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PDF anzeigen[X.] vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2009 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zuständige [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des [X.] mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das [X.] hat zur Strafzumessung ausgeführt: "Die im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 213 StGB bedeutsamen Umstände sind [X.] im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne abzuwägen. In [X.] der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Strafe unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Straf-rahmens von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch im Hinblick auf die Folgen der Tat für erforderlich." Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 - 3 - Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. [X.], 175; [X.] Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 [X.] - jeweils m.w.N.). Der Tatrich-ter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in Ansehung aller strafzumes-sungsrelevanten Umstände ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Den Urteilsgründen ist hier schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, wie die [X.] die "Mitte" des Strafrahmens bestimmt hat, so dass sie zu der Einordnung der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren als unterhalb der "Mitte" gelangt. Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] - zugrunde liegenden Fall lässt sich dem [X.] auch nicht entnehmen, dass sich die [X.] bei der Zumessung nicht tatsächlich an der "Mitte" des Strafrahmens orientiert hat. Angesichts der im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgründe versteht sich die Schuldangemessenheit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht von selbst. 3 Die Strafzumessungsgründe lassen darüber hinaus besorgen, dass das [X.] den Tod des [X.] als Folge der Tat straferschwerend berück-sichtigt und somit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat. Andere, berücksichti-gungsfähige Tatfolgen führen die Urteilsgründe nicht auf. 4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf den Fehlern beruht. Die zugehörigen Feststellungen sind davon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getrof-fenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben möglich. 5 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgründen festgestellten fortlaufenden Demütigungen und 6 - 4 - Provokationen des Angeklagten durch die Geschädigte Anlass geben können, den minder schweren Fall nach § 213 1. Alt. StGB eingehender als bisher zu prüfen. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum [X.]" gebracht hat (st. Rspr., vgl. [X.] StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; [X.]R StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8). [X.]
Meta
18.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. 2 StR 483/09 (REWIS RS 2009, 519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 519
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