Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZR 135/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4847

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[X.] BESCHLUSS III ZR 135/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2009 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegen-heit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses. Gründe: 1. Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli-cher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B.: [X.], 221, 223; 152, 182, 190; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jeweils m.w.[X.]). 1 Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage stellt sich in dieser Form nicht. Da es auf der Hand liegt, dass ein Notar nicht verpflichtet ist, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, aufgrund derer ihm der Inhalt jedweder Urkunde bei späteren Amtshandlungen gegenwärtig ist, kann die aufgeworfene Frage nur als Ausnahmetatbestand im Zusammenhang 2 - 3 - mit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Hierzu lassen sich allgemein gültige konkrete Maßstäbe nicht benennen. Auch im Übrigen sind Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben. 3 2. Der Revision der Klägerin fehlt die Aussicht auf Erfolg. 4 a) Die Frage, ob ein Notar generell über eine ihm bekannte [X.], jedenfalls wenn diese 15 % des [X.] übersteigt, aufklären muss, kann dahinstehen. Gemessen am Maßstab eines durchschnittlich erfahrenen und pflichtbewussten Notars ([X.], 265, 275) hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht ohne revisionserhebliche Fehler festgestellt hat - damals [X.] nicht schuldhaft gehandelt. 5 Zwar kann sich - wie der [X.] bereits früher betont hat (Ur-teile vom 24. Februar 1976 - [X.] - [X.], 730 f; vom 20. Sep-tember 1977 - VI ZR 180/76 - NJW 1978, 219, 220; vom 14. Mai 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 1178, 1180; vom 27. Mai 1993 - [X.] - NJW 1993, 2744, 2745) - die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars in [X.] auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes erstrecken, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäftes - [X.] zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäftes nicht [X.] ist. Damit war aber nicht eine Aufklärung über die Werthaltigkeit des [X.] bzw. die Angemessenheit des Kaufpreises gemeint, um die sich 6 - 4 - der Notar grundsätzlich nicht zu kümmern hatte (Senatsurteil vom 25. Juni 1959 - [X.] - [X.], 743 f; [X.], Urteil vom 22. November 1966 - [X.] - [X.] 1967, 323, 324). Die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Ent-scheidungen sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil es dort nicht um die Aufklärungspflicht eines Notars ging. Sie sind - weil andere Fallgestaltungen betreffend - auch nicht geeignet, in revisionserheblicher Weise die Feststellung des Berufungsgerichtes in Frage zu stellen, dass der Beklagte unter Berück-sichtigung der damals veröffentlichten Rechtsprechung keinen Anlass zu der Annahme hatte, die am Projekt Beteiligten müssten die Klägerin ungefragt über die [X.] aufklären. Deshalb kann dahinstehen, ob letzteres überhaupt Einfluss auf die Beurteilung einer eigenen Amtspflichtverletzung des Beklagten hätte. 7 b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei die feh-lende Aufklärung der Klägerin auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Falles als Pflichtverletzung anzulasten, greift die Revision ohne Erfolg an. 8 aa) Die Auslegung der Regelung zum Kaufpreis (§ 2 Nr. 2 und 3 KV) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. [X.] relevante Fehler liegen nicht vor. 9 bb) [X.], das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beklagten zum Zeitpunkt der Beurkundung der sog. [X.] am 11. August 1994 die im "Bau- und Verkaufsverpflichtungsvertrag mit Erlösgarantie" vom 25. November 1993 enthaltene Regelung über die [X.] "präsent" gewesen sei, die Beweislast verkannt, greift nicht durch. Die 10 - 5 - diesbezügliche Kenntnis betrifft nicht erst das Verschulden des Beklagten, son-dern bereits das Vorliegen eines besonderen Umstandes, der für das Bestehen einer notariellen Aufklärungspflicht und damit für den Tatbestand der Amts-pflichtverletzung von Bedeutung ist, und den die Klägerin beweisen muss. So-weit das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm durchgeführten Beweis-aufnahme nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass eine solche Kenntnis vorlag, wendet sich die Revision nur gegen die dem Tatrichter obliegende Wür-digung. [X.] relevante Fehler werden nicht aufgezeigt. Deshalb kann letztlich auch dahinstehen, ob sich - wie das Berufungsgericht meint - die in der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit unklaren bzw. irreführenden Angaben in einem Prospekt entwickelten Grundsätze über-haupt auf die sog. Stammurkunde eines Geschäftsbesorgers übertragen [X.]. cc) Der Einwand der Revision, der Beklagte müsse sich wegen [X.] so behandeln lassen, als habe er Kenntnis gehabt, geht fehl. 11 Zwar darf ein Notar seinem Büropersonal nicht die Entscheidung darüber überlassen, welche von den Parteien eingereichten Unterlagen ihm im Hinblick auf eine Beurkundung vorgelegt werden, sodass ihn seine Unkenntnis anläss-lich der Beurkundung nicht entlastet ([X.], Urteil vom 10. November 1988 - [X.] - NJW 1989, 586). Zu der Beurkundung eines Nachtrags zum [X.] ist es aber im [X.] 1994 nicht gekommen, sodass dem Beklagten nicht vorgehalten werden kann, er müsse sich so [X.] lassen, als habe er zeitnah zur Beurkundung der Stammurkunde an-lässlich einer anderen Amtshandlung erneut Kenntnis von der [X.] erhalten. 12 - 6 - Der Beklagte war - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler [X.] hat - nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit der Beurkundung des [X.] vom 25. November 1993 sicherzustellen, dass ihm die darin enthaltene [X.]sabrede auch im Zeitpunkt späterer Amtshandlungen präsent sein würde. Ob eine schuldhafte notarielle Pflichtverletzung dann vorliegt, wenn das frühere Ereignis so bedeutsam und die Gefahr, dass es zu einem Nachspiel kommen wird, so nahe liegend ist, dass organisatorische Maßnahmen, die eine spätere Erinnerung gewährleisten, erwartet werden müssen (so [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], 2004, Rn. 2164), kann dahin-stehen. Denn ein solcher Fall lag nicht vor, da der Beklagte angesichts der da-maligen Rechtsprechung kein besonderes Problembewusstsein bezüglich der Vereinbarung von [X.]en haben musste. 13 c) [X.], das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO eine Verletzung der Makler- und Bauträgerverordnung ([X.]) verneint, da es "auf der Hand liege", dass die [X.] die von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten Geldbeträge vor Fertigstellung der Wohnanlage zur [X.] der [X.] verwandt habe, ist unbe-gründet. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die streitgegenständliche [X.] zu einem Zeitpunkt gekauft, als das Bauvorhaben bis auf Teile der [X.] bereits vollständig fertig gestellt war (§ 3 Nr. 1 KV). Dass unter Be-rücksichtigung der Fälligkeitsregelung für den Kaufpreis (§ 2 Nr. 5 KV) dieser tatsächlich zu einem Zeitpunkt gezahlt wurde, zu dem das Bauvorhaben noch nicht endgültig fertig gestellt war und im Übrigen Handwerkerrechnungen noch offen standen, und die [X.] dann keine anderweitigen Mittel, sondern Teile dieses Kaufpreises dazu verwandt hat, Ansprüche der [X.] zu be-friedigen, ist - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat - 14 - 7 - weder konkret vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Allein der Hinweis in der Revisionsbegründung auf die - im Übrigen nicht an die Zahlung des [X.] anknüpfende - Fälligkeitsregelung in § 4 Abs. 4 des [X.] besagt nichts über die späteren tatsächlichen Zahlungsab-läufe. [X.] kann deshalb auch, ob - vor dem Hintergrund, dass § 4 [X.] eine Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für ander-weitige Zwecke nicht grundsätzlich, sondern nur bis zur Fertigstellung des [X.] und der Bezahlung der Handwerkerrechnungen verbietet - es an einem ersatzfähigen Schaden nicht bereits deshalb fehlt, weil nicht ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben nicht fertig gestellt wurde bzw. [X.] offen geblieben sind. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2007 - 15 O 310/06 - O[X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 146/07 -

Meta

III ZR 135/08

26.02.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZR 135/08 (REWIS RS 2009, 4847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4847

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