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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:221216BIIIZR196.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 196/16
vom
22. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. Dezember 2016 durch [X.]
[X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr.
Arend
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
1. Zivilsenat
-
vom 18.
Februar 2016 -
1 U 2599/15 -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des [X.] scheidet, ohne dass es wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf, bereits deshalb aus, weil weder eine etwaige uni-onsrechtliche Hinwirkungspflicht zur Beseitigung unionsrechtswidri-gen autonomen Rechts internationaler Organisationen noch ein et-waiger Verstoß der Versorgungsordnung des [X.] gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig wären und daher die mangelnde Hinwirkung der Beklagten auf die Beseitigung einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung keinen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen wür-de.
Auch hinsichtlich der Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ist keine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV notwendig. Sie ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtspre--
3
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chung des Gerichtshofs der [X.], so dass die richti-ge, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung die-ser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 -
III ZR 333/13, [X.], 63 Rn. 46 mwN) -
vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung -
derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Ur-teil vom 17. April 2014 -
III ZR 87/13, [X.], 11, Rn. 29 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2015 -
15 [X.]/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
1 U 2599/15 -
Meta
22.12.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2016, Az. III ZR 196/16 (REWIS RS 2016, 199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 199
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Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der Europäischen Patentorganisation (EPO)
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