Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 3 StR 547/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10060

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[X.] 547/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung zu 4.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch wer-den die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten [X.], [X.]und [X.]der besonders schweren räuberischen [X.] schuldig sind und der Angeklagte [X.] der [X.] zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.], [X.]und [X.]wegen "schwerer räuberischer Erpressung" und den Angeklagten [X.] wegen "Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte [X.] beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Entsprechend dem Antrag des [X.] fasst der Senat den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte recht-liche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist [X.] bei den Angeklagten [X.] , [X.]und [X.] auf "besonders schwere räu-berische Erpressung" und beim Angeklagten [X.]auf "Beihilfe zur [X.] schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen. [X.] von Lienen Sost-Scheible [X.] [X.]

Meta

3 StR 547/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 3 StR 547/09 (REWIS RS 2010, 10060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10060

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