Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. 4 StR 352/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4399

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 352/15

vom
6. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6.
Oktober
2015
gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
März 2015 wird
a)
die Strafverfolgung im Fall
II.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung beschränkt;
b)
das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen [X.] aufgehoben,
aa)
im Fall
II.2 der Urteilsgründe im Strafausspruch,
bb)
soweit der Angeklagte im Fall
II.3a) der [X.] verurteilt ist,
cc)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpres-sung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen versuchter
räuberischer Erpressung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten angeord-net. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat beschränkt nach §
154a Abs.
2 StPO die Strafverfolgung im Fall
II.2 der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung. Dadurch kommt die tateinheitliche [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB in Wegfall. Dies entzieht der für diese Tat verhängten [X.] die Grundlage.
2.
Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall
II.3a) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das [X.] die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts gemäß §
24 Abs.
1 StGB mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat.
a)
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte im Oktober 2013 von dem Zeugen C.

regelmäßige Geldzahlungen und erklärte, ihm werde

der Angeklagte bewusst, dass seine

dem Zeugen bekannte

Zugehörigkeit 1
2
3
4
-
4
-

.

seiner Drohung entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Der Zeuge erklärte dem Angeklagten jedoch, er
könne ihm allenfalls aus Freundschaft eine be-stimmte Summe leihen, er werde aber keinesfalls regelmäßige Zahlungen an ihn leisten. Der Angeklagte gab daraufhin sein Vorhaben auf, nachdem er er-kannte, dass sich der Zeuge von Bedrohungen der bereits geäußerten Art nicht ausreichend beeindrucken und zu den gewünschten Zahlungen veranlassen ließ.
Das [X.] hat auf
der Grundlage dieser Feststellungen die An-nahme eines strafbefreienden Rücktritts
mit der Begründung verneint, es läge ein fehlgeschlagener Versuch vor. Der Angeklagte habe erkannt, dass die von ihm ausgesprochenen Drohungen nicht ausreichten, um den Zeugen zur Über-gabe von Bargeld zu veranlassen und sich das von seinem ursprünglichen Tat-plan einzig erfasste [X.] daher als untauglich erwiesen habe (UA
22).
b)
Diese Begründung trägt die Annahme eines fehlgeschlagenen [X.] nicht.
aa)
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten
Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestal-tung allenfalls Indizwirkung für den [X.] des [X.] zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten [X.]. Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung 5
6
7
-
5
-
hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren [X.] noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhan-deln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2015

4
StR
92/15, NJW 2015, 2898, 2899; [X.] vom 15.
Januar 2015

4
StR
560/14,
Rn.
6 zitiert nach juris; Beschluss vom 22.
März 2012

4
StR
541/11, [X.], 239,
240; Beschluss vom 26.
September 2006

4
StR
347/06, [X.], 91).
bb)
Entgegen diesen Vorgaben hat das [X.] allein in dem [X.], dass der Angeklagte sein Ziel mit dem in seinem Tatplan vorgesehenen [X.] nicht erreichen konnte, einen hinreichenden Grund für die An-nahme eines fehlgeschlagenen Versuchs gesehen. Zu den weiteren Vorstellun-gen des Angeklagten nach dem [X.] des zunächst ins Auge gefassten Tatablaufs teilt
das Urteil nichts mit. Damit
bleibt offen, ob er eine Vollendung der Tat, wenn auch mit anderen Mitteln, im unmittelbaren [X.] noch für möglich hielt,
auf ein [X.] aber freiwillig verzichtete. Die
Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
3.
Die Aufhebung der [X.] im Fall
II.2 der Urteilsgründe und der Verurteilung im FalI
II.3a) der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung der Gesamt-strafe nach sich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §
69 Abs.
1 Satz
1 StGB, die sich aus ihr ergebende Einziehung des Führerscheins (§
69 Abs.
3 Satz
2 StGB) und die Anordnung einer Sperrfrist nach §
69a StGB knüpfen an die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB) in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
8
9
-
6
-

315b Abs.
1 Nr.
3 StGB) im Fall
II.3b) der Urteilsgründe an und können daher bestehen bleiben.
VRin[X.] [X.] ist urlaubs-bedingt abwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
Cierniak
Cierniak
Franke
Bender
Quentin

Meta

4 StR 352/15

06.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. 4 StR 352/15 (REWIS RS 2015, 4399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4399

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