Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2022, Az. 1 StR 142/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6683

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen [X.] 1. bis [X.] 7. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c) im Ausspruch über die Maßregel sowie

d) hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und drei Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Daneben hat es [X.] getroffen und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 760.835 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, wobei der „Schuld- und Strafausspruch zu Ziffer 8 und die angeordnete Maßregel gem. § 64 StGB“ von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat – soweit für die Revision von Relevanz – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Spätestens im Frühjahr 2020 entschloss sich der Angeklagte, einen umfangreichen Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln zu betreiben, um seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Dabei bezog er den überwiegenden Teil der Betäubungsmittel von nicht identifizierten Lieferanten, mit denen er – ebenso wie mit seinen überwiegend unbekannt gebliebenen Abnehmern – über den [X.] kommunizierte. In der [X.] von März bis Mai 2020 handelte der Angeklagte in sieben Fällen mit Betäubungsmitteln, wobei er durch den Verkauf von insgesamt 21 Kilogramm Kokain, drei Kilogramm Crystal Meth und knapp 25 Kilogramm Marihuana einen geschätzten Mindesterlös in Höhe von 760.835 Euro erzielte ([X.] 1. bis [X.] der Urteilsgründe).

4

2. Das [X.] stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen hat, in den Fällen [X.] 1. bis [X.] der Urteilsgründe im Ausgangspunkt auf Erkenntnisse aus dem [X.]. Dabei liegt seiner Überzeugung zugrunde, dass der Angeklagte dort unter dem Pseudonym „w.       “ mit seinen Lieferanten und Abnehmern kommunizierte. Maßgeblich stützt das [X.] die Verurteilung auf die Kommunikation mit dem Teilnehmer „l.       “, einem Abnehmer von „w.        “. Unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten stellt das [X.] ohne nähere Begründung fest, dass es sich bei dem Teilnehmer „l.       “ um den gesondert Verfolgten    [X.]  , einen Bekannten des Angeklagten, handele ([X.]). Davon ausgehend stützt es seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf weitere Indizien.

II.

5

Der Angeklagte hat die Revision hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs auf die Fälle [X.] 1. bis [X.] der Urteilsgründe sowie – davon untrennbar – auf die Gesamtstrafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkt. Soweit er daneben den [X.] von dem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist die Beschränkung unwirksam.

6

1. Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach [X.] stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann. Die [X.] unter Ausklammerung eines [X.]s ist deshalb unwirksam, wenn zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der [X.] nicht getrennt werden kann. Auch der Angriff auf einen Teil des Schuldspruchs führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung hinsichtlich des [X.]s, wenn diese Rechtsfolgenentscheidung auch an den Schuldspruch hinsichtlich des angefochtenen Teils der Verurteilung anknüpft (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 [X.] Rn. 5; Beschluss vom 24. September 2013 – 2 [X.] Rn. 5; jeweils mwN).

7

2. So verhält es sich hier. Das [X.] hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch auf die Fälle [X.] 1. bis [X.] der Urteilsgründe gestützt. Der Revisionsangriff gegen den wegen dieser Taten ergangenen Schuldspruch erfasst daher auch den [X.], da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser ohne Berücksichtigung dieser weiteren (Symptom-)Taten anders ausgefallen wäre.

III.

8

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

9

1. Die Beweiswürdigung des [X.]s zur Täterschaft des Angeklagten in den Fällen [X.] 1. bis [X.] der Urteilsgründe hält materiell-rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Dessen Schlussfolgerungen brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. September 2017 – 1 [X.] Rn. 6 mwN).

b) Diesen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

aa) Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie die Feststellung, bei dem [X.] „l.       “ handele es sich um den gesondert Verfolgten [X.]  , die der Überzeugung des [X.]s von der Täterschaft des Angeklagten zugrunde liegt, nicht trägt.

Das [X.] stützt seine Überzeugung insoweit lediglich auf die „glaubhaft[en] und nachvollziehbar[en]“ Angaben des Kriminalbeamten Z.         , der mit den Ermittlungen gegen den gesondert Verfolgten     [X.]   betraut gewesen sei. Es beschränkt sich dabei auf die Mitteilung, nach den Angaben des Zeugen handele es sich bei [X.]  , der unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht keine Angaben gemacht hat, um den [X.] „l.        “ ([X.]). Diese Beweiserwägung genügt nicht den bestehenden [X.]. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, im Urteil jede (unwesentliche) Feststellung in der Beweiswürdigung mit Tatsachen zu belegen. Geht es jedoch – wie hier – um Indizien, die das [X.] als Beleg für die Täterschaft des Angeklagten heranzieht, müssen die schriftlichen Urteilsgründe die wesentlichen Beweisgrundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer, auf tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter Argumentation wiedergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 2 StR 367/19 Rn. 4 und vom 9. Oktober 2002 – 2 [X.] Rn. 6).

Der Beweiswürdigung des [X.]s zur Identität des „l.      “ kann schon nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten Umstände der Zeuge – und insbesondere das [X.] selbst – zu der Überzeugung gelangt, es handele sich um [X.]  . Vielmehr lassen die Ausführungen besorgen, das [X.] habe die Zeugenaussage zur Identität des „l.       “ ungeprüft ihrer Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten zugrunde gelegt. Daran ändert auch die Erwägung des [X.]s nichts, der Zeuge [X.]   habe „beim Verlassen des Gerichtssaals ... den Angeklagten durch Auflegen der rechten Hand auf sein Herz verabschiedet(e), wobei der Angeklagte diesen Gruß – erkennbar emotional berührt – erwiderte“, sodass sie „nicht lediglich eine geschäftliche, sondern auch eine freundschaftliche Beziehung“ verbinde ([X.] 37).

bb) Darüber hinaus hat das [X.] die erhobenen Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, weil es die Indizien nur einzeln dargestellt, diese aber nicht in eine umfassende Gesamtabwägung eingestellt hat.

So bewertet das [X.] etwa nicht den Umstand, dass der nach den Feststellungen unter dem Pseudonym „l.       “ über den [X.] kommunizierende, gesondert Verfolgte [X.]   in seinem „alltäglich ... verwendeten Handy“ lediglich die Telefonnummern der beiden Brüder des Angeklagten, nicht aber dessen Nummer gespeichert hat ([X.] 32 f.). Ebenso wenig setzt es sich kritisch mit dem Umstand auseinander, dass das Fahrzeug, das auf Fotos des [X.]s „w.        “ abgebildet ist, nicht auf den Angeklagten, sondern vielmehr auf dessen Bruder zugelassen war ([X.] 32). Das [X.] teilt insoweit nicht mit, welche Schlüsse es hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten daraus zieht. Insbesondere lässt das Urteil nicht erkennen, dass sich das [X.] auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob andere Personen – etwa einer der Brüder des Angeklagten – als Täter in Betracht kommen.

2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen [X.] 1. bis [X.] der Urteilsgründe entzieht dem [X.] sowie der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen die Grundlage. Sie führt infolgedessen zudem zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

IV.

Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Einer Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe (Ziffer 10 der Anklage) steht die Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Ziffer 11 der Anklage entgegen, sofern es sich um dieselbe prozessuale Tat handelt. Mit der wirksamen Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. April 2020 – 4 [X.] Rn. 7 mwN). Einen förmlichen [X.], der das Verfahrenshindernis beseitigen könnte, hat das [X.] nicht erlassen.

a) In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] sind dem Angeklagten insgesamt dreizehn Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Last gelegt worden. Nach den Feststellungen des [X.]s zu Fall [X.] 2. der Urteilsgründe verwahrte der Angeklagte am 1. April 2020 an einem unbekannten Ort insgesamt dreieinhalb Kilogramm Marihuana, die er innerhalb kurzer [X.] – teilweise an den gesondert Verfolgten [X.]   – verkaufte. Mit Ziffer 11 der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 3. April 2020 weitere 8,8 Kilogramm Marihuana an den gesondert Verfolgten [X.]   verkauft zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung beschloss das [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter anderem, den [X.] zu Ziffer 11 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.

b) Nach seinen Ausführungen hat das [X.] nicht ausschließen können, dass es sich bei den im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe gehandelten dreieinhalb Kilogramm Marihuana um eine Teilmenge der in Ziffer 11 der Anklage benannten 8,8 Kilogramm Marihuana handelt ([X.] 43). Danach wäre nach dem Grundsatz der Bewertungseinheit jedoch nur von einer Tat des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2018 – 4 [X.] Rn. 3; jeweils mwN). Damit wäre der gewinnbringende Weiterverkauf der Teilmenge von dreieinhalb Kilogramm Marihuana im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe von der Einstellung des Falles 11 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO erfasst, sodass insoweit der Verurteilung ein Verfahrenshindernis entgegenstünde.

2. Sollte der Tatrichter erneut zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe am 12. Mai 2020 in [X.]      15 Kilogramm Kokain erwarb und in der Folge an verschiedene Abnehmer verkaufte, kann die Feststellung des [X.] von 92 Prozent nicht ohne Weiteres auf das bei dem gesondert Verfolgten [X.]   sichergestellte Kokain gestützt werden.

Dem steht bereits die vom [X.] festgestellte Umschlaggeschwindigkeit entgegen, wonach zwischen den einzelnen Taten des Angeklagten häufig nur wenige Tage lagen. Da der gesondert Verfolgte [X.]   nach den Feststellungen mehrfach Betäubungsmittel von dem Angeklagten erwarb und zwischen dem Ankauf der Betäubungsmittel durch den Angeklagten, dem (Weiter-)Verkauf an den gesondert Verfolgten [X.]   und schließlich der Sicherstellung von knapp 24 Gramm Kokain bei [X.]   am 28. Mai 2020 mehr als zwei Wochen lagen, ist nicht ausreichend belegt, dass es sich bei dem sichergestellten Kokain, das einen Wirkstoffgehalt von 92,9 Prozent aufwies, um eine Teilmenge des am 12. Mai 2020 vom Angeklagten erworbenen Kokains handelte.

Jäger     

      

Hohoff     

      

Leplow

      

Pernice     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 142/22

25.08.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 15. November 2021, Az: 4 KLs 806 Js 34649/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2022, Az. 1 StR 142/22 (REWIS RS 2022, 6683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6683

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