Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 5 StR 433/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12114

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417U5STR433.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 433/16

vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Raubes u.a.

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2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 25.
April
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter [X.],

[X.] [X.],
Richterin Dr. [X.],
[X.],
[X.] Dr. König

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt M.

als Verteidiger
des Angeklagten A.

,

Rechtsanwalt W.

als Verteidiger des Angeklagten Al.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
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für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten einge-legten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen den Schuldspruch. Sie beanstandet, dass das [X.] die Angeklagten nicht wegen besonders schweren Raubes nach §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt hat. Die
vom [X.] vertretenen
Rechtsmittel haben
Erfolg.
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I.
1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
Die Angeklagten befanden sich am Morgen des 5. Dezember 2015 ge-meinsam mit zwei unbekannten Personen in der Nähe eines [X.] in [X.]. [X.] entschloss sich die Gruppe, den an der Treppe des [X.] stehenden Zeugen G.

gegebenenfalls unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt dazu zu bringen, sein Geld und sein Handy herauszugeben bzw. deren Wegnahme geschehen zu lassen.
Die Angeklagten sowie eine der unbekannt gebliebenen Personen gin-gen auf den Zeugen zu und der Angeklagte AI.

verlangte erfolglos die Herausgabe des Mobiltelefons. Daraufhin baute sich der Angeklagte A.

bedrohlich vor dem Zeugen G.

auf, hielt ihn an der linken [X.] fest und forderte die Herausgabe von Geld. Mittlerweile war auch die [X.]. Der Angeklagte AI.

hielt den Zeugen G.

nunmehr am rechten [X.] fest und er sowie der Angeklagte A.

forderten von dem Zeugen erneut die Herausgabe seiner Sachen. Für die Angeklagten überraschend griff der dritte [X.] in seine Hosentasche, holte ein Mes-ser mit einer KIingenIänge von etwa 10 cm heraus, klappte es auf, sprang zwi-schen den Angeklagten hindurch auf den Zeugen zu und stach in Richtung dessen Oberkörpers. Während der Zeuge G.

zurückwich und dabei zu Fall kam, versuchte dieser unbekannte [X.] noch mehrfach, ihn mit dem Messer zu treffen, wodurch jedoch lediglich der Gurt der Umhängetasche des Zeugen teilweise durchtrennt wurde. Nachdem der Zeuge wieder aufgestanden war und eine Boxerhaltung eingenommen hatte, kamen alle vier [X.]n auf ihn zu und versuchten, ihn zu schlagen, um an seine Wertgegenstände zu 2
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gelangen. Der Zeuge G.

äußerte immer wieder, dass er keine Probleme ha-ben wolle; sie sollten aufhören. Diese Aufforderung blieb jedoch erfolglos. Das
sich wehrenden Zeugen G.

m-stehenden
Personen und bat um Hilfe. Als er sich wieder dem Angeklagten A.

zuwandte, versetzte dieser ihm einen gezielten Faustschlag auf die Nase. Der Zeuge entledigte sich daraufhin seiner Jacke und seiner Tasche, um sich besser wehren zu können. Einer der unbekannten [X.]n entnahm

Der Geschädigte erlitt einen Nasenbeinbruch, einen Bruch des kleinen rechten Fingers sowie Rückenschmerzen.
2. Das [X.] hat das Geschehen als Raub nach § 249 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewürdigt. Die Verwendung des Messers hat es den Angeklagten nicht zugerechnet. Diese sei weder vom [X.] umfasst gewesen, noch sei das Messer im weiteren Verlauf benutzt worden. Zwar sei nach dem Einsatz des Messers weiter auf den Zeugen eingewirkt worden, um ihm seine Wertsachen abzunehmen. Hieraus könne jedoch nicht auf ein Billigen geschlossen werden,
en Einsatz weder ausgenutzt noch sich zu eigen [X.] hätten.
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II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Denn die revisions-e-

nicht stand.
1. Das [X.] ist im Ausgangspunkt zutreffend von den [X.] der sukzessiven Mittäterschaft ausgegangen.
Eine solche liegt dann vor, wenn in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen

auch wenn dies in wesentlichen Punkten
von dem ursprüngli-chen gemeinsamen [X.] abweicht

in eine bereits begonnene Aus-dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass diese strafrechtlich zugerechnet wird. Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2007

1 [X.], [X.], 280; vgl. ferner Beschluss vom 20. August 2013

3
StR 237/13).
Ein vollständig abgeschlossenes Geschehen lag hier schon im Hinblick darauf nicht
vor, dass die Wegnahme der Sachen noch nicht erfolgt war. Die
Weitergabe des Messers durch die unbekannte Person an außenstehende [X.] stellte
auch nicht etwa einen
(Teil-)Rücktritt von der Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB dar. Durch den Gebrauch des
Messers war das [X.] bereits verwirklicht und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2007

2 StR 34/07,
[X.], 468).

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2. Soweit das [X.] sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass die Angeklagten den erfolgten [X.] des unbekannten Mittäters gebilligt haben, erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft.
a) Das [X.] hat bei seiner Würdigung maßgeblich darauf abge-stellt, dass das Messer

Rechtsausführungen wiederfindende Erwägung wird jedoch von den getroffe-nen Feststellungen nicht getragen. Denn danach versuchte der unbekannt ge-bliebene [X.] mehrmals, auf den Zeugen einzustechen, der auswich und zu Boden fiel, wieder aufstand, von allen vier [X.]n mit Schlägen attackiert wurde und diese zum Aufhören aufforderte. Der sich hieran anschlie-ßenden Mitteilung,
h-

b) Im Übrigen kann die Feststellung, dass ein Täter die
von ihm für [X.] gehaltenen Folgen seines Handelns gebilligt hat, sofern er dies bestreitet, vor allem durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen getroffen wer-den (vgl. [X.], Urteile vom 21. November 2002

3 [X.]; vom
23. Mai 2002

3 [X.]). Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu [X.], für deren Vorliegen

selbst bei nicht widerlegbaren, aber durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten

keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2016

1 StR 597/15). Nichts anderes gilt für die Billigung eines [X.] Mittäterschaft. Unter diesem Blickwinkel begegnet die Feststellung, die Angeklagten hätten den [X.] bei ihren diesem nachfolgenden Handlungen (unter anderem: mehrfaches 11
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Ansetzen zu Schlägen, Faustschlag ins Gesicht, Wegnahme von Handy und Geld) nicht gebilligt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die strafmildernde Erwägung im angefochtenen Urteil, die Angeklag-ten seien als Ausländer ohne hiesige [X.] Kontakte besonders haftempfind-lich, widerspricht den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen.
b) Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB erfordert keine Abhän-gigkeitserkrankung. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Dispo-sition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 12. Janu-ar
2017

deshalb nur vermindert schuldfähigen Angeklagten hat das [X.] festge-stellt.

[X.][X.]

[X.] König

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Meta

5 StR 433/16

25.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 5 StR 433/16 (REWIS RS 2017, 12114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12114

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 433/16

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