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PDF anzeigen[X.]/99vom11. Januar 2000in dem [X.] des [X.] hat am 11. Januar 2000 gemäߧ 346 Abs. 2 [X.] beschlossen:Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des [X.] gegen den Verwerfungsbeschluß des [X.] vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die [X.] Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierge-gen richtet sich die Revision des Beschuldigten, die er verspätet eingelegt hat.Zum Schreiben des Beschuldigten vom 1. September 1999 hat der Ge-neralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:"Der als 'sofortige Beschwerde' bezeichnete Rechtsbehelf [X.] September 1999 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 [X.] zulässig. [X.] insbesondere binnen einer Woche nach Zustellung des [X.] gestellt.Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist am 3. August 1999 ver-kündet worden. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß belehrt(Bl. 135 d.A.). Nachdem das Schreiben des Beschuldigten vom [X.] 1999, mit dem er Revision eingelegt hat, erst am 11. August 1999und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 [X.] beim- 3 -Landgericht [X.] eingegangen ist, hat das [X.] zu Recht als unzulässig verworfen.Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § [X.] [X.] hat der Beschuldigte nicht gestellt. Sein Vorbringen [X.] September 1999 enthält keine Angaben dazu, warum die Frist [X.] der Revision versäumt wurde.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag nach § 45Abs. 2 Satz 3 [X.] kommt nicht in Betracht, da das Fehlen eines Ver-schuldens des Beschuldigten an der Fristüberschreitung weder offen-sichtlich noch eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Ak-tenkundigkeit überflüssig ist ([X.]/[X.], [X.], 44. Aufl.§ 45 Rn. 12 m.w.N.). Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich,dass der Beschuldigte sein Schreiben vom 5. August 1999 so [X.] Bezirkskrankenhaus Haar zur Weiterleitung abgegeben oder abge-sandt hat, dass er bei normaler Beförderung damit rechnen konnte, [X.] werde vor Fristablauf beim [X.]Maul [X.]
Meta
11.01.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 1 StR 655/99 (REWIS RS 2000, 3566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3566
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