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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 136/13
vom
13. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 13. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagten haben durch eine beim [X.] zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie [X.] Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat nieder-gelegt.
Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim [X.] zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des [X.] beizuordnen.
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II.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des §
78b ZPO hat das Prozessgericht der [X.] in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die [X.] nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des [X.] durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, [X.] vom 4. Juli 2013
[X.], Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorlie-gend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bun-desgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den [X.] nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine [X.] hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim [X.] zuge-lassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die [X.] aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungs-
bzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. [X.], aaO, Rn. 4 u. 6).
2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des §
78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§
48 Abs. 2 [X.]) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulas-3
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sungsbeschwerde gemäß den Vorgaben
der [X.] bzw. von deren zweitin-stanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin er-stellten [X.] nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in t-satzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbei-
n-ne.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2012 -
13 [X.]/11 -
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 11.04.2013 -
15 [X.]/12 -
Meta
13.09.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2013, Az. V ZR 136/13 (REWIS RS 2013, 2806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2806
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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