Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. XII ZB 417/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6187

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 417/11

vom

23. Mai 2012

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
35, 58, 70
a)
Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbe-schwerde
nicht statthaft, wenn
bereits die erstinstanzliche Entscheidung von [X.] wegen nicht anfechtbar war.
b)
Sowohl gegen den nach §
35 Abs.
2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf Zwangsmittel als auch gegen deren -
vom Gesetz nicht mehr vorgesehene
-
An-drohung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
[X.], Beschluss vom 23. Mai 2012 -
XII [X.] 417/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Mai 2012
durch die Rich-ter
Dose, Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer
des [X.]s [X.] vom 13.
Juli
2011 wird auf Kosten des Beteiligten verworfen.
Wert: 800

Gründe:
I.
Der Beteiligte war als [X.] der inzwischen verstorbenen Betroffenen als deren Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts forderte den Beteiligten nach dem Tod der Be-troffenen auf, eine Schlussrechnung vorzulegen. Dieser verzichtete als Erbe wie sein Bruder auf die Schlussrechnung, legte aber keinen entsprechenden Erbschein vor. Der Rechtspfleger teilte dem Beteiligten in einem Schreiben mit, dass der Schlussrechnung oder dem Nachweis der "Erbscheinbeantragung"
innerhalb einer bestimmten Frist entgegen gesehen werde und anderenfalls ein Zwangsverfahren eingeleitet werden müsse. An die Erledigung des Schreibens erinnerte der Rechtspfleger mit einem weiteren Schreiben und drohte
ein Zwangsgeld
von 800

, falls nicht binnen drei Wochen die Schlussrechnung oder die Entlastungserklärungen der Erben nebst Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung vorgelegt würden.
1
-
3
-
Der Beteiligte hat gegen die beiden zuletzt genannten Schreiben Be-schwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerden als unzulässig [X.]. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.].

II.
Die
Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1.
Nach §
70 Abs.
1 FamFG
ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Nach §
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden.
Etwas anderes gilt indessen für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend
der Regelung in §§
574
ff. ZPO, an welcher das Rechtsbeschwerderecht des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit orientiert worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
209), eröffnet die Zulassung keine Rechtsbe-schwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des [X.]. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. Senatsbeschlüsse [X.]Z 159, 14, 15 =
[X.], 1191, 1192 und vom 14.
Juli 2004 -
XII
[X.]
268/03
-
NJW-RR 2005, 214
jeweils mwN).
2. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom [X.] eingelegten Rechtsmittel nicht statthaft sind.
Nach §
58 Abs.
1 FamFG findet die Beschwerde, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt.
Demnach
sind Neben-
und Zwischenentscheidungen von der Anfechtung regelmäßig ausgenommen. Deren Anfechtbarkeit bedarf 2
3
4
5
6
-
4
-
vielmehr der besonderen
gesetzlichen Anordnung
(vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
203; Musielak/Borth FamFG
3.
Aufl. §
58 Rn.
2), an der es im vorliegenden Fall fehlt.
a) Der im ersten angefochtenen Schreiben des Rechtspflegers [X.], dass bei Nichterfüllung der Auflagen ein Zwangsverfahren eingelei-tet werden müsse, stellt bereits keine Entscheidung
dar,
sondern ist -
unab-hängig von den inhaltlichen Anforderungen
-
als Hinweis auf
die mit der Nichter-füllung verbundenen Folgen anzusehen, welcher
gemäß §
35 Abs.
2 FamFG gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. [X.]/Ulrici
3.
Aufl.
§
35 FamFG
Rn.
10).
b) Auch die im weiteren Schreiben ausgesprochene Androhung kann un-geachtet des Umstands, dass eine solche
vom Gesetz nicht mehr vorgesehen ist,
jedenfalls keine über eine Zwischenentscheidung hinausgehende Wirkung
entfalten. Eine Anfechtung durch den Adressaten der gerichtlichen Anordnung eröffnet das Gesetz in §
35 Abs.
5 FamFG
nur gegen die Anordnung des
Zwangsmittels. Die von der Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des [X.] (NJW-RR 2010, 1603)
betrifft mit §
71 GBO das Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchord-nung, welches im Gegensatz zum Beschwerderecht nach §§
19
ff. [X.]
(jetzt §§
58
ff. FamFG)
durch das [X.]-Reformgesetz
nicht geändert worden ist.

7
8
-
5
-
c) Eine über die ausdrückliche gesetzliche Regelung hinausgehende [X.] aus verfassungs-rechtlichen Gründen ist nicht geboten und wird auch von der [X.] nicht geltend gemacht.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2011 -
60 XVII R 264/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
5 [X.]/11 -

9

Meta

XII ZB 417/11

23.05.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. XII ZB 417/11 (REWIS RS 2012, 6187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6187

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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