Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2022, Az. 3 StR 452/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4064

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Tenor

Der Rechtsbehelf des Verurteilten gegen die mit dem Senatsbeschluss vom 11. Januar 2022 ergangene Kostenentscheidung wird verworfen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Revision des - bei den Taten überwiegend noch heranwachsenden - Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2020 nach § 349 Abs. 2 [X.] verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die drei Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

2

Gegen den [X.] hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2022 "Beschwerde" eingelegt. Er hat beanstandet, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu derjenigen des [X.]. Dieses hatte nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

3

Der [X.] hat mit am 4. Juli 2022 beim Senat eingegangener Zuschrift Stellung genommen. Die Auslegung des [X.]es ergebe, dass der Verurteilte den [X.] mit der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1 [X.] angegriffen habe. Das Rechtsmittel sei allerdings nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 [X.]) und auch wegen der Versäumung der Einlegungsfrist (§ 311 Abs. 2 [X.]) unzulässig. In der Sache wäre es unbegründet.

4

2. [X.] bleibt erfolglos. Darauf, ob er als sofortige Beschwerde oder Gegenvorstellung zu verstehen ist, kommt es dabei nicht an.

5

a) Soweit der [X.] vom 12. Mai 2022 dahin ausgelegt wird, dass sich der Verurteilte gegen den [X.] mit der sofortigen Beschwerde wendet, ist sie unzulässig. Zwar handelt es sich um das einzige Rechtsmittel, welches das Gesetz für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen vorsieht (§ 464 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Gegen die Entscheidungen des Senats ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht statthaft; denn sie sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 [X.] der Anfechtung entzogen (s. - für solche des Senatsvorsitzenden - [X.], Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 4; vom 19. Juni 2012 - 4 [X.], juris Rn. 2; ferner [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 304 Rn. 10; MüKo[X.]/[X.], § 304 Rn. 47).

6

b) Soweit der [X.] dahin ausgelegt wird, dass der Verurteilte gegen den [X.] mit der Gegenvorstellung vorgeht, ist sie jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat zutreffend dargelegt, dass diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Deshalb kann hier dahinstehen, unter welchen Umständen eine Gegenvorstellung zulässig ist, mit der ein Revisionsführer beanstandet, das Revisionsgericht habe ihm zu Unrecht Kosten oder Auslagen auferlegt (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 164/11, juris mwN; vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 256/15, juris; vom 16. März 2021 - 4 [X.], juris).

Schäfer     

      

[X.]     

      

Berg   

      

[X.]     

      

[X.]     

      

Meta

3 StR 452/20

26.07.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 11. Januar 2022, Az: 3 StR 452/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2022, Az. 3 StR 452/20 (REWIS RS 2022, 4064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4064

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