eröff-nungsantrag auf eine weitere titulierte Forderung in Höhe von 3.882,66 Euro stützt, die im Falle der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellen würde. [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 04.01.2007 - 43 [X.]LG [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - 23 T 47/07 -

Meta

IX ZB 176/07

17.04.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. IX ZB 176/07 (REWIS RS 2008, 4392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4392

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