Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZB 210/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8743

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 210/09 vom 10. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 10. März 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 28. August 2009 insgesamt und der Beschluss des [X.] vom 1. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende [X.] aus der Verwaltervergü-tung in Höhe von 7.157,33 • von der Berechnungsgrundlage ab-gezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,83 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsbe-rechtigt sei, könne er diesen [X.] vom Finanzamt erstattet ver-langen. 1 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 46.629,25 • festgesetzt. Es hat den [X.]sanspruch der Masse bei der [X.] für die Vergütung des Verwalters nicht berücksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. 4 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Wert der Insolvenzmasse bei [X.]. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters 5 - 4 - sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech-nung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstat-tungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit [X.] zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe-zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse [X.] werden und daher die Masse erhöhen ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 147/06, [X.], 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008 - [X.] ZB 150/07, juris Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - [X.] ZB 66/09, Z[X.] 2010, 1503 Rn. 5). Amtsgericht und [X.] haben die Berücksichtigung der für die [X.] zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätz-lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In den weiteren Entschei-dungen vom 17. Juli 2008 (aaO) und vom 1. Juli 2010 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genom-men. 6 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die [X.] der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein [X.] ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungs-zeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 9; vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 8; vom 1. Juli 2010, aaO Rn. 7). 7 - 5 - Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die [X.] nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine [X.] sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu [X.]. 8 Kayser Gehrlein Fischer Grupp [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - 582 IN 111/06 - [X.], Entscheidung vom 28.08.2009 - 5 T 313/07 -

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IX ZB 210/09

10.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZB 210/09 (REWIS RS 2011, 8743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8743

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