Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 3 StR 30/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12851

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[X.]:[X.]:BGH:2018:060318B3STR30.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 30/18
vom
6.
März
2018
in dem
Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und auf Antrag des [X.] am 6.
März
2018
gemäß §
346
Abs.
2 StPO beschlossen:

Der
Antrag
des Beschuldigten
auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.]
vom 14.
De-zember
2017, mit dem die Revision des Beschuldigten
gegen das Urteil des [X.] vom 18.
September 2017 als unzu-lässig verworfen worden ist, wird
auf seine Kosten verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das
gegen das [X.] einge-legte "Rechtsmittel"
des
Beschuldigten
hat es als Revision behandelt
und
nach §
346 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen, weil
es
nicht innerhalb der in §
345 Abs.
1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen den [X.] hat der Beschuldigte "vorsorglich und fristwahrend Rechtsmit-tel" eingelegt.
Dieses ist als Antrag auf revisionsgerichtliche Entscheidung (§
346 Abs.
2 Satz
1 StPO)
auszulegen. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der zulässige Antrag gemäß §
346 Abs.
2 Satz
1 StPO ist unbegründet. Das Urteil des [X.] vom 18.
September 2017 war in
1
2
-
3
-
Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden ([X.] Band
II Bl.
311). Die durch den Beschuldigten mit Schreiben vom 20.
September 2017, eingegangen beim [X.]
Krefeld am selben Tag ([X.] Band
II Bl.
319), erfolgte unbestimmte Anfechtung des Urteils ('Rechtsmittel') ist als Revision auszulegen (§§ 312, 333 StPO). Das schriftliche Urteil [X.] dem
Verteidiger des Beschuldigten am 27.
Oktober 2017 zugestellt ([X.] Band
II Bl.
366). Eine der Form des §
345 Abs.
2 StPO entspre-chende Revisionsbegründung ging erst am 11.
Dezember 2017 und [X.] nach Ablauf der gemäß §
345 Abs.
1 StPO bis zum 27.
November 2017 laufenden [X.] beim [X.] Krefeld ein ([X.] Band
II Bl.
376
ff.). Das [X.] Krefeld hat die Revision des Beschuldigten daher zu Recht mit Beschluss vom 14.
Dezember 2017 nach §
346 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen ([X.] Band
II Bl.
390
f.).
Im Übrigen scheidet eine Auslegung des Schreibens
vom 19.
Dezember 2017 ([X.] Band
II Bl.
396) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist aufgrund der eindeutigen Formulierung durch den Verteidiger aus. Zudem sind auch die formellen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß §
45 StPO nicht gegeben."
Dem schließt sich der Senat an.
Becker
Spaniol
Berg

Hoch
Leplow
3

Meta

3 StR 30/18

06.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 3 StR 30/18 (REWIS RS 2018, 12851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12851

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