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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 9/14
Verkündet am:
22. Juli 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren
mit Schriftsatzfrist
bis zum 26. Juni 2015
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zi-vilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.189,08
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
VN) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge
einer Berufsunfähigkeitsversi-cherung mit Kapitalversicherung auf den Todes-
und Erlebensfall.
Diese wurde
aufgrund Antrags d.
VN mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1996
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abge-schlossen.
Unstreitig
erhielt d.
VN nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Versicherungsschein,
die Versicherungsbe-1
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dingungen, die Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.]) und eine
schriftliche Belehrung über das
[X.]srecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
D. VN zahlte in der Folge
Prämien in Höhe von insgesamt 6.961,32
Dezember 2011
erklärte [X.] den [X.] nach §
5a [X.] a.F. Der Versicherer wertete dies als Kündi-gung und zahlte den Rückkaufswert aus.
Mit der Klage verlangt d.
VN
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soweit für das Revisionsverfahren
von Bedeutung
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Rückzahlung aller auf den
Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des
bereits gezahlten [X.], insgesamt 10.189,08
Nach Auffassung d.
VN ist
der
Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den [X.] nicht vereinbar sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
VN das Klagebegehren hinsichtlich des [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D.
VN sei ordnungsgemäß über das [X.] nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
D.
VN kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.
1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des
Versiche-rungsvertrages
sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
VN mit
dem
Versicherungsschein die
Versi-cherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungs-gemäße Widerspruchsbelehrung.
2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell
geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.] WM 2015, 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision be-gehrte Vorlage an den [X.] scheidet be-reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich 8
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ankommt. D.
VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die [X.], den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich [X.] und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertrags-schluss
1996 ungenutzt. D. VN zahlte bis zum
Widerspruch im Jahr 2011 über 15 Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzah-lungen des
bereits 1996 über die Möglichkeit, den
Vertrag nicht zustande
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kommen zu lassen, belehrten
VN haben bei dem Versicherer ein schutz-würdiges Vertrauen in den Bestand des
Vertrages
für die Vergangenheit begründet, was für [X.] auch erkennbar war.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
9 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
20 U 93/13 -
Meta
22.07.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 9/14 (REWIS RS 2015, 7739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7739
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