Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2006, 3784

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 10/05 Verkündet am: 28. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 2040 Abs. 1 Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirt-schaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (Aufgabe von [X.], [X.]. v. 30. Januar 1951, [X.], [X.] § 2038 Nr. 1). [X.], Urt. v. 28. April 2006 - [X.] 10/05 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.], [X.] für [X.]n, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2006 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des [X.] des [X.] in [X.] vom 26. September 2005 wird auf Kosten des [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind zusammen mit der unter Betreuung stehenden [X.], deren Betreuerin u.a. für den Bereich "Immobilienangelegenheiten" die Klägerin zu 1 ist, Miterben des im Mai 1994 verstorbenen [X.](Erblasser). Dieser verpachtete dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 24. Januar 1991, geändert am 10. Januar 1993, ab dem 1. Oktober 1991 land-wirtschaftlich genutzte Flächen für die Dauer von 12 Jahren. Nach § 2 Abs. 2 verlängert sich das Pachtverhältnis um 12 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum [X.] gekündigt wird. 1 Am 6. September 2002 erhielt der Beklagte ein von den Klägern unter-zeichnetes und mit dem Absender "[X.] W. " versehenes Schriftstück vom 15. August 2002 zugestellt, in welchem die Kündigung des 2 - 3 - Pachtvertrags zum 30. September 2003 ausgesprochen wird. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 forderten die Kläger den Beklagten - vergeblich - zur Heraus-gabe der [X.] zum 30. September 2003 auf. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der auf Herausgabe der Flächen an sämtliche Miterben gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Zum einen hält das Berufungsgericht die Kündigung des Pachtvertrags durch die Kläger für wirksam, obwohl sie nicht von allen Miterben ausgespro-chen worden sei. Zwar sei die Kündigung eine Verfügung über einen Nachlass-gegenstand, die grundsätzlich von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenom-men werden müsse. Aber als Geschäft der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses habe sie wirksam von den Klägern ohne Mitwirkung der weiteren [X.] erklärt werden können. Zum anderen meint das Berufungsgericht, dass die Kündigungserklärung für sämtliche Mitglieder der [X.] worden sei. Deshalb habe das Pachtverhältnis am 30. September 2003 geendet; der Beklagte sei zu der Herausgabe sämtlicher [X.] verpflich-tet. 4 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 5 - 4 - I[X.] 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kläger berechtigt seien, mit der Klage von dem Beklagten die Herausgabe der [X.] an sämtliche Miterben zu verlangen. Denn nach § 2039 Satz 1 Alternative 2 [X.] kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern. Dagegen erhebt die [X.] auch keine Einwände. 6 2. Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die von den Klägern ausgesprochene Vertragskündigung als Verfügung über einen Nachlassge-genstand im Sinne von § 2040 Abs. 1 [X.] an. 7 a) In der Praxis sind Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen - ebenso wie Mietverträge über Grundstücke und Räume - mit [X.] häufig anzutreffen. Diese Verträge verlängern sich automatisch auf [X.] oder unbestimmte Zeit, wenn sie nicht zu dem vereinbarten Vertrags-ende gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, wird das Vertragsverhältnis mit demselben Inhalt fortgesetzt; lediglich die Laufzeit verändert sich. Die Identi-tät des damit in die Zukunft verlängerten Vertrags bleibt erhalten ([X.] 150, 373, 375 m.w.N. für einen Mietvertrag). Die von den Klägern in der Revisions-erwiderung vertretene Auffassung, ihre Kündigungserklärung sei rechtlich als Ablehnung des in dem ursprünglichen Vertrag enthaltenen befristeten Angebots zu werten, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen, ist somit unzutreffend. Daraus folgt, dass die Vertragsbeendigung zum Ende der - noch nicht verlängerten - Laufzeit nur durch eine rechtzeitige Kündigung her-beigeführt werden kann (a.A. RGZ 86, 60, 62). 8 - 5 - b) Diese Kündigung ist eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 [X.]. Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsge-schäfte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgeho-ben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (siehe nur [X.] 101, 24, 26), gilt auch für diese Vorschrift (AnwK-[X.]/[X.], § 2040 [X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 2040 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 2040 [X.]. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 2040 [X.]. 4; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 2040 [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 2040 [X.]. 5). Deshalb ist u.a. die Ausübung von Gestaltungs-rechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses eine Verfügung (AnwK-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 5; [X.]/[X.]/[X.], aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 8; Soergel/[X.], aaO, [X.]. 3). Das gilt auch für die Kündigung eines Pachtvertrags über ein Nachlassgrundstück durch eine [X.] als Verpächterin ([X.]/[X.], aaO, [X.]. 6 m.w.N.). An seiner in dem [X.]uss vom 30. Januar 1951 ([X.], [X.] § 2038 Nr. 1) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der [X.] nicht fest. Denn eine solche Kündigung ist zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wie der [X.] dort richtig ausgeführt hat, wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass [X.] (Soergel/[X.], aaO, [X.]. 3). Auch sie gehört zu den Rechten, auf die sich eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 [X.] be-ziehen kann (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 4). Durch die Kündigung des Vertrags wird das Recht aufgehoben, denn der Anspruch der [X.] auf Zahlung des [X.] erlischt. 9 3. Offen bleiben kann, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - rechtsfehlerhaft davon ausgeht, dass die Kündigung eines Pachtvertrags als 10 - 6 - Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung auch ohne Mitwirkung sämtlicher Miterben wirksam sei. a) Nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] ist jeder Miterbe den an-deren gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmä-ßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Solche Maßregeln können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 [X.] i.Vm. § 745 Abs. 1 [X.]), bedürfen also nicht der Zustimmung sämtlicher Miterben. Ob daraus folgt, dass eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die zugleich eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung ist (vgl. dazu [X.], Urt. v. 28. September 2005, [X.], [X.], 439, 440), entgegen dem in § 2040 Abs. 1 [X.] enthaltenen Erfordernis der Einstimmigkeit wirksam ist, wenn sie nicht von sämtlichen Mitgliedern der [X.] vorgenom-men wird, ist umstritten. 11 aa) Das Schrifttum spricht sich teilweise für einen Vorrang der Regelung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] vor der des § 2040 Abs. 1 [X.] aus; danach sollen mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses auch [X.] darüber ohne Beach-tung des [X.]s erlauben (AnwK-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 13; [X.]/Stürner, [X.], 11. Aufl., § 2040 [X.]. 2; Soergel/[X.], aaO, § 2038 [X.]. 5; [X.], Erbrecht, 3. Aufl., § 19 [X.]. 19; [X.], Erbrecht, 15. Aufl., [X.]. 736; [X.], [X.] 1997, 222, 230 f.; [X.], ZMR 1967, 193). 12 bb) Überwiegend wird jedoch angenommen, dass auch für Verfügungen über einen Nachlassgegenstand, die zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßi-gen Nachlassverwaltung sind, die Vorschrift des § 2040 Abs. 1 [X.] gilt; da-nach müssen solche Verfügungen von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich 13 - 7 - vorgenommen werden ([X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 2; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 3; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 3; Pa-landt/[X.], [X.], 65. Aufl., § 2040 [X.]. 1; [X.]/[X.], aaO, § 2038 [X.]. 40 und § 2040 [X.]. 1, 18; [X.], [X.], 1972, [X.], 30 ff.; [X.], Erbrecht, 21. Aufl., [X.]. 507; [X.]/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 43 IV 1; Olzen, Erbrecht, 2. Aufl., [X.]. 986; [X.], Erbrecht, 15. Aufl., [X.]. 685). [X.]) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden können, wenn dadurch das nach § 2040 Abs. 1 [X.] geschützte Recht der anderen Miterben nicht wesentlich beeinträchtigt wird ([X.]-RGRK/[X.], 12. Aufl., § 2040 [X.]. 2; [X.], [X.], 573, 576). 14 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s bezieht sich die Vorschrift des § 2038 [X.] insgesamt nicht auf Verfügungen; für die gilt viel-mehr die Sonderregelung des § 2040 Abs. 1 [X.] ([X.] 38, 122, 124). [X.] müssen Verfügungen über einen Nachlassgegenstand, auch wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] sind, von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden. 15 b) Gegen die Richtigkeit der zuerst genannten Auffassung, die generell von einem Vorrang der Regelung des § 2038 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] vor der des § 2040 Abs. 1 [X.] ausgeht, bestehen Bedenken. Gibt man nämlich das [X.] für jede einer ordnungsmäßigen Verwaltung ent-sprechende Verfügung über einen Nachlassgegenstand auf, beschränkt das 16 - 8 - den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 [X.] auf die wenigen Fälle einer nicht ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung. Allein die [X.] scheint jedoch kein geeignetes Kriterium für die Entscheidung [X.] zu sein, ob eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand - entgegen dem Gesetzeswortlaut - nicht von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenom-men werden muss. Maßgeblich erscheint vielmehr, ob die mit Stimmenmehrheit vorgenommene Verfügung den mit dem [X.] verfolgten Zweck wahrt. c) Deshalb ist es ebenfalls zweifelhaft, ob die von dem überwiegenden Teil des Schrifttums und von dem [X.] vertretene Ansicht zutrifft, auch Verfügungen im Rahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung müssten immer von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden. Auch sie berücksichtigt nicht ausreichend den mit der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 [X.] verfolgten Zweck. Im Übrigen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofs auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in [X.] 38, 122, 124 veröffent-lichten Entscheidung, in der er generell die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2038 [X.] auf Verfügungen über Nachlassgegenstände verneint hat, nicht mehr festhält. 17 d) Viel spricht deshalb für die Auffassung, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung wirksam mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden können, wenn dadurch die auf den Erhalt des [X.] gerichteten Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (ähnlich [X.]-RGRK/[X.], aaO; [X.], aaO). Denn sie steht in Einklang mit dem Zweck der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 [X.]. 18 - 9 - aa) Er besteht darin, jeden Miterben (und die Nachlassgläubiger) vor ei-ner Entwertung des Nachlasses zu schützen (AnwK-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 1 - jeweils m.w.N. -). Dem widerspricht es zum einen, das Einstimmig-keitsprinzip für Verfügungen aufzugeben, mit denen eine Entwertung des Nach-lasses verbunden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Verfügungen zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung sind (verneinend Soergel/[X.], aaO, § 2040 [X.]. 1), die nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halb-satz 1 [X.] mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Entscheidend ist allein, dass diese Verfügungen die Interessen der anderen Miterben an der Sicherung des [X.] beeinträchtigen. Dem Zweck der Vorschrift widerspricht es aber zum anderen auch, für jede Verfügung das Einstimmig-keitsprinzip zu verlangen, selbst wenn sie nicht zu einer Nachlassentwertung führt. Denn in diesem Fall wird das [X.] der Miterben nicht nachteilig berührt. 19 bb) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass [X.] wie das Interesse an einer zügigen Verwaltungsführung und an einer größeren Beweglichkeit der [X.] im Geschäftsverkehr es generell erforderten, der Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] den Vorrang vor der in § 2040 Abs. 1 [X.] einzuräumen (anders Soergel/[X.], aaO, § 2040 [X.]. 1; [X.], [X.] 1997, 220, 330 f.). Diese Auffassung mag im Einzelfall zutreffen, etwa für Verfügungen, die im Rahmen der Nachlassver-waltung als Geschäfte des täglichen Lebens anzusehen sind und sich nicht nachteilig auf die Werthaltigkeit des Nachlasses auswirken. Führen sie jedoch zu einer Verminderung des [X.], müssen Praktikabilitätsgründe hinter den Schutzzweck der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 [X.] zurücktreten. 20 - 10 - [X.]) Auch der Gesichtspunkt, dass die [X.] nicht unnötig in einen Rechtsstreit mit ihren Gläubigern hineingezogen werden solle, die aus mit Stimmenmehrheit wirksam geschlossenen Verträgen auf Leistung klagen könn-ten (vgl. dazu [X.], Urt. v. 15. Oktober 1997, [X.], [X.], 659, 660), spricht nicht generell für den Vorrang der Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] vor dem [X.] nach § 2040 Abs. 1 [X.] (anders AnwK-[X.]/[X.], § 2040 [X.]. 13). Für den vorliegenden Fall [X.] er bereits deshalb keine Bedeutung, weil der Kündigung des Pachtver-trags kein Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt, aus dem ein Dritter Erfüllung verlangen kann. 21 [X.]) Die in der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kom-mende gesamthänderische Bindung der Miterben spricht andererseits nicht zwingend für die Notwendigkeit, Verfügungen über Nachlassgegenstände im-mer gemeinschaftlich vorzunehmen (anders [X.]/[X.], aaO, § 2040 [X.]. 1). Die Regelungen in § 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 745 [X.] zei-gen, dass der Gesetzgeber das Gesamthandsprinzip nicht strikt durchgehalten, sondern für die Fälle der ordnungsmäßigen und der dringend notwendigen Nachlassverwaltung Ausnahmen davon zugelassen hat. Dass diese nur bei Verpflichtungsgeschäften, nicht aber bei Verfügungen zum Tragen kommen sollen, ist jedenfalls dann nicht einsichtig, wenn sich die Verfügungen nicht nachteilig auf den [X.] auswirken. 22 e) Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kommt es indes nicht darauf an, welcher der genannten Auffassungen letztlich der Vorzug zu geben ist. Denn nach der Auslegung des Schreibens der Kläger vom 15. August 2002 durch das Berufungsgericht, gegen die die Revision keine erheblichen [X.] erhebt und an die der [X.] deshalb gebunden ist, wurde die [X.] - 11 - rung für sämtliche Mitglieder der [X.] abgegeben; die Kläger hätten durch die Bezeichnung "[X.] W. " hinreichend deut-lich und für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Erklä-rung für sämtliche hinter der Gemeinschaftsbezeichnung stehende Personen abgegeben werden sollte. Somit haben alle Miterben, wobei [X.]von der Klägerin zu 1 vertreten wurde, gemeinschaftlich über die zu dem Nach-lass gehörende [X.] verfügt, indem sie sie zum Erlöschen ge-bracht haben. Diese Verfügung ist nach § 2040 Abs. 1 [X.] wirksam. 4. Der Pachtvertrag mit dem Beklagten endete deshalb am [X.] 2003. Der Beklagte ist nach §§ 596 Abs. 1, 985 [X.] zur Herausgabe der [X.] an sämtliche Mitglieder der [X.] verpflichtet. 24 - 12 - [X.]Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 25 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 07.02.2005 - [X.]/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 26.09.2005 - [X.] -

Meta

LwZR 10/05

28.04.2006

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05 (REWIS RS 2006, 3784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3784

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