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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 327/08 vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung der Nebenklägervertreterin [X.]gemäß § 397 a Abs. 1 StPO wirkt auch für die [X.] fort. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl Cierniak
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10.09.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2008, Az. 2 StR 327/08 (REWIS RS 2008, 2069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2069
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