Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 5 StR 88/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6683

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Mai 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrens-
und die Sachrüge gestützte Revision bleibt entsprechend der Stellungnahme des [X.] vom 28. Februar 2012 ohne [X.].

1. Einer näheren Erörterung bedarf lediglich der Einwand der [X.], nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten sei eine Vollendung der ge-meinsam begangenen [X.] beim Verlassen des [X.] nicht gegeben gewesen. Sein gesondert verfolgter Mittäter J.

hatte ihm nämlich ver-schwiegen, dass er das Geld, welches er in der Wohnung des derweil von dem Angeklagten körperlich in Schach gehaltenen Geschädigten entdeckt
und an sich genommen
hatte, für sich behalten wollte; dem Angeklagten spiegelte er vor, kein Geld gefunden zu haben.

Zwar war die [X.] den Feststellungen wesentlich dafür, dass sich der Angeklagte zur Mit-wirkung an der Tat bereiterklärte. Seine Beuteerwartung war damit bestim-1
2
3
-
3
-

mend für die Erbringung seines [X.] und sein eigenes Interesse an der Tat. Dies ändert aber nichts daran, belegt indes, dass das gesamte ob-jektive Tatgeschehen im gemeinsamen [X.] lag und mithin vom Vorsatz des Angeklagten gedeckt war. Im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes durch J.

hatte er
auch die für den Mittäter eines Raubes erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni
2011

4 StR 204/11, [X.] 2011, 408). Der Angeklagte hat auf der Grundlage gemeinsamen Wollens und in der Erwartung, einen Teil der Beute zu erhalten, vor und wäh-rend des tatbestandsmäßigen Geschehens im arbeitsteiligen Zusammenwir-ken mit J.

[X.] erbracht, welche die [X.] maßgeblich förderten.

Der vorliegende Fall, dass sich ein Mittäter in Abkehr vom gemeinsa-men [X.] das vorgefundene Geld alleine zueignen will, kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als derjenige, dass sich der Angeklagte selbst vom gemeinsamen [X.] distanziert
und daher die weitere Tatvollendung nicht beobachten und beeinflussen kann: Selbst wenn der
Angeklagte in dem Moment, als sein Mittäter das Geld wegnahm, die Tatbegehung abgebrochen
hätte, wäre er in Anbetracht seiner fortwirkenden [X.] gleichwohl we-gen vollendeten (mittäterschaftlichen) Raubes strafbar gewesen (vgl. § 24 Abs. 2 StGB). Die spätere Fehlvorstellung des
Angeklagten über die [X.] ändert an deren Zurechnung erst recht nichts.

4
-
4
-

2. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte nicht zugleich wegen gefährlicher Körperverletzung
224 Nr. 2 und 5 StGB) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Basdorf Raum Schaal

Schneider König

5

Meta

5 StR 88/12

08.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 5 StR 88/12 (REWIS RS 2012, 6683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6683

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 88/12 (Bundesgerichtshof)

Raub: Tatvollendung trotz Vorspiegelung der Erfolglosigkeit der Tat durch den Mittäter


4 StR 14/20 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Sukzessive Mittäterschaft nach der Tatvollendung mit Bezug auf qualifizierende Merkmale


3 StR 48/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 323/18 (Bundesgerichtshof)

Zueignungsabsicht des Mittäters eines gemeinschaftlich begangenen Raubes bei Tatplanabweichung; Anordnung einer Sicherungsverwahrung bei Rückfallverjährung


5 StR 433/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 88/12

4 StR 204/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.