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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 105/10vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; [X.], 342). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Pfister
von [X.] Hubert [X.] befindet sich im
Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
[X.]
Meta
11.05.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. 3 StR 105/10 (REWIS RS 2010, 6790)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6790
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