Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 23/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7767

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 23/14

Verkündet am:

22. Juli 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren
mit Schriftsatzfrist
bis zum 3. Juli 2015

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zi-vilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2013
wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.856,93

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge
einer fondsgebundenen Le-bensversicherung.

Diese wurde
aufgrund Antrags d.
[X.] mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober
1999 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abge-schlossen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, die Ver-1
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braucherinformation und eine ordnungsgemäße schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht.

D.
[X.] zahlte in der Folge
die Versicherungsprämien. Später [X.] sie den Versicherungsvertrag zum 30.
September 2011 und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 erklärte d. [X.] den Widerspruch nach §
5a [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.]
Rückzahlung aller auf den
Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des
bereits gezahlten [X.], insgesamt 5.856,93

.

Nach Auffassung d.
[X.] ist
der
Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den [X.] nicht vereinbar sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. [X.] sei ordnungsgemäß über das Wider-3
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spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

D.
[X.] kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des
Versiche-rungsvertrages
sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] den
Versicherungsschein, die
Versiche-rungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine [X.].

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.]
WM 2015, 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision be-gehrte Vorlage an den [X.] scheidet be-reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen 9
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und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die [X.], den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte [X.] blieb bei Vertragsschluss
1999
ungenutzt. D. [X.] zahlte bis zur Kündigung
im Jahr 2011
12
Jahre die Versicherungsprämien
und ließ nochmals 10
Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der
bereits 1999
über die Möglichkeit,

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den
Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten
[X.] haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des
Ver-trages
für die Vergangenheit begründet, was für d. [X.] auch erkennbar war.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2013 -
9 O 458/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
20 U 76/13 -

Meta

IV ZR 23/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 23/14 (REWIS RS 2015, 7767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7767

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IV ZR 73/13

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