Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 1 StR 655/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3566

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/99vom11. Januar 2000in dem [X.] des [X.] hat am 11. Januar 2000 gemäߧ 346 Abs. 2 [X.] beschlossen:Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des [X.] gegen den Verwerfungsbeschluß des [X.] vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die [X.] Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierge-gen richtet sich die Revision des Beschuldigten, die er verspätet eingelegt hat.Zum Schreiben des Beschuldigten vom 1. September 1999 hat der Ge-neralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:"Der als 'sofortige Beschwerde' bezeichnete Rechtsbehelf [X.] September 1999 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 [X.] zulässig. [X.] insbesondere binnen einer Woche nach Zustellung des [X.] gestellt.Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist am 3. August 1999 ver-kündet worden. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß belehrt(Bl. 135 d.A.). Nachdem das Schreiben des Beschuldigten vom [X.] 1999, mit dem er Revision eingelegt hat, erst am 11. August 1999und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 [X.] beim- 3 -Landgericht [X.] eingegangen ist, hat das [X.] zu Recht als unzulässig verworfen.Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § [X.] [X.] hat der Beschuldigte nicht gestellt. Sein Vorbringen [X.] September 1999 enthält keine Angaben dazu, warum die Frist [X.] der Revision versäumt wurde.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag nach § 45Abs. 2 Satz 3 [X.] kommt nicht in Betracht, da das Fehlen eines Ver-schuldens des Beschuldigten an der Fristüberschreitung weder offen-sichtlich noch eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Ak-tenkundigkeit überflüssig ist ([X.]/[X.], [X.], 44. Aufl.§ 45 Rn. 12 m.w.N.). Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich,dass der Beschuldigte sein Schreiben vom 5. August 1999 so [X.] Bezirkskrankenhaus Haar zur Weiterleitung abgegeben oder abge-sandt hat, dass er bei normaler Beförderung damit rechnen konnte, [X.] werde vor Fristablauf beim [X.]Maul [X.]

Meta

1 StR 655/99

11.01.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 1 StR 655/99 (REWIS RS 2000, 3566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3566

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.