Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 1 StR 231/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1704

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
231/11

vom
8. November
2011
in dem Verfahren
gegen

wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung

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2
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
8. November 2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die [X.] am [X.]
Rothfuß,
[X.],
die [X.]in am [X.]
Elf,
der [X.] am [X.]
Prof. Dr. Jäger,

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 19. Januar 2011 wird [X.].

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den [X.] gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung anzuordnen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Gegen den Verurteilten wurde [X.] wegen Totschlags seiner Ehe-frau bzw. seiner Lebensgefährtin rechtskräftig Freiheitsstrafe verhängt.

1. Das [X.]
Coburg verurteilte ihn am 8. Mai 1991 wegen [X.] zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
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Die Ehefrau des Verurteilten hatte sich -
nicht zuletzt wegen seines Al-koholkonsums -
von ihm ab-
und [X.] zugewandt. Gespräche zwischen beiden und Vermittlungsversuche von Verwandten blieben erfolglos. Der Verurteilte erfuhr schließlich von einem anberaumten Anwaltstermin seiner Frau, bei dem die [X.] vorbereitet werden sollten. Am 1. Juni 1990 erklärte sie ihm zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr am Telefon:

[X.] 15 Jahre lang ausgenutzt, jetzt zahle ich es Euch heim; heute bringt [X.] der W.

Verurteilte vernahm, wie sich beide für diesen Tag erneut verabredeten. Ihm wurde nun klar,
dass er seine Ehefrau nicht bewegen konnte, sich wieder ihm zuzuwenden. Als sie den Hausflur betreten hatte, erstach er sie -
möglicher-weise nach einem Wortwechsel -
mit mindestens 10 wuchtigen Messerstichen in den linken Brustbereich. Seine Steuerungsfähigkeit war erheblich vermindert. Zur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration bei ihm 1,88 .

Nach der Verbüßung von zwei Dritteln der vom [X.] Coburg ver-hängten Strafe wurde die Vollstreckung des [X.] zur Bewährung ausge-setzt. Am 4. Februar 1995 wurde er entlassen.

2. Der Verurteilte ging eine neue Beziehung mit der von ihrem -
gewalttä-tigen -
Ehemann getrennt lebenden

S.

seiner Part-n-seine wirtschaftlichen Möglichkeiten. Das von ihr gewünschte häufige abendli-che Ausgehen zum Tanzen und zum Essen brachte er mit seinen beruflichen Anforderungen nicht in Einklang. Die Beziehung geriet in eine Krise, zumal 4
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S.

ihm schließlich eröffnete, dass sie eigentlich am liebsten ihren Ehemann zurück haben wollte, trotz allem, was dieser ihr und den [X.] angetan habe. Der Verurteilte willigte schließlich in eine aus seiner Sicht vorläufige räumliche Trennung ein, die sich jedoch wegen noch nicht gelieferter Möbel für seine neue Wohnung verzögerte. Die Situation
eskalierte am 11. Ja-nuar 1996,
als er ab 11.45 Uhr nochmals eine versöhnende Aussprache mit

S.

suchte. Dies scheiterte. Sie warf dem Verurteilten vor, er bezichtige sie unberechtigt der Verschwendung,
und sie verlangte, dass er die Wohnung sofort verlässt. Er erkannte, dass sie die Rückkehr zu ihrem [X.] ernsthaft wünscht. Als der Verurteilte

S.

schließlich an den Schultern fasste und schüttelte, suchte sie sich möglicher weiterer Angriffe durch Flucht
ins Bad zu entziehen. Da ergriff er einen im Flur stehenden,
630 Gramm schweren marmornen Aschenbecher und schlug der Flüchtenden damit
wuchtig von hinten auf den Kopf. Sie ging benommen zu Boden. Dort würgte sie der Verurteilte, bis er von ihrem Tod überzeugt war. Um ganz sicher zu sein, legte er

S.

in die Badewanne und ließ Wasser so weit ein, dass Nase und Mund bedeckt waren. Viele Gedanken schossen ihm nun durch , er dachte an Flucht und die drohende Gefängnisstrafe. Ihm war klar, was er den beiden Kin-
Schlaftabletten, verfasste einen Abschiedsbrief an seine Eltern, trank aus [X.]. Schließlich gab er seine Selbstmordgedanken auf und tele-fonierte mit einem Bekannten, dem er mitteilte, dass

S.

tot ist
-
niemand werde glauben, dass er nicht der Täter sei -. Nach Rücksprache mit verschiedenen Rechtsanwälten stellte er sich gegen 17.30 Uhr der Polizei.

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Zum Tatzeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration beim Verurteilten 1,27 . Trotz dieser Alkoholisierung und trotz seiner affektiven
Erregung war er bei der Tat strafrechtlich voll verantwortlich.

Das [X.] [X.] verurteilte ihn aufgrund dieses Geschehens am 13. Dezember 1996 wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren (Anlassverurteilung).

3. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem [X.]eil des [X.]s Coburg vom 8. Mai 1991 zur Bewährung wurde widerrufen. Der Verurteilte hat diese Strafe inzwischen voll verbüßt. Das Ende der Strafvollstre-ckung aus der Verurteilung durch das [X.] [X.] vom 13. Dezember 1996 war -
zum [X.] am 19. Januar 2011 -
spätestens am 4. April 2011 zu erwarten.

II.

Am 4. Mai 2010 hatte die Staatsanwaltschaft [X.] den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB gegen den Verurteilten gestellt.

Nach dem im Ausgangsverfahren von einer Diplomsoziologin erstatteten Gutachten verfüge der Verurteilte über eine an der oberen Durchschnittsgrenze liegende Erregbarkeit, eine deutlich erhöhte Selbstaggressivität, eine vorwie-gend labile Affektivität, Merkmale der Gehemmtheit und eingeschränkte [X.] Kontakte, ohne dass all dem Krankheitswert zukomme.

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Im Übrigen -
so die Staatsanwaltschaft -
sei der Verurteilte nicht in der Lage, Trennungen zu akzeptieren und Verlusterlebnisse in adäquater Form aufzuarbeiten. Eine im Januar 2002 begonnene Einzeltherapie habe er bereits nach zwei Sitzungen abgebrochen. Die von ihm selbst beantragte Maßnahme in einer [X.] sei Anfang 2007 daran gescheitert, dass er von den Therapeuten als zu verschlossen, ohne Auseinandersetzungsbe-reitschaft und ausreichende Reflexionsfähigkeit eingeschätzt worden sei.

Der Verurteilte sei weiterhin hoch gefährlich. Anders als durch die An-ordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung sei nicht zu verhindern, dass er wieder eine Frau kennen lernt und es im Laufe der Beziehung wieder zu Prob-
wird, angemessen mit einer solchen Situation umzugehen.

III.

Die durch die Sachverständigen Prof. Dr.

N.

und Dr.

L.

beratene Strafkammer ist demgegenüber zu dem [X.] gekommen, dass mangels fortdauernder besonderer Gefährlichkeit des
55-jährigen Verurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nicht vorliegen. Diese Maßnahme sei -
auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.] zur nachträglichen Sicherungsverwahrung -
auf seltene Extremfälle weniger hochgefährlicher Verurteilter zu beschränken. Dem Verurteilten könnten im Rahmen der gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintreten-den Führungsaufsicht Weisungen erteilt werden, die geeignet sind, die Gefahr eines weiteren erheblichen Gewaltdelikts deutlich zu reduzieren.
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Nach den Feststellungen des [X.]s liegen beim Verurteilten [X.], keine Psychopathie und keine sexuelle Deviation vor. Er gehört daher keiner Risikogruppe mit erhöhter Rückfallgefahr an. Bei dem Verurteilten ist allerdings eine besondere Vulnerabilität bzw. Empfindlichkeit gegeben; er ist eine selbstunsichere, ängstlich vermeidende, aber auch selbstgerechte Persön-lichkeit; eine Konfliktbewältigungsstrategie hat er nicht entwickelt. Auf diese Defizite war die Therapie in der [X.] nicht ausgerich-tet. Diese hatte dis[X.] [X.] im Blick, zu denen der Verur-teilte
nicht gehört. Auf den dementsprechend konfrontativen Therapieversuch reagierte der Verurteilte -
wie von Kindheit an gelernt -
mit Ausweichen, [X.] und dem Ziel, möglichst ungekränkt aus den Gesprächen herauszu-kommen. Deshalb wurde er aus der Therapie entlassen. Beim Verurteilten
a-pieversuche bewusst blockiert oder zurückweist. Die angebotene Behandlung war schlicht ungeeignet.

Stattdessen ist bei dem Verurteilten eine zunächst ausreichendes Selbstwertgefühl vermittelnde Therapie -
als Einzeltherapie im Rahmen der Führungsaufsicht -
angezeigt und Erfolg versprechend, wobei allerdings ein langer Atem

erforderlich sein wird. Zu dieser Behandlung ist der Verurteilte auch bereit. Er ist bei ausreichender Intelligenz willens und dann auch fähig, vorbeugende Strategien für die Zukunft zu entwickeln. Insbesondere aus dem zweiten Tatgeschehen hat er gelernt.

Für den Fall, dass der Verurteilte keine neue Partnerschaft mit einer ge-
Andernfalls läge ein in gewissem Umfang erhöhtes Risiko vor.
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Im Übrigen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht einmal ge-sagt werden, ob der 55-jährige Verurteilte in Anbetracht seiner Erfahrungen überhaupt noch einmal eine enge Partnerschaft eingeht. Und selbst wenn es doch dazu käme, könnte dies im Rahmen der Führungsaufsicht seitens des Bewährungshelfers begleitet werden und so in Verbindung mit der Therapie vorbeugend eine Vermeidung von Situationen erreicht werden, bei denen die Gefahr einer gewaltsamen Eskalation besteht.

IV.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die [X.] der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Die Entscheidung des [X.]s beruhe auf einer inhaltlich unvollständigen, einseitigen und in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung.

V.

Grundlage der Bewertung ist § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des [X.] zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 -
auch für
§ 66 Abs. 2 StGB maßgebende Tatsachen i.S.v.
§ 66b Abs. 1 StGB sind seit-dem auch solche gemäß § 66b Abs.1 Satz 2 StGB. Mit dem am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwah-rung vom 22. Dezember 2010 wurde § 66b Abs. 2 StGB zwar aufgehoben. Gemäß Art.
316e Abs. 1 [X.] gilt das bisherige Recht der Sicherungsver-18
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wahrung aber für die bis zum 31. Dezember 2010 begangenen Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wer-den soll, fort. Das [X.] hat allerdings § 66b Abs. 2 StGB in der oben genannten Fassung mit [X.]eil vom 4. Mai 2011 -
2 BvR 2365/09 u.a. -
für verfassungswidrig -
weil für unvereinbar mit Art.
2 Abs. 2 Satz
2 i.V.m.
Art.
104 GG -
erklärt. Zugleich hat es aber gemäß § 35 [X.] die Weitergel-tung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet. § 66b Abs. 2 StGB darf während seiner [X.] aber nur nach Maßgabe einer insbesondere im Hinblick auf die [X.] an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter strikten Ver-hältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. Dabei sind die Möglichkeiten der Führungsaufsicht auszuloten. Es ist zu prüfen, inwieweit der Gefährlichkeits-grad des Verurteilten hierüber reduziert werden kann. Zu berücksichtigen sind zudem die Wertungen in Art.
5 und Art.
7 E[X.]. Während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung ist deshalb insoweit auf das am 1. Januar 2011 in [X.] getretene Therapieunterbringungsgesetz
zurückzu-greifen (zur Verfassungsgerichtsrechtsprechung [X.], Beschlüsse vom 8.
Juni 2011 -
2 BvR 2846/09, Rn. 17 ff.,
und vom 15. September 2011 -
2 BvR 1516/11, Rn. 22 ff.).

Der [X.], der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, hat zu dieser in seiner Zuschrift vom 12. Juli 2011 und dem entspre-chend in der Hauptverhandlung unter anderem Folgendes ausgeführt:

afge-setzbuches und des [X.] über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung und damit auch § 66b Abs. 2 StGB, 21
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auf den die Staatsanwaltschaft ihren Unterbringungsantrag stützt und dessen Verletzung sie mit ihrer Revision rügt, für verfassungswidrig er-klärt ([X.], [X.]. vom 04.05.2011 -
2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2
BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10). Bis zum Inkrafttreten ei-ner detaillierten gesetzlichen Neuregelung hat es zwar für längstens zwei Jahre eine Übergangsregelung getroffen. Danach kommt die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Fällen des § 66b Abs. 2 StGB und -
wie das [X.] unlängst klargestellt hat (Beschl. vom 08.06.2011 -
2 BvR 2846/09) -
des § 66b Abs.
1 Satz 1
und
2 StGB
nur in Betracht, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Ge-walt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) [X.], konkretisiert durch § 1 Abs.
1 Nr. 1 [X.],
leidet.

1. Vorliegend ist nach den Feststellungen des [X.]eils, insbesondere auf Grund der Stellungnahmen der beiden Sachverständigen -
unabhän-gig von den Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer -
eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexu-alstraftaten des Verurteilten auszuschließen. Danach ist noch nicht ein-mal von einer überwiegenden Gefahr für solche Delikte auszugehen ([X.], 65f).

2. Zudem besteht nach den [X.]eilsgründen in der Person des [X.] keine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 04.05.2011 [2 BvR 2365/09 u.a.]
Rdnr. 151f).

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Dergleichen konnten die psychiatrischen Sachverständigen und mehrere als sachverständige Zeugen gehörte Psychologen beim [X.] aber nicht feststellen. Bei ihm bestünden keine Dissozialität, keine Psychopathie, keine sexuelle Deviation oder irgendeine andere psychi-sche Erkrankung ([X.], 65); individuelle Auffälligkeiten
im Strafvoll-zug seien nicht aufgetreten ([X.], 59). Bei ihm seien lediglich eine besondere Empfindlich-
und Selbstgerechtigkeit als Persönlichkeitszüge erkennbar, die eine Tataufarbeitung bislang verhindert hätten und für die Zukunft erschweren würden
([X.]ff, 65). Nach den [X.]eilsgründen (UA S.
64 und 65) und den vorbereitenden schriftlichen Gutachten sind diese Persönlichkeitszüge aber nicht derart ausgeprägt, dass sie eine

Dem tritt der Senat bei. Das angefochtene [X.]eil des [X.]s wird den gesetzlich bestimmten und den vom [X.] festgesetz-ten Maßstäben gerecht, obgleich das [X.] noch vor Erlass der hierzu ergangenen Entscheidungen des [X.]s geurteilt hat. Die 22
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Entscheidung der Strafkammer -
aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen -, gegen den Verurteilten keine nachträgliche Sicherungs-verwahrung anzuordnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
auch eine gewisse Gefährlichkeit des Verurteilten nicht zu verkennen ist.

Wahl Rothfuß [X.]

RiBGH
Prof. Dr. Jäger ist

wegen Urlaubsabwesenheit

an der Unterschrift gehindert.

Elf

Wahl

Meta

1 StR 231/11

08.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 1 StR 231/11 (REWIS RS 2011, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1704

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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