Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. X B 63/23 (AdV)

10. Senat | REWIS RS 2023, 6222

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Gegenstand

Keine Zulassung eines Rechtsmittels allein durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung


Leitsatz

1. NV: Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG --ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen-- zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden.

2. NV: Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung in einem AdV-Beschluss nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung sowie der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen.

3. NV: Wenn ein Rechtsmittelverfahren durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist, ist regelmäßig von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 16.05.2023 - 9 V 2096/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Tatbestand

I.

1

Das Finanzgericht ([X.]) lehnte mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.05.2023 den vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Im Tenor und in den Gründen des Beschlusses finden sich keine Ausführungen zu der Frage, ob die Beschwerde zugelassen wird oder nicht. Zwischen dem Tenor und den Gründen enthält der Beschluss jedoch eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden kann.

2

Gegen den ihm am 17.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31.05.2023 beim [X.] Beschwerde eingelegt, mit der er sich inhaltlich gegen den vorinstanzlichen Beschluss wendet.

3

In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 01.06.2023 hat das [X.] ausgeführt, die Beschwerde habe nicht zugelassen werden sollen. Dem Beschluss sei versehentlich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden.

4

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

5

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) hält die Beschwerde für nicht statthaft.

Gründe

II.

6

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

7

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV nur zu, wenn sie vom [X.] zugelassen worden ist.

8

Im Streitfall hat das [X.] die Beschwerde nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des [X.] abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des [X.] --ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den [X.] zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des [X.] nicht zugelassen worden (Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 30.07.2003 - I B 16/03, [X.] 2003, 1601, unter 1. und vom [X.] - III R 53/03, [X.] 2005, 374, unter II.2.).

9

Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen ([X.] vom 28.10.1993 - VII B 229/93, [X.] 1994, 254; vom 07.05.1996 - VII B 76/96, [X.] 1996, 778; vom 30.07.2003 - I B 16/03, [X.] 2003, 1601, unter 1. und vom 08.11.2005 - VII B 157/05, [X.] 2006, 569, unter II.2.; ebenso zur Revisionszulassung Senatsbeschluss vom 07.06.2004 - X R 12/04, [X.] 2004, 1291, unter [X.]). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen der [X.] aufgrund einer zusätzlichen Bemerkung, die in der Rechtsmittelbelehrung der [X.]-Entscheidung enthalten ist, von einer Zulassungsentscheidung der Vorinstanz ausgegangen ist, obwohl sich hierfür im Tenor und in den Gründen keine Anhaltspunkte fanden. Dies war etwa der Fall, wenn das [X.] in der Rechtsmittelbelehrung formuliert hatte, die Beteiligten könnten "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" Revision einlegen ([X.]-Beschluss vom 12.04.1967 - VI R 321/66, [X.]E 88, 361, BStBl III 1967, 396). Damit ist der Streitfall, in dem das [X.] lediglich die Standard-Rechtsmittelbelehrung in das Urteil eingefügt hat, nicht vergleichbar.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Regelung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Rechtsmittelverfahren --wie hier-- durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des [X.] veranlasst worden ist (vgl. [X.] vom 09.11.2000 - VI B 11/99, [X.] 2001, 480; vom 07.06.2004 - X R 12/04, [X.] 2004, 1291, unter II.3. und vom [X.] - III R 53/03, [X.] 2005, 374, unter II.2.).

Meta

X B 63/23 (AdV)

30.08.2023

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Mai 2023, Az: 9 V 2096/22, Beschluss

§ 128 Abs 3 FGO, § 21 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. X B 63/23 (AdV) (REWIS RS 2023, 6222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6222

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