Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 5 StR 450/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4283

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017B5STR450.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 450/17

vom
10. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2017 aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie
b)
im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

unter Freisprechung im Übri-gen

s-gründe) und wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das im Übri-1
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gen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegrün-dete Rechtsmittel (§ 349 Abs. 2 StPO) hat den aus der [X.] er-sichtlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen zum Fall II.1 der Urteilsgründe trat der An-geklagte nach dem Geschädigten M.

und traf diesen
schmerzhaft am linken Oberschenkel. Sodann warf er einen zwei Meter langen und sieben Zentimeter
dicken Ast in [X.] in M.

s Richtung, um diesen zu verletzen. Dabei nahm er zudem billigend in Kauf, die unmittelbar neben diesem stehende

G.

zu treffen. Der Ast verfehlte beide. Anschließend verließ der Angeklagte den Tatort.
2. Die erfolgte Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperver-letzung (in zwei tateinheitlichen Fällen) kann keinen Bestand haben. Denn das [X.] hat einen möglichen strafbefreienden Rücktritt nicht in den Blick genommen. Feststellungen zum sogenannten
Rücktrittshorizont (vgl. [X.], [X.] vom 19. Mai 1993

[X.], [X.]St 39, 221, 227 f.) hat es nicht getroffen, obwohl dies geboten war. Infolgedessen kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte eine Tatvollendung für möglich hielt, etwa durch erneutes Ergreifen des Astes, hiervon jedoch aus freien Stücken Abstand nahm (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Aufhebung erfasst auch auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung. Die Feststellungen können hingegen bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei zustande
gekommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch neue ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.

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3. Da mithin die für diese Tat verhängte achtmonatige Einsatzstrafe ent-fällt, ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Hingegen schließt der Senat aus, dass die für das [X.] (Fall II.2 der Urteilsgründe) festgesetz-te sechsmonatige Freiheitsstrafe hierdurch beeinflusst worden ist.

[X.] Schneider

König

Mosbacher

5

Meta

5 StR 450/17

10.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 5 StR 450/17 (REWIS RS 2017, 4283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4283

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