Aktenzeichen 2 BvR 1516/11

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110915.2bvr151611
RCN:
RCNXUA4DVAQ5NWGDQE

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.09.2011

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG sowie iVm Art 20 Abs 3 GG durch Hinausschieben des Zeitpunktes der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. „Altfall“ nach § 67d Abs 3 S 1 StGB (vgl die Senatsentscheidung des BVerfG vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08) - Zur Auslegung des Merkmals der „psychischen Störung“ gem § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG als unbestimmtem Rechtsbegriff und eigenständiger Kategorie neben §§ 20, 21 StGB

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