Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. II ZB 8/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7010

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 8/10

vom

24. April 2012

in der Vereinsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

FamFG § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2
Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmit-glieds ein Löschungsverfahren ein und lehnt es in diesem Verfahren durch Beschluss die Löschung der beanstandeten Eintragung ab, findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt; § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt nichts anderes.
[X.], Beschluss vom 24. April 2012 -
II ZB 8/10 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
April 2012 durch den [X.] Richter Prof.
Dr. Bergmann und den
Richter Dr.
Strohn, die Richte-rinnen Caliebe
und
Dr.
Reichart
sowie den Richter
Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist ordentliches Mitglied des im Vereinsre-gister des [X.] eingetragenen Vereins D.

I.

(im Folgenden: Beteiligter zu 2), dem weit über 100.000 Mitglieder angehö-ren. Der Beteiligte zu 2 gliedert sich in [X.] und Landesverbände [X.] eine Gliederung Technik und Wissenschaft und eine Gliederung Beruf und Gesellschaft. Zu seinen Organen gehören gemäß § 12 Nr. 1 der Satzung unter anderem das Präsidium und die Vorstandsversammlung, die als Vertretung al-ler Mitglieder und als höchstes willensbildendes Organ nach §
14 Nr. 2.15 der Satzung auch für deren Änderungen zuständig ist. Die Vorstandsversammlung setzt sich nach § 14 Nr. 4.1 der Satzung im Wesentlichen aus den bevollmäch-1
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tigten Vertretern der [X.], der Landesverbände und der weiteren Gliederungen zusammen. Die persönlichen Mitglieder des Beteiligten zu 2 ha-ben gemäß § 10.1 der Satzung Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ihres [X.]. Sie können sich Gesellschaften und Fachgruppen im Be-reich der Gliederung Technik und Wissenschaft zuordnen (§ 8 Nr. 2 der [X.]) und haben, soweit dort eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, auch in dieser Sitz und Stimme.
Am 25. November 2008 beschloss die Vorstandsversammlung des Betei-ligten zu 2 eine Satzungsänderung, die in das Vereinsregister eingetragen wor-den
ist. Der Rechtsbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. September weil die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung sei und ihr [X.] keine Kompetenz für eine Änderung
der Satzung zukomme; diese liege allein bei den Mitgliederversammlungen der [X.].
Das Registergericht hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 mitgeteilt, dass die Vorstandsversammlung die beanstandete Satzungsänderung nach Gesetz und Satzung habe beschließen können. In einem weiteren Schreiben vom 28. Oktober 2009 hat es den Rechtsbeschwerdeführer davon in Kenntnis a-genen Neufassung der Satzung nunmehr ein Verfahren gemäß §
24 FamFG eingeleitet werde. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Amtsgericht n-tragung sei auf der Grundlage eines wirksamen, der Satzung entsprechenden Beschlusses ordnungsgemäß erfolgt. Der Beschluss des Amtsgerichts ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei und beschwerdeberechtigt derjenige 2
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sei, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt seien. Das Beschwer-degericht hat die Beschwerde des [X.] als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner [X.] verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer sein Begehren weiter, die am 7. Mai 2009 eingetragene Neufassung der Satzung zu löschen.

II.
Das Beschwerdegericht ([X.], [X.] 2010, 395) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das Rechtsmittel sei nicht statthaft und daher unzulässig. Da der [X.] kein berufsständisches Organ im
Sinn von § 380 FamFG und deshalb nicht zur Stellung eines Löschungsantrags nach §
395 FamFG berech-tigt sei, sondern lediglich die Durchführung eines [X.] wegen anregen könne (vgl. §
24 Abs. 1 FamFG), stehe ihm gegen die Ablehnung eines von ihm angeregten Löschungsverfahrens nach § 58 FamFG ein Beschwerderecht nur zu, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Dies sei jedoch der Fall, weil gemäß §
24 Abs. 2 FamFG das Gericht, das der Anregung auf Einleitung eines Amtsverfahrens nicht folge, nicht über den Ge-genstand der Anregung entscheiden, sondern lediglich den [X.] unter-richten müsse, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersicht-lich sei. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Löschung vorlägen, wäre das Registergericht zur Löschung von Amts wegen im Rahmen seines pflichtgemä-ßen Ermessens nur berechtigt, nicht verpflichtet.

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III.
Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 Satz
1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) das seit 1.
September 2009 geltende [X.] anwendbar, da das [X.] nicht vor dem 1.
September 2009 eingeleitet worden ist. Das erste Schreiben des [X.] vom 27. September 2009, das eine Löschung der Eintragung zum Ziel hatte, ging am 30. September 2009 beim Registergericht ein. Ein auf Löschung der Eintragung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts vor Eingang dieses Schreibens ist nicht ersichtlich. Auf den Zeitpunkt der Registereintra-gung, die hier bereits am 7. Mai 2009 und damit vor dem nach Art.
111 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblichen Stichtag (1. September 2009) vorgenommen wurde, kommt es nicht an (Sternal, [X.] 2010, 61
f.; [X.], [X.] 2010, 1, 7; [X.], [X.] 2010, 61
f.). Dies gilt auch dann, wenn das Registergericht schon von Amts wegen verpflichtet wäre, eine Eintra-gung zu löschen. Denn die Verpflichtung des Gerichts, ein Löschungsverfahren einzuleiten, erfüllt nicht die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die An-wendung des alten Rechts erforderliche Voraussetzung, dass vor dem Stichtag ein Verfahren eingeleitet worden ist.
2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist ge-mäß §
70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, §
71 FamFG.

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3. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil das Beschwer-degericht die Beschwerde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinn von §
59 Abs. 1 FamFG.
a) Entgegen der Meinung des [X.] ist die Beschwerde allerdings gemäß §
58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Entscheidung des [X.] in einem auf Anregung eines Vereinsmitglieds eingeleiteten Amtslö-schungsverfahren, die beanstandete Eintragung nicht zu löschen, ist eine En-dentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Das Gesetz bestimmt nichts anderes.
aa) Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts-
und Landgerichte in [X.] nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Endent-scheidung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift liegt nach §
38 Abs.
1 Satz 1 FamFG vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der [X.] ganz oder teilweise erledigt wird. Es genügt nicht schon, dass die Entscheidung

wie hier

in Form eines Beschlusses ergangen ist
([X.]/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., §
38 Rn.
5). Ebenso wenig kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, wenn nach dem Gesetz kein Rechtsmittel gegeben ist ([X.]/Meyer-Holz,
FamFG, 17. Aufl., §
38 Rn. 5; Oberheim in [X.]/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., §
39 Rn.
62; [X.]/[X.], 3. Aufl., §
39 FamFG Rn.
10; vgl. auch [X.] 1998, 735, 736; BVerwGE 63, 198, 200; [X.], [X.], 1288, 1289). Das gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch in Verfahren 9
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nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn die nach § 39 FamFG beste-hende Verpflichtung der Gerichte zur Rechtsmittelbelehrung verleiht ihnen auch unter Berücksichtigung der Schutz-
und Fürsorgefunktion der Vorschrift und des Gebots der Rechtssicherheit nicht die Befugnis, vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel zu eröffnen.
bb) Die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der am 25.
November 2008 beschlossenen Neufassung der Vereinssatzung nicht zu löschen, stellt eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs.
1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar. Denn das Gericht hat damit in dem auf Anregung des [X.] eingeleiteten Löschungsverfahren

wie für §
58 Abs. 1, §
38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausrei-chend

eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende [X.] getroffen. Das Registergericht hat nicht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt. Vielmehr hat es jedenfalls mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2009, in dem es den Rechtsbeschwerdeführer von der Einlei-tung eines Verfahrens gemäß §
24 FamFG unterrichtet und auf die erforderliche Anhörung des Vereins als Beteiligter gemäß §
7 FamFG hingewiesen hat, ein Löschungsverfahren eingeleitet und in diesem Verfahren eine Löschung der beanstandeten Eintragung abgelehnt.
cc) Entgegen der Auffassung des [X.] bestimmt § 24 FamFG nichts anderes im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Bei dem Schreiben des Gerichts vom 28. Oktober 2009 handelt es sich nicht um eine Unterrichtung nach §
24 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht der Anregung, ein Verfahren einzu-leiten, nicht folgt, die als bloße Mitteilung des Gerichts ohne Regelungsgehalt nicht mit der Beschwerde nach §
58 Abs. 1 FamFG anfechtbar wäre (vgl.
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[X.]/Sternal, FamFG, 17. Aufl., §
24 Rn.
9; [X.]/[X.] in Prütting/[X.],
FamFG, 2. Aufl., § 24 Rn.
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f.;
Brinkmann in [X.]/Weinreich,
FamFG, 3.
Aufl., § 24 Rn. 6 [X.]; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 24 FamFG Rn. 13), sondern um eine abschließende Endentscheidung. Zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung in einem aufgrund einer Anregung eingeleiteten Verfahren statthaft ist, ergibt sich aus §
24 Abs. 2
FamFG nichts. Diese Vorschrift stellt in ihrem ersten Absatz

in Übereinstim-mung mit der früheren Rechtslage

lediglich ausdrücklich klar, dass die Einlei-tung eines Amtsverfahrens angeregt werden kann; im zweiten Absatz ist nun-mehr im Interesse des [X.] anders als nach der früheren Rechtslage geregelt, dass das Gericht, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrich-tung ersichtlich ist, verpflichtet ist, den [X.] davon zu unterrichten, wenn es seiner Anregung nicht folgen will (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308, [X.]). Die Statthaftigkeit der Be-schwerde wurde durch § 24 Abs. 2 FamFG nicht eingeschränkt. Die register-rechtlichen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sollten aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit die bestehenden registerrechtlichen Vorschriften zusammenführen und zur weitgehenden
Vermeidung von [X.] neu systematisieren; grundlegende inhaltliche Änderungen sollten hin-gegen nicht vorgenommen werden (Begründung zum Gesetzentwurf der [X.], BT-Drucks. 16/6308, [X.], 288).
b) Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht
beschwerdeberechtigt im Sinn von §
59
Abs. 1 FamFG.

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Nach §
59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2011

[X.] 326/10, [X.], 465 Rn.
9 m.w.N.; Beschluss vom 3. April 1951

[X.], [X.]Z 1, 343, 351
ff.).
Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchti-gung, bei denen es sich
um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. [X.], 371, 373
f.; [X.], Urteil vom 25.
November 1993

[X.], [X.]Z 124, 237, 240
f.; [X.]/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., §
59 Rn.
20).
Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung in einem eigenen Recht nicht schlüssig dargelegt. Er sieht seine Mitgliedsrechte durch den satzungsän-dernden Beschluss vom 25. November 2008 beeinträchtigt, weil sich nach sei-nem Vortrag aus der Satzung des
Beteiligten zu 2 keine Kompetenz der [X.] ableiten lasse, Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen. Da der Hauptverein keine eigene Mitgliederversammlung durchführe, sondern diese in den lokalen [X.]n stattfinde, sei die Benennung ei-nes zuständigen Organs für die Koordination und Administration der einzelnen [X.]voten sowie eine finale Kompetenz zur Feststellung der übergrei-fenden Abstimmungsergebnisse erforderlich. Das beinhalte keine Beschluss-kompetenz und gehe auch aus der Formulierung klar hervor, die für Satzungs-änderungen keine Beschlussfassung wie für die Anträge zur Geschäftsordnung vorsehe. Die Satzungsänderung sei, abgesehen von der notwendigen Organ-zuordnung in §
14, wegen der dezentralen Struktur in der Satzung des [X.] zu 2 nicht geregelt. Angesichts der Vereinsstruktur, der bestehenden [X.] des Hauptvereins und der [X.] sowie der gesetzlichen Vorga-15
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ben seien Satzungsänderungen unter der zentralen Ablaufsteuerung der [X.] durch die [X.] in den dafür verantwortlichen Mitgliederversammlungen der [X.] zu beschließen.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, das offenbar von der [X.] der Vorschrift des §
14 Nr. 2.15 der Satzung ausgeht, ist unschlüssig. Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende und daher auch der Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliche Satzung (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1991

[X.], [X.]Z 113, 237, 240;
Urteil vom 6. März 1967

[X.], [X.]Z 47, 172, 179
f.) des
Beteiligten zu 2 bestimmt in §
14 Nr. 2.15, dass die Vorstandsversammlung für [X.] der Satzung des
Beteiligten zu 2 zuständig ist. Dabei handelt es sich

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

um die Kompetenz, sat-zungsändernde Beschlüsse zu fassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass damit

wie der Beschwerdeführer offenbar meint

nur die Kompetenz [X.] ist, den Ablauf der von den Mitgliedsversammlungen der [X.] beschlossenen Satzungsänderungen zu steuern oder zu koordinieren.
Dass er die Unwirksamkeit dieser Satzungsvorschrift geltend macht, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Soweit seine unter Bezugnahme auf § 33 BGB vorgenommenen Ausführungen, dass die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung und vom Zugang her auf Vereinsfunktionäre beschränkt sei und deshalb die rechtlichen Vorausset-zungen und Anforderungen der Rechtsprechung nicht vorlägen, jedoch dahin zu verstehen sein sollten, dass die Satzungsbestimmung des § 14 Nr. 2.15, so man sie anders verstünde als er, unwirksam wäre, bliebe seiner Rechtsbe-schwerde gleichfalls der Erfolg versagt. Auch diesen Ausführungen des [X.]s
lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass und 17
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aus welchen Gründen die gesetzlich grundsätzlich zulässige und in §
14 Nr.
2.15 der Satzung vorgesehene Übertragung der Kompetenz zur Satzungs-änderung auf die Vorstandsversammlung unwirksam sein sollte. Weitere eigene Ermittlungen zu etwaigen Umständen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der eingetragenen Satzungsänderung ergeben könnten, [X.] das Registergericht nicht vorzunehmen. Es ist im Rahmen des registerrecht-lichen Amtsermittlungsgrundsatzes

auch im Löschungsverfahren nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. dazu [X.] in [X.]/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., §
395 Rn.
77 f. m.w.N.)

nicht verpflichtet, von sich aus verwi-ckelte Rechtsverhältnisse aufzuklären (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2011

II ZB 15/10, [X.], 1562 Rn.
10).

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2009 -
VR 4161 -
[X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
I-3 [X.] -

Meta

II ZB 8/10

24.04.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. II ZB 8/10 (REWIS RS 2012, 7010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7010

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II ZB 8/10

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