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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/08 vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin [X.]aus R.
beizuordnen, ist gegen- [X.], weil Rechtsanwältin [X.]bereits durch Beschluss des [X.] vom 22. April 2008 zum Beistand der [X.] gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz ein-schließlich der Revisionshauptverhandlung ([X.], 552). [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
15.10.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. 2 StR 331/08 (REWIS RS 2008, 1438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1438
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