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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 254/14
vom
19.
August
2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin [X.]
am 19.
August
2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.] vom 4. Juni 2014
gemäß §
552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Le-bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Januar
1995
nach dem so genannten Policen-modell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden 1
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§
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte er
die Versicherungs-prämien. Aufgrund eines Kündigungsschreibens
d. [X.] zum 30. Juni 2000 zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 23.
November 2010 erklärte er unter anderem den Widerspruch nach §
5a [X.].
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Ver-braucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
Widerspruchsrecht ge-mäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].
Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.
II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren hinsichtlich des [X.] [X.].
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. [X.] hat die Revision zugelassen, da es [X.], es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo-dell als solches europarechtskonform ist.
Diese Frage stellt sich hier je-doch nicht.
a) Nach den revisionsrechtlich
nicht zu beanstandenden [X.] erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation,
eine [X.]sbelehrung
und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch
deutlicher Form. Die Revision beanstandet ohne [X.], dass der Adressat des Widerspruchs nicht eindeutig erkennbar sei. Genannt sind zwar die Adressen der Hauptverwaltung und der [X.]. Es ist für d. [X.] aber ohne weiteres erkennbar, dass beide zur Beklagten gehören und der Widerspruch an beide Adres-sen gerichtet werden kann.
b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.] WM 2015, 5
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514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision be-gehrte Vorlage an den [X.] scheidet be-reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.]
aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumin-dest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er
bei Vertragsbeginn 1995
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über mehr als fünf
Jahre die Versicherungsprämien und ließ bis zur Er-klärung des Widerspruchs nochmals zehn Jahre vergehen.
Die [X.] des
bereits bei Vertragsschluss über die Mög-lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2012 -
4 O 338/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.06.2014 -
7 U 37/13 -
10
Meta
19.08.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2015, Az. IV ZR 254/14 (REWIS RS 2015, 6435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6435
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