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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Mai 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrens-
und die Sachrüge gestützte Revision bleibt entsprechend der Stellungnahme des [X.] vom 28. Februar 2012 ohne [X.].
1. Einer näheren Erörterung bedarf lediglich der Einwand der [X.], nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten sei eine Vollendung der ge-meinsam begangenen [X.] beim Verlassen des [X.] nicht gegeben gewesen. Sein gesondert verfolgter Mittäter J.
hatte ihm nämlich ver-schwiegen, dass er das Geld, welches er in der Wohnung des derweil von dem Angeklagten körperlich in Schach gehaltenen Geschädigten entdeckt
und an sich genommen
hatte, für sich behalten wollte; dem Angeklagten spiegelte er vor, kein Geld gefunden zu haben.
Zwar war die [X.] den Feststellungen wesentlich dafür, dass sich der Angeklagte zur Mit-wirkung an der Tat bereiterklärte. Seine Beuteerwartung war damit bestim-1
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mend für die Erbringung seines [X.] und sein eigenes Interesse an der Tat. Dies ändert aber nichts daran, belegt indes, dass das gesamte ob-jektive Tatgeschehen im gemeinsamen [X.] lag und mithin vom Vorsatz des Angeklagten gedeckt war. Im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes durch J.
hatte er
auch die für den Mittäter eines Raubes erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni
2011
4 StR 204/11, [X.] 2011, 408). Der Angeklagte hat auf der Grundlage gemeinsamen Wollens und in der Erwartung, einen Teil der Beute zu erhalten, vor und wäh-rend des tatbestandsmäßigen Geschehens im arbeitsteiligen Zusammenwir-ken mit J.
[X.] erbracht, welche die [X.] maßgeblich förderten.
Der vorliegende Fall, dass sich ein Mittäter in Abkehr vom gemeinsa-men [X.] das vorgefundene Geld alleine zueignen will, kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als derjenige, dass sich der Angeklagte selbst vom gemeinsamen [X.] distanziert
und daher die weitere Tatvollendung nicht beobachten und beeinflussen kann: Selbst wenn der
Angeklagte in dem Moment, als sein Mittäter das Geld wegnahm, die Tatbegehung abgebrochen
hätte, wäre er in Anbetracht seiner fortwirkenden [X.] gleichwohl we-gen vollendeten (mittäterschaftlichen) Raubes strafbar gewesen (vgl. § 24 Abs. 2 StGB). Die spätere Fehlvorstellung des
Angeklagten über die [X.] ändert an deren Zurechnung erst recht nichts.
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2. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte nicht zugleich wegen gefährlicher Körperverletzung
(§ 224 Nr. 2 und 5 StGB) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
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Schneider König
5
Meta
08.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 5 StR 88/12 (REWIS RS 2012, 6683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6683
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 88/12 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 323/18 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 433/16 (Bundesgerichtshof)