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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270917B4STR394.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 394/17
vom
27. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
27.
September
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dessau-Roßlau vom 7.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Soweit die [X.] bei der Erörterung eines minder schweren Falls ge-mäß §
213 2.
Alt. StGB unter Bezugnahme auf ein Urteil des [X.] vom 11.
September 1997 (4
StR
248/97, [X.], 84, 85) einen zu dieser Vor-schrift in der Fassung vor dem 1.
April 1998 entwickelten [X.] hat, der nach der deutlichen Anhebung des Strafrahmens durch das 6.
Strafrechtsreformgesetz vom 26.
Januar 1998 (vgl. BGBl.
I 164) nicht mehr unein-geschränkt anwendbar ist, vermag der Senat auszuschließen, dass die Bemessung der erkannten Strafe hierauf beruht. Angesichts der vom [X.] angeführten gewichtigen schulderhöhenden Umstände liegt die Annahme eines minder schweren Falls ohne Verbrauch wenigstens eines der gegebenen vertypten Milderungsgründe (Versuch und verminderte Schuldfähigkeit) fern. Der sich bei der Annahme eines minder schweren Falls gemäß §
213 2.
Alt. StGB und einer Strafrahmenmilderung nach §
49 Abs.
1 StGB ergebende Strafrahmen weicht von dem Strafrahmen, den die [X.] ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt hat (doppelt gemilderter Re-gelstrafrahmen des §
212 Abs.
1 StGB),
nicht in einer Weise ab, dass die erkannte Strafe von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe dadurch beeinflusst sein kann.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
27.09.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 4 StR 394/17 (REWIS RS 2017, 4722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4722
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 206/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 449/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 404/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 483/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 206/12 (Bundesgerichtshof)
Gefährliche Körperverletzung: Strafmilderung bei Tatprovokation
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