Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 596/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8869

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 596/13
(alt: 5 StR 84/13)
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar
2014 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
August 2013 nach §
349 Abs.
4 StPO im Straf-ausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe und im Gesamtstraf-ausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

[X.]e

Das [X.] hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räu-berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (nunmeh-riger Fall II.1 der Urteilsgründe), wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (nunmehriger
Fall II.2 der Urteils-gründe) und wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und acht Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.
April
2013 das Urteil im Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe, im Strafausspruch
im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch auf-gehoben.

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Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr im Fall II.1 der [X.] besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Während
der Schuldspruch im Fall II.1
und der Strafausspruch im Fall
II.2 keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, ist der Strafausspruch im Fall II.1 rechtsfehlerhaft.

Das [X.] hat bei der [X.] die Strafe dem Regelstraf-rahmen des § 224 Abs.
1 StGB entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung hat es maßgeblich mit der für ihn absehbare und gewollt(e) eskalierende Bedrohungs-
und
Gewaltsituation z-schläger kräftig auf die Hand schlug. Damit wertet die Strafkammer bei der [X.] unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Umstand, dass der Angeklagte sich überhaupt als Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II.1, wenngleich die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Kör-perverletzung ungeachtet einer gewissen Nähe zur Beihilfe

anders als bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung

durchaus fernlag. Dies zieht die Aufhebung des [X.] nach sich. Da

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lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen blei-ben. Weitergehende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, können getroffen werden.

Basdorf

Dölp

König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 596/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 596/13 (REWIS RS 2014, 8869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8869

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