Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. 4 StR 121/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8435

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060717B4STR121.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/17

vom
6. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6.
Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen.
2.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die [X.] des vorbezeichneten Urteils dahin geän-dert, dass von der Auferlegung der Verfahrenskosten abge-sehen wird, der Angeklagte aber die den [X.] ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 [X.]);
jedoch hat er seine Auslagen und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-klagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen 1
-
3
-
dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochte-nen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der not-wendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind.
Während die Revision des Angeklagten erfolglos bleibt, führt seine sofor-tige Beschwerde zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung.
I.
1.
Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der [X.] vom 30.
März 2017 keinen Erfolg.
Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschriften über das Beweisan-tragsrecht darin sieht, dass das [X.] Anträgen
auf Beiziehung von Strafakten
und Bundeszentralregisterauszügen hinsichtlich der
Zeugen S.

, Sc.

und G.

nicht nachgekommen sei (Revisionsbegrün-
dung Rechtsanwalt H.

, S.
40 bzw.
42), bemerkt der [X.] ergänzend:
Das [X.] hat diese Anträge in Ermangelung zulässiger Beweis-behauptungen jeweils rechtsfehlerfrei als [X.] aufgefasst. Wie das [X.] im Einzelnen in seinen auf die Anträge ergangenen Be-schlüssen ausgeführt hat, drängten sich die Beweiserhebungen zudem nicht auf.
2
3
4
5
-
4
-
2.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Auch insoweit nimmt der [X.] auf die Ausführungen des [X.] Bezug.
II.
Hingegen hat die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Ur-teils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten Erfolg.
Angesichts der gegenwärtig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die keine Änderung in absehbarer Zukunft erwarten lassen, ist gemäß §
74 [X.] von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen. Die eigenen Auslagen des Angeklagten
sind von §
74 [X.] nicht umfasst; diese hat er daher selbst zu tragen (vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
März 2006

4
StR
594/05, [X.], 224).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Quentin Feilcke

6
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8

Meta

4 StR 121/17

06.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. 4 StR 121/17 (REWIS RS 2017, 8435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8435

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