Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2000, Az. 4 StR 229/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1560

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[X.] StR 229/00vom25. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Dezember 1999 wird als unbegründetverworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-sten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko-stenentscheidung des vorbezeichneten Urteils, soweit sieden Beschwerdeführer betrifft, dahingehend geändert, daßvon der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagenabgesehen wird.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-klagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendi-gen Auslagen trägt die [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchtenschweren Raub für schuldig befunden. Es hat ihm gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4,§ 105 Abs. 1 [X.] aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 DM inmonatlichen Raten zu je 100 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft [X.], an eine [X.] Einrichtung zu zahlen, ersatzweise 100 Stunden ge-meinnützige Arbeit zu leisten; außerdem hat es ausgesprochen, daß er die Ko-sten des Verfahrens zu tragen [X.] -1. Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Verletzung formellen undmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).2. Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils gerichtete sofortigeBeschwerde des Angeklagten hat dagegen Erfolg.Die [X.] hat von der Möglichkeit des § 74 [X.] weder beidem Beschwerdeführer noch bei den weiteren Angeklagten Gebrauch gemacht,da ihr das "angesichts der festgestellten Lebensumstände und Einkommens-verhältnisse nicht vertretbar" erschien. Sie "sah auch keine Veranlassung, evtl.aus erzieherischen Gründen eine Entlastung von den Kosten und [X.]. Die Angeklagten waren Heranwachsende, sind inzwischenerwachsen und müssen begreifen, daß Straftaten auch Kostenfolgen [X.] 37).Diese Entscheidung wird der besonderen Situation des Beschwerdefüh-rers nicht gerecht. Die [X.] hat nicht bedacht, daß die Kostenbela-stung einer dauerhaften Eingliederung des Angeklagten in die Gesellschaftentgegenstehen kann. Der Angeklagte kam erst im September 1995 mit seinerFamilie aus [X.] nach [X.]. Sein Einleben war erschwert durchmehrfachen Wohnortwechsel und die Ende 1997 erfolgte Trennung seiner [X.], bei denen er gelebt hatte. Anfang 1998 verzog er nach [X.], wo erseither einer geregelten Arbeit nachgeht. Dadurch erzielt er zwar ein monatli-ches Nettoeinkommen von 1.750 DM; er lebt aber seit mehr als einem Jahr mitseiner Freundin, die kein eigenes Einkommen hat, und deren Kind [X.] 4 -Auch das [X.] sah die wirtschaftliche Lage des Angeklagten [X.] angespannt an, da es ersatzweise eine Arbeitsauflage verhängt hat.Die zusätzliche Kostenbelastung könnte die bescheidene wirtschaftlicheExistenz des bisher nicht bestraften Beschwerdeführers, den die Jugendkam-mer hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1997 lediglich als "Mitläufer" ohneeigene Bereicherungsabsicht eingestuft hat, beeinträchtigen. Zur [X.] dient die Kostenentscheidung nicht. Daß [X.] haben, wird dem Beschwerdeführer im übigen bereits [X.] klargemacht, daß er seine eigenen notwendigen Auslagen tragen muß,da diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auf-erlegt werden können (vgl. BGHSt 36, 27 f.; BGHR [X.] § 74 Kosten [X.]

Meta

4 StR 229/00

25.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2000, Az. 4 StR 229/00 (REWIS RS 2000, 1560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1560

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