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PDF anzeigen[X.]99vom23. März 2000in der [X.] in Tateinheit mit Zuhälterei- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. März 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 [X.]).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der [X.] bemerkt ergänzend:Der Beschluß des [X.] zur Ablehnung des [X.] auf Vernehmung der in [X.] aufenthältlichen Geschä-digten als Zeugin wegen deren Unereichbarkeit leidet an [X.], daß das [X.] die Möglichkeit einer Vernehmungnach § 247a [X.] nicht geprüft hat. Nach dem Inkrafttreten dieserdurch das Zeugenschutzgesetz am 1. Dezember 1998 (BGBl. [X.]) geschaffenen Regelung kann ein im Ausland aufenthältlicherZeuge im Rahmen der in [X.] geführten Hauptverhand-lung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommenwerden. Die dazu erforderliche Rechtshilfeleistung des [X.] muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die [X.] geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien ge-währleisten. Eines ausdrücklich auf eine solche Vernehmung [X.] gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil [X.] auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das [X.] 3 -richt nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich [X.] Weniger umfaßt, das der Tatrichter nicht als für die Wahr-heitsfindung wertlos erachtet (so [X.]surteil vom [X.] - 1 StR 286/99 = NJW 1999, 3788 mit [X.]. [X.] NStZ2000, 158).Im vorliegenden Fall beruht das angefochtene Urteil jedoch aufdiesem Fehler nicht. Der [X.] hat im Freibeweisverfahren eineAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik [X.] in [X.], die sich ihrerseits auf eine Stellungnahme des [X.] stützt. Dieser entnimmtder [X.], daß sich die [X.] derzeit noch nichtin der Lage sieht, in der in Rede stehenden Weise Rechtshilfe zuleisten. Das ist im Blick auf den Grundsatz der Souveränität [X.] hinzunehmen.[X.] Wahl [X.]
Meta
23.03.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 1 StR 657/99 (REWIS RS 2000, 2721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2721
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