Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 97/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7765

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 97/14

Verkündet am:

22. Juli 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren
mit Schriftsatzfrist
bis zum 3. Juli 2015

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zi-vilsenats des [X.] vom 14. Februar 2014
wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
VN) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge
einer Lebensversicherung mit eingeschlossener [X.].

Diese wurde
aufgrund Antrags d.
VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August
2004
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abge-schlossen.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
VN unstreitig den Versicherungsschein,
die Versicherungsbe-1
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dingungen, die Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über ihr [X.] in drucktechnisch deutlicher Form gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

D.
VN zahlte in der Folge
Prämien in Höhe von insgesamt 8.183,66

September 2011
erklärte [X.] den [X.] nach §
5a [X.] a.F. Der Versicherer kündigte in der Folge den Vertrag wegen Beitragsrückständen
und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d.
VN
-
soweit für das Revisionsverfahren
von Bedeutung
-
Rückzahlung aller auf den
Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des
bereits gezahlten [X.], insgesamt .

Nach Auffassung d.
VN ist
der
Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil
das Policenmodell mit den [X.] nicht vereinbar sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei
ordnungsgemäß über das [X.] nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

D.
VN kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des
Versiche-rungsvertrages
sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
VN mit
dem
Policenbegleitschreiben den
Versicherungsschein, die
Versicherungsbedingungen, die Verbraucherin-formation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.] WM 2015, 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision be-gehrte Vorlage an den [X.] scheidet be-reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-8
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rechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die [X.], den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich [X.] und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertrags-schluss
2004 ungenutzt. D. VN zahlte bis zum
Widerspruch im Jahr 2011
knapp sieben Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prä-mienzahlungen der
bereits 2004 über die Möglichkeit, den
Vertrag nicht

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zustande kommen zu lassen, belehrten
VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des
Vertrages
für die [X.] begründet, was für [X.] auch erkennbar war.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
3 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.02.2014 -
7 U 7/13 -

Meta

IV ZR 97/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 97/14 (REWIS RS 2015, 7765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7765

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IV ZR 73/13

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