Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2002, Az. II ZB 8/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4166

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[X.]/01vom11. März 2002in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den [X.] des [X.] vom30. März 2001 wird nicht angenommen (§§ 568 a, 546 Abs. 2,554 b ZPO a.[X.] Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 ZPO).Streitwert: 1.533.875,60 •Gründe:Der Beklagte hat auf die Rüge, die Zustellung der Klage sei nicht wirk-sam erfolgt, im Schriftsatz vom 9. August 2000 verzichtet ([X.] 103 f.; [X.]. OLG Bl. 7). Damit muß er sich so behandeln lassen, als sei die [X.] erfolgt und als habe er die Gelegenheit gehabt, einen [X.] -mchtigten nach § 174 ff. ZPO zu bestellen. Die [X.] kann damit keinen Erfolg haben.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZB 8/01

11.03.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2002, Az. II ZB 8/01 (REWIS RS 2002, 4166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4166

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