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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 521/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 2007 weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil dem Verteidiger das angefochtene Urteil am 14. August 2007 persönlich zugestellt worden war ([X.]. 180 d.A.), die [X.] somit mit Ablauf des 14. September 2007 endete (§§ 345 Abs. 1 Satz 2, 43 StPO). Im Übrigen hätten auch die weiteren Verfahrensrügen keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann
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22.01.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. 4 StR 521/07 (REWIS RS 2008, 6008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6008
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