Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. XII ZR 214/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 435

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[X.] [X.]/99vom28. November 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2001 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. Wagenitz, [X.] die Richterin [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats desKammergerichts Berlin vom 28. Juni 1999 wird nicht angenommen.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 63.068 [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung desBeschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277).Es kann dahingestellt bleiben, ob der zwischen den Parteien abgeschlosseneMietvertrag durch das Kündigungsschreiben des beklagten [X.] vom 15. [X.] beendet worden ist. Ist der Mietvertrag nicht beendet worden, haben die [X.] auf Zahlung des Mietzinses. Ist er beendet worden, haben sie Anspruchauf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbartenMietzinses (§ 546 a BGB n.F. = § 557 BGB a.F.). Die Annahme [X.], das beklagte Land habe einen Teil der Räume verspätetzurückgegeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Hahne[X.]WagenitzFuchsVézina

Meta

XII ZR 214/99

28.11.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. XII ZR 214/99 (REWIS RS 2001, 435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 435

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