Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. NotZ 23/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 3993

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[X.] [X.]/08vom 20. April 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein Veröffentlichung: ja [X.] § 18 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Satz 2 Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt [X.] war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des [X.] Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. November 1974 - [X.] 4/74 - D[X.] 1975, 420). [X.], Beschluss vom 20. April 2009 - [X.] 23/08 - [X.] in dem Verfahren wegen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Appl sowie die Notare Dr. [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die am 6. Oktober 2004 verstorbene Mutter der Antragsteller, [X.], hat am 3. Januar 1986 vor dem Notar [X.] aus L.

ein Kaufvertragsangebot zu Gunsten ihrer Tochter [X.], geborene [X.], der Schwester der Antragsteller, abgegeben. Zwischen den Antragstellern und ihrer Schwester, die das Kaufvertragsangebot nach dem Tod der Mutter angenommen hat, besteht Streit über dessen Wirksamkeit. Die [X.] - 3 - tragsteller machen geltend, eine Anlage zum Vertragsangebot vom 3. Januar 1986 sei nicht verlesen und genehmigt worden, im Übrigen habe die Emp-fangsvollmacht des Notars nicht über den Tod der verstorbenen Mutter hinaus bestanden. In dem zwischen den Geschwistern anhängigen Rechtsstreit hat das [X.] die Vernehmung des Notars [X.]als Zeugen über die Umstände der Abgabe des Kaufvertragsangebot und über die Reichweite der ihm erteilten [X.] zur Entgegennahme der [X.] angeordnet. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Tochter anstelle der Verstorbenen dem Notar nach § 18 Abs. 2 [X.] eine entsprechende Befrei-ung von der Verschwiegenheitspflicht erteilt. Dagegen haben die Antragsteller, die sich gegen die Vernehmung des Notars als Zeugen in dem [X.] wenden, rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur [X.] ausgeführt, der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft aus-geübt, weil er das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Im Übrigen habe die Verstorbene noch zu Lebzeiten dem Antragsteller zu 1 mit notarieller Urkunde eine Generalvollmacht hinsichtlich aller persönlichen, vermögensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten auch über ihren Tod hinaus erteilt, weshalb allein der Antragsteller zu 1, nicht aber der Antragsgegner befugt sei, den Notar von seiner Schweigepflicht zu entbin-den. Das [X.] hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte [X.] Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren Antrag weiterverfolgen, die Befreiung des als Zeuge benannten Notars von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Antragsgegner aufzuheben. 2 - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Das [X.] hat den Antrag zu Recht als unzulässig verworfen. 3 1. Die auf § 18 Abs. 2 [X.] gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der [X.], dessen Anfechtung sich nach § 111 [X.] richtet (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - [X.] 4/74 - NJW 1975, 930 = D[X.] 1975, 420; vom 14. Juli 1986 - [X.] 4/86 - D[X.] 1987, 162 und vom 10. März 2003 - [X.] 23/02 - D[X.] 2003, 780). 4 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber unzulässig; die [X.] sind nicht antragsberechtigt. Sie werden durch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht "in ihren Rechten beeinträchtigt", wie § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] es voraussetzt. 5 a) Das gilt zunächst für beide Antragsteller, soweit sie Erben der [X.] sind. Aus der Erbenstellung ergibt sich keine eigene Befugnis zur Befreiung des vom Erblasser zugezogenen Notars von der Verschwiegenheits-pflicht. Vielmehr tritt nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 [X.] an die Stelle eines verstorbenen Beteiligten allein die Aufsichtsbehörde des Notars (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 18 Rn. 109; [X.] in [X.], [X.]/[X.]. § 18 [X.] Rn. 41; Kanzleiter in [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 18 Rn. 53). Damit wird der etwaige Widerstreit der Interessen der Erben mit denen des Erblassers, aber auch - wie hier - der Inte-ressen der Erben untereinander, von einer unparteiischen Stelle entschieden. § 18 [X.] schützt das Interesse des "Beteiligten", hier der Verstorbenen, an 6 - 5 - der Geheimhaltung der dem Notar bei seiner Berufsausübung bekannt ge[X.]en Angelegenheiten, nicht hingegen das Interesse der Erben, Ansprüche Dritter auf den Nachlass von vornherein dadurch abzuwehren, dass die Aufklä-rung des Sachverhalts vereitelt wird (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO). b) [X.] zu 1 im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil er etwa auf Grund der ihm erteilten Generalvollmacht selbst "Beteiligter" wäre, der nach § 18 Abs. 2 [X.] anstelle der Aufsichtsbehörde den Notar von der [X.] hätte befreien müssen. Bei der Entbindung von der [X.] handelt es sich nämlich um die Ausübung eines höchst-persönlichen Rechts (Kanzleiter aaO § 18 Rn. 52). Insoweit ist eine Vertretung im Willen unzulässig ([X.] aaO § 18 [X.] Rn. 33; vgl. auch [X.], [X.] 51. Aufl. § 53 Rn. 48 m.w.[X.]), sei es aufgrund einer Prozess-vollmacht ([X.] aaO § 18 Rdn. 107) oder - wie hier - aufgrund einer Ge-neralvollmacht ([X.]/[X.] § 203 Rn. 58). Wäre demnach eine entsprechende Vertretung seiner Mutter durch den Antragsteller zu 1 schon zu 7 - 6 - Lebzeiten unzulässig gewesen, gilt dies erst recht nach deren Tode, zumal für diesen Fall § 18 Abs. 2 [X.] ausdrücklich und ausnahmslos der [X.] zuweist, eine Befreiung zu erteilen. [X.] [X.] Appl [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - [X.] (Not) 29/08 -

Meta

NotZ 23/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. NotZ 23/08 (REWIS RS 2009, 3993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3993

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