Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2023, Az. VIII ZR 153/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9708

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Gegenstand

(Nichtigkeit von "sale and rent back"-Fahrzeugverträgen)


Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 221/21, BGHZ 235, 117 Rn. 29 ff.; VIII ZR 288/21, juris Rn. 24 ff. und VIII ZR 290/21, BB 2023, 396 Rn. 34 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die [X.] auf die Erstattung von Zahlungen in Anspru[X.]h, wel[X.]he sie aufgrund von Kauf- und Mietverträgen im Rahmen eines sogenannten "sale and rent ba[X.]k"-Modells an die [X.] geleistet hat.

2

Mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 2019 veräußerte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug H.        , wel[X.]hes zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von 7.750 € hatte, zum Preis von 1.500 € an die Beklagte zu 1.

3

In § 6 des Kaufvertragsformulars ist unter anderem folgende Regelung enthalten:

"a. Der Verkäufer beabsi[X.]htigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurü[X.]kzumieten. […] Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.

b. Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf bewegli[X.]her Sa[X.]hen mit Gewährung des [X.] verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrü[X.]kli[X.]h, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder s[X.]hriftli[X.]h oder mündli[X.]h zugesagt, no[X.]h der Eindru[X.]k vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug dur[X.]h einseitige Erklärung dieser gegenüber zurü[X.]kkaufen könne.ʺ

4

Daneben s[X.]hlossen die Parteien den in § 6 Bu[X.]hst. a des Kaufvertrags genannten Mietvertrag, na[X.]h dem die Klägerin das Kraftfahrzeug für eine Mietzeit ab dem [X.] (17. Oktober 2019) bis zum 17. April 2020 weiternutzen durfte. Die monatli[X.]he Miete war mit einem Betrag in Höhe von 284,60 € angegeben, wel[X.]her si[X.]h aufgrund der Übernahme der Kosten für Steuern, Versi[X.]herungen, Wartung und Reparaturen dur[X.]h die Klägerin auf einen monatli[X.]hen Betrag von 148,50 € ermäßigte.

5

Der Formularmietvertrag enthält unter anderem folgende Regelung:

"§ 13 Verwertung des Fahrzeuges na[X.]h Beendigung des [X.]

a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug na[X.]h Beendigung des [X.] entspre[X.]hend den gesetzli[X.]hen Bestimmungen veräußert und somit verwertet werden soll.

b) Die Mietparteien vereinbaren hierzu, dass die Vermieterin das Fahrzeug na[X.]h Beendigung des [X.] dur[X.]h Versteigerung eines gemäß § 34b [X.] staatli[X.]h zugelassenen Auktionators verwerten wird.

[X.]) Mieter und Vermieter sind si[X.]h darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung hierfür und Bena[X.]hri[X.]htigung über den Zeitpunkt der Verwertung - ausgenommen die gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebene Bekanntma[X.]hung - sowie die Mitteilung über das Verwertungsergebnis untunli[X.]h sind und daher unterbleiben, unbes[X.]hadet des Re[X.]hts des Mieters, den aus der Verwertung erzielten Übers[X.]huss bei der Vermieterin abzuholen. Die Auszahlung erfolgt nur auf Anforderung, jedo[X.]h bargeldlos und auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h Überweisung.

[…]

e) Der Mieter kann bei der Versteigerung mitbieten, § 1239 [X.].

f) Das Fahrzeug wird bei der Versteigerung mit dem Preis aufgerufen, der si[X.]h wie folgt zusammensetzt:

1. Ankaufspreis dur[X.]h die Vermieterin

2. ausstehende Mieten, [X.], Behördengebühren

3. Rü[X.]kführungskosten, ni[X.]ht bezahlte Steuer- und [X.] sowie Kosten für ni[X.]ht dur[X.]hgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, TÜV oder [X.] […], und Kosten für [X.] und -s[X.]hlüssel.

4. Kosten des Auktionators.

g) Nimmt der Mieter an der Auktion ni[X.]ht teil, erhält er im Falle einer erfolgrei[X.]hen Versteigerung den Übers[X.]huss. Übers[X.]huss ist derjenige Teil des Erlöses, der si[X.]h aus dem [X.] na[X.]h Abzug der vorstehenden Kosten der Ziffern f) 1 bis 4 ergibt.

h) Sollte eine Versteigerung, glei[X.]hgültig aus wel[X.]hem Grunde, s[X.]heitern, wird die Vermieterin das Fahrzeug zum handelsübli[X.]hen Marktpreis verkaufen. Au[X.]h hier gilt, dass der Mieter einen erzielten Mehrerlös gemäß Ziffer g erhält. Die Vermieterin ist jedo[X.]h bere[X.]htigt, Werbungskosten für den Verkauf vom Mehrerlös abzuziehen und zu vereinnahmen. […]"

6

In § 6 Bu[X.]hst. e des Mietvertrags ist ferner vereinbart, dass die Vermieterin das Fahrzeug ohne Ankündigung si[X.]herstellen darf, wenn der Mieter mit der Zahlung seiner Miete mehr als drei Tage in Verzug gerät. Gemäß § 6 Bu[X.]hst. [X.], d, g und h ist der Mieter zudem in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpfli[X.]htet, das Kraftfahrzeug nebst Zulassungsbes[X.]heinigung Teil I und Fahrzeugs[X.]hlüssel binnen einer Frist von 24 Stunden an die Beklagte zu 1 zurü[X.]kzugeben, und ist diese für den Fall der unterbliebenen Rü[X.]kgabe bere[X.]htigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten (im Regelfall [X.]a. 800 € bis 1.000 € zuzügli[X.]h Mehrwertsteuer) und ohne den Willen des Mieters in Besitz zu nehmen. Für die Inbesitznahme soll die Beklagte zu 1 na[X.]h den vertragli[X.]hen Regelungen (§ 6 Bu[X.]hst. d des Mietvertrags) keinen Bes[X.]hränkungen in der Tageszeit unterliegen und zu diesem Zwe[X.]k au[X.]h befriedetes Besitztum öffnen und betreten dürfen. Für den Fall der Wegnahme des Kraftfahrzeugs ist unter § 6 Bu[X.]hst. f des Mietvertrags geregelt, dass der Mieter auf die Einrede der Wegnahme dur[X.]h verbotene Eigenma[X.]ht und Ansprü[X.]he na[X.]h den §§ 859 ff. [X.] verzi[X.]hte.

7

Na[X.]h der Unterzei[X.]hnung der Verträge übergab die Klägerin den Zweits[X.]hlüssel für das Fahrzeug und die Zulassungsbes[X.]heinigung Teil II der [X.] zu 1. Die Klägerin erhielt von der [X.] zu 1 den Kaufpreis von 1.500 € und zahlte eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 € sowie in der Folgezeit die vereinbarten se[X.]hs Monatsraten und zwei weitere Raten in Höhe von jeweils 148,50 €, insgesamt somit 1.287 €.

8

Am 16. Juli 2020 s[X.]hloss die Klägerin - der aufgrund fehlender Liquidität ein Rü[X.]kerwerb des Fahrzeugs ni[X.]ht mögli[X.]h war - mit der [X.] zu 2 einen weiteren Kaufvertrag über das vorgenannte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1.346,55 €, der ni[X.]ht an die Klägerin ausgezahlt wurde. In § 6 des Kaufvertragsformulars ist neben einem - mit dem oben genannten glei[X.]hlautenden - Hinweis auf § 34 Abs. 4 [X.] unter anderem geregelt, dass der Verkäufer (die Klägerin) beabsi[X.]htige, das Fahrzeug von dem Käufer (der [X.] zu 2) zur Nutzung über die P.                      (die Beklagte zu 1) zurü[X.]kzumieten. Einen sol[X.]hen Mietvertrag s[X.]hloss die Klägerin - ebenfalls am 16. Juli 2020 - mit der [X.] zu 1, na[X.]h dem die Klägerin das Kraftfahrzeug für eine Mietzeit ab dem [X.] bis zum 16. Januar 2021 weiternutzen durfte. Die monatli[X.]he Miete war mit einem Betrag in Höhe von 268,50 € angegeben, wel[X.]her si[X.]h aufgrund der Übernahme der Kosten für Steuern, Versi[X.]herungen, Wartung und Reparaturen dur[X.]h die Klägerin auf einen monatli[X.]hen Betrag von 118,50 € reduzierte. Die Regelungen zur Verwertung des Fahrzeugs na[X.]h Vertragsbeendigung waren mit denjenigen im ersten Mietvertrag verglei[X.]hbar.

9

Ferner unterzei[X.]hnete die Klägerin am glei[X.]hen Tag eine "Individualvereinbarung" mit der [X.] zu 1, wona[X.]h eine ni[X.]ht zu vergütende Laufleistung des Fahrzeugs von monatli[X.]h 5.000 km und eine Erhöhung der monatli[X.]hen Miete auf 148,12 € vereinbart wurde. Die Klägerin zahlte erneut eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 € sowie in der Folge zwei Raten in Höhe von jeweils 148,12 €, mithin insoweit insgesamt 395,24 €.

Am 27. Mai 2021 wurde das Fahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin unter Verwendung des Zweits[X.]hlüssels "umgeparkt", was die Beklagte zu 1 der Klägerin per [X.] mitteilte. Die Klägerin zahlte den von der [X.] zu 1 für die Rü[X.]kgabe des Fahrzeugs geforderten Betrag in Höhe von 3.180,55 € und holte das Fahrzeug ab. In der Folgezeit wurden ihr der Zweits[X.]hlüssel und die Zulassungsbes[X.]heinigung Teil II übersandt.

Das Landgeri[X.]ht hat der (zuletzt) auf Rü[X.]kzahlung der geleisteten Mieten und Bearbeitungsgebühren (1.287 € und 395,24 € jeweils nebst Zinsen) sowie des für den Erhalt des ("umgeparkten") Fahrzeugs seitens der Klägerin an die [X.] entri[X.]hteten Betrags in Höhe von 3.180,55 € nebst Zinsen geri[X.]hteten Klage stattgegeben. Die hiergegen geri[X.]htete Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 29. Juni 2022 - 3 U 16/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der jeweiligen Kauf- und Mietverträge geleisteten Zahlungen zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die zwischen den Parteien in wechselnder Konstellation abgeschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 [X.] nichtig seien. Die in Rede stehende "sale and rent back"-Vertragsgestaltung der beiden zusammenwirkenden [X.] sei nichtig, weil das Vertragswerk insgesamt gegen das aus § 34 Abs. 4 [X.] folgende Verbot des Rückkaufhandels verstoße.

Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 [X.], welche den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verbiete, sei auf die vorliegende Vertragskonstruktion anwendbar. In Anbetracht des Schutzzwecks von § 34 Abs. 4 [X.], wonach die Umgehung bestimmter Regelungen der [X.] verhindert und das Publikum vor finanziell nachteiligen Geschäften geschützt werden solle, sei die Norm grundsätzlich extensiv auszulegen. Sie sei auf alle Geschäfte anwendbar, die nach wirtschaftlicher Betrachtung ein "verschleiertes [X.]" darstellten und erfasse sämtliche vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache übertrage und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen könne.

Hiernach stehe der Anwendbarkeit von § 34 Abs. 4 [X.] vorliegend nicht entgegen, dass in den Kaufverträgen kein Rückkaufsrecht vereinbart worden sei. Denn faktisch bestehe jedenfalls die Möglichkeit der Klägerin, das Eigentum am Fahrzeug zurück zu erlangen. Die Vertragsgestaltung sei als bewusste Umgehung des § 34 Abs. 4 [X.] angelegt; es liege ein "verschleiertes [X.]" vor. Hierfür spreche auch, dass nach Ablauf des [X.] nicht die vertraglich geregelte Versteigerung erfolgt sei, sondern die Parteien wegen fehlender Liquidität der Klägerin statt des von ihr gewünschten Rückerwerbs des Fahrzeugs neue Verträge zur Aufrechterhaltung des status quo abgeschlossen hätten. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 [X.] führe zur Nichtigkeit sowohl der Kauf- als auch der Mietverträge.

Eine einheitliche Beurteilung des Kauf- und des Mietvertrags sei auch hinsichtlich der (zweiten) Verträge vom 16. Juli 2020 angezeigt. Zwar werde hierbei der Autoverkauf an die Beklagte zu 2 formell von der (erneuten) Rückanmietung des Fahrzeugs durch die Klägerin von der [X.] zu 1 getrennt. Jedoch seien beide Verträge - ebenso wie die "Individualvereinbarung" - nicht nur zeitgleich abgeschlossen und für beide Beklagte durch dieselbe Person unterzeichnet worden, sondern auch inhaltlich nicht voneinander zu trennen. Sie seien aufeinander bezogen und stellten lediglich eine Fortführung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses dar.

Die [X.] schuldeten auch die Rückzahlung der [X.] erbrachten Leistung in Höhe von 3.180,55 €, welche die Klägerin zur Wiedererlangung des Fahrzeugs erbracht habe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass diesem Anspruch die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehen könnte, bestünden nicht, da die Klägerin die Zahlung erkennbar nicht freiwillig, sondern zur Vermeidung eines drohenden Nachteils beziehungsweise unter Druck oder Zwang geleistet habe.

Nach alledem könne offen bleiben, ob die Verträge auch wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Dies könnte nahe liegen, weil der jeweils vereinbarte Kaufpreis für das Fahrzeug (1.500 € beziehungsweise 1.346,55 €) in einem erheblichen Missverhältnis zum Fahrzeugwert (7.750 €) stehe, was eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten - hier der [X.] - vermuten lasse.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Mieten und der Bearbeitungsgebühren sowie des zur Wiedererlangung des Fahrzeugs gezahlten Betrags (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht bejaht werden. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Mietverträge nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 [X.] nichtig.

1. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in mehreren, mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen entschieden hat, ist die Vorschrift des § 34 Abs. 4 [X.] auf die hier gegebene Sachverhaltskonstellation des Abschlusses verbundener Kauf- und Mietverträge weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2022 - [X.], [X.], 117 Rn. 29 ff., [X.], juris Rn. 24 ff., und [X.], [X.] 2023, 396 Rn. 34 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

2. Der Streitfall gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung; eine solche stellt auch die Revisionserwiderung nicht an.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die geschlossenen Verträge - wie von der Klägerin geltend gemacht - wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. November 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 29 ff.) nichtig sind.

Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Bünger     

      

Dr. Schmidt     

      

Wiegand

      

Dr. Matussek     

      

Messing     

      

Meta

VIII ZR 153/22

20.12.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 4. Oktober 2022, Az: VIII ZR 153/22, Beschluss

§ 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 34 Abs 4 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2023, Az. VIII ZR 153/22 (REWIS RS 2023, 9708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9708

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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